· Fachbeitrag · Kostenerstattung
Sie sind auswärtiger Anwalt? Dann dürfen Sie einen Sicherheitspuffer bei Übernachtungskosten einplanen!
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg
| Die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines Verhandlungstermins angefallenen Übernachtungskosten sind erstattungsfähig, wenn die Anreise am Prozesstag selbst ‒ unter Berücksichtigung eines gewissen zeitlichen „Sicherheitspuffers“ ‒ vor 6:00 Uhr hätte begonnen werden müssen. Dies hat das OLG Frankfurt nun entschieden. |
Entscheidungsgründe
Das OLG stellt auf Folgendes ab: Von einer Partei kann nicht verlangt werden, die in einer Rechtssache notwendig werdenden Reisen zur Nachtzeit durchzuführen (7.5.18, 6 W 37/18, Abruf-Nr. 202930). Als Nachtzeit sei in Anlehnung an § 758a Abs. 4 ZPO die Zeit von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr anzusehen. Eine Anreise, bei der der Prozessbevollmächtigte seine Kanzlei vor 6:00 Uhr morgens hätte verlassen müssen, habe dieser also nicht durchführen müssen.
Relevanz für die Praxis
Die ‒ richtige ‒ Entscheidung führt im betreffenden Fall zu folgender Abrechnung:
- Zu erstatten waren Übernachtungskosten für einen Termin am 21.4.15, der um 11:00 Uhr beginnen sollte. Ausgehend von einer Fahrzeit von 3 Stunden und 51 Minuten wäre eine Abreise um 6:00 Uhr nämlich nicht ausreichend gewesen, um den Termin um 11:00 Uhr rechtzeitig zu erreichen. Der Prozessbevollmächtigte konnte und musste nämlich einen Sicherheitspuffer einberechnen, um etwaigen Verzögerungen (z. B. Staus) begegnen zu können. Hier hält das OLG einen Zeitraum von 1:15 Std. für ausreichend, aber auch notwendig.
- Hinsichtlich des Termins am 23.3.17 sei hingegen eine Anreise am Prozesstag möglich und zumutbar gewesen. Der Termin habe nämlich um 11:15 beginnen sollen. Für den Termin war eine Fahrzeit von 5 Stunden und 6 Minuten (3:51 Std. Fahrzeit zuzüglich 1:15 Std. Puffer) einzuplanen, sodass eine Abfahrt zum Termin um 11:15 Uhr nach 6:00 Uhr ‒ und damit nicht mehr in der Nachtzeit ‒ hätte erfolgen können.
PRAXISTIPP | Es kommt also auf die Minute an, wenn es um die Übernachtungskosten geht! Das bedeutet, dass Sie ausdrücklich vortragen müssen, warum ggf. ein „Puffer“ von 1 Stunde und 15 Minuten nicht ausreichend sein soll, um den Gerichtsort bei Abreise erst am Verhandlungstag sicher zu erreichen. Zu denken ist dabei z. B. an besondere Staugefahr im morgendlichen Berufsverkehr. |
Weiterführende Hinweise
- Kostenminimierungspflicht: Wenn die Anreise am Terminstag möglich und zumutbar ist, RVGprof 18, 4
- Wann darf der Rechtsanwalt übernachten?, RVGprof 17, 11