· Fachbeitrag · Kostenfestsetzung
Festsetzung trotz verjährter Anwaltsvergütung
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Oft ist unbekannt: Die Kostenfestsetzung ist auch durchzuführen, wenn der der Erstattung zugrunde liegende Vergütungsanspruch des Anwalts verjährt ist. Eine kostenerstattungsberechtigte Partei ist nicht verpflichtet, sich gegenüber ihrem Rechtsanwalt auf die Einrede der Verjährung zu berufen, um dadurch den Kostenerstattungsschuldner zu entlasten. Das hat jetzt das BSG bestätigt. |
Sachverhalt
Die Kläger K hatten sich in einem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren durch Rechtsanwalt R vertreten lassen. Nach Erledigung des Verfahrens erließ die Behörde B am 9.4.09 einen Bescheid, wonach sie die Kosten des R übernehmen werde. Erst Ende 13 beantragte R für K die Erstattung der ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten, die unstreitig noch nicht bezahlt waren. B lehnte die Erstattung ab und berief sich auf die Einrede der Verjährung. Zum einen sei der Erstattungsanspruch verjährt; zum anderen könnten sich K gegenüber R auf die Einrede der Verjährung berufen. Dazu seien sie aus Gründen der Kostenminimierung verpflichtet. Die daraufhin erhobene Klage auf Freistellung der Anwaltskosten hat das SG abgewiesen. Die Berufung vor dem LSG hatte keinen Erfolg. Auf die zugelassene Revision hat das BSG die Entscheidungen der Vorinstanzen geändert und B verpflichtet, K von den ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen (BSG 12.12.19, B 14 AS 46/18 R, Abruf-Nr. 215617).
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung ist zutreffend (ebenso bereits LSG Berlin-Brandenburg 7.6.18, L 10 AS 360/16; SG Nordhausen AGS 17, 435). Der Gesetzgeber hat die zivilrechtliche Verjährung ‒ im Gegensatz zu der verwaltungsrechtlichen Verjährung ‒ als Einrede gestaltet. Die Verjährung ist daher nur zu berücksichtigen, wenn sich der Schuldner darauf beruft (§ 214 Abs. 1 BGB). Das war hier unstreitig nicht geschehen.
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