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  • · Fachbeitrag · Kostenfestsetzung

    Keine materiell-rechtlichen Einwendungen im KFB-Verfahren

    | Das Gericht erlässt einen Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB), in dem es die volle 1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG festgesetzt hat. Der Erstattungspflichtige legt Rechtsbehelf ein mit der Begründung, dass er bereits die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Nr. 2300 VV RVG; § 15a Abs. 2 RVG) der Klägerseite bezahlt hat und legt einen Nachweis dazu vor. Muss das Kostenfestsetzungsorgan prüfen, ob das tatsächlich zutrifft? |

     

    Nein. Das Kostenfestsetzungsverfahren hat nur den Zweck, die Kostengrund-entscheidung der Höhe nach zu beziffern. Deshalb sind materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Erstattungsanspruch grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Für sie steht nur der Weg über § 775 Nr. 4 und 5 ZPO oder die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO offen (BGH NJW 07, 1213).

     

    MERKE | Hiervon wird allerdings aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen einer Einwendung feststehen und zwischen den Parteien unstreitig sind (BGH NJW 07, 1213; OLG Brandenburg JurBüro 19, 309).

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2019 | Seite 145 | ID 46035615