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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Wenn zwischen Mahn- und Hauptsacheverfahren der Anwalt wechselt ...

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Anwaltswechsel innerhalb gerichtlicher Verfahren spielen in der Praxis eine große Rolle. Die damit zusammenhängende Frage, ob der unterlegene Gegner dadurch verursachte Mehrkosten erstatten muss, hat der BGH nun dahingehend entschieden, dass § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO auch beim Anwaltswechsel zwischen Mahn- und streitigem Verfahren gilt. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin machte gegen die beklagte Anwaltskanzlei Schadenersatzansprüche wegen Anwaltshaftung von 50.000 EUR geltend. Die Beklagte vertrat sich zunächst im Mahnverfahren selbst. Nach Übergang ins streitige Verfahren wegen 42.721,86 EUR mandatierte sie eine andere Kanzlei. Das LG wies nach mündlicher Verhandlung die Klage ab und legte der Klägerin die Kosten auf. Die Beklagte beantragte, folgende Kosten festzusetzen:

     

    • Diese Kosten sollte das Gericht festsetzen

    1. Mahnverfahren

    0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV RVG aus 50.000 EUR

    581,50 EUR

    0,3-Erhöhung, Nr. 1008 VV RVG aus 50.000 EUR

    348,90 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    950,40 EUR

    2. Prozessverfahren

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 42.721,86 EUR

    1.414,40 EUR

    0,3-Erhöhung, Nr. 1008 VV RVG aus 42.721,86 EUR

    326,40 EUR

    1,2-Verfahrensgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 42.721,86 EUR

    1.305,60 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    3.066,40 EUR