· Fachbeitrag · Kostenerstattung
Wenn zwischen Mahn- und Hauptsacheverfahren der Anwalt wechselt ...
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Anwaltswechsel innerhalb gerichtlicher Verfahren spielen in der Praxis eine große Rolle. Die damit zusammenhängende Frage, ob der unterlegene Gegner dadurch verursachte Mehrkosten erstatten muss, hat der BGH nun dahingehend entschieden, dass § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO auch beim Anwaltswechsel zwischen Mahn- und streitigem Verfahren gilt. |
Sachverhalt
Die Klägerin machte gegen die beklagte Anwaltskanzlei Schadenersatzansprüche wegen Anwaltshaftung von 50.000 EUR geltend. Die Beklagte vertrat sich zunächst im Mahnverfahren selbst. Nach Übergang ins streitige Verfahren wegen 42.721,86 EUR mandatierte sie eine andere Kanzlei. Das LG wies nach mündlicher Verhandlung die Klage ab und legte der Klägerin die Kosten auf. Die Beklagte beantragte, folgende Kosten festzusetzen:
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1. Mahnverfahren | |
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV RVG aus 50.000 EUR | 581,50 EUR |
0,3-Erhöhung, Nr. 1008 VV RVG aus 50.000 EUR | 348,90 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
950,40 EUR | |
2. Prozessverfahren | |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 42.721,86 EUR | 1.414,40 EUR |
0,3-Erhöhung, Nr. 1008 VV RVG aus 42.721,86 EUR | 326,40 EUR |
1,2-Verfahrensgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 42.721,86 EUR | 1.305,60 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
3.066,40 EUR |
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