· Fachbeitrag · Kostenfestsetzung
Gegenüber einer im KFB titulierten Forderung dürfen Sie ausnahmsweise aufrechnen
| In der gerichtlichen Praxis wird immer wieder darüber gestritten, ob und wann ein Erstattungspflichtiger gegenüber der zur Festsetzung beantragten Forderung aufrechnen kann. Das OLG Celle hat hierzu entschieden: Gegenüber einer im Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) titulierten Forderung ist es grundsätzlich unzulässig, aufzurechnen. Eine Ausnahme besteht nur, soweit es sich um rechtskräftig festgesetzte andere Kostenerstattungsansprüche oder unstreitige Gegenforderungen handelt. |
Sachverhalt
Im Fall des OLG stritten die Parteien im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem KFB des LG. Das LG hatte im angefochtenen Urteil die Zwangsvollstreckung teilweise für unzulässig erklärt, soweit die Beklagte - als Gläubigerin des KFB - einen erstrangigen Betrag von 1.342,50 EUR begehrt. Die Kammer hatte dabei angenommen, dem Kläger stehe eine Forderung in dieser Höhe zu, mit der er gegenüber der titulierten Forderung aus dem KFB aufrechnen könne. Insoweit sei die Forderung der Beklagten aus dem KFB erloschen und deshalb die Zwangsvollstreckung unzulässig. Soweit der Kläger darüber hinaus weitere Beträge der Forderung aus dem KFB entgegensetze, sei der Vortrag gemäß § 296 Abs. 2, § 282 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Im Rahmen der Forderungsberechnung hat die Kammer zudem zugunsten der Beklagten einen Sicherheitseinbehalt in Höhe von über 4.000 EUR berücksichtigt, weil der Kläger eine Gewährleistungsbürgschaft nicht übergeben habe.
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung (OLG Celle 11.5.16, 7 U 168/15, Abruf-Nr. 188760) zeigt einem Erstattungspflichtigen die Möglichkeiten, wie er Gegenforderungen im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen kann. Ist bereits ein KFB rechtskräftig ergangen, kann die bevorstehende Zwangsvollstreckung nur durch eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO verhindert werden.
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