22.01.2020 · Nachricht · Kostenfestsetzung
Kostenfestsetzung nach § 103 ZPO im Nachlassverfahren möglich?
| Die Redaktion erreichte dieser interessante Fall: Das Nachlassgericht (Richter) hat zwei widerstreitende Erbscheinsanträge verhandelt und entschieden. Es sind Gutachterkosten wegen der Prüfung der Testierfähigkeit und auf jeder Seite Rechtsanwaltskosten angefallen. Per Beschluss hat der Richter entschieden, dass die „unterlegene Partei“ die Sachverständigenkosten und die Kosten der Beweisaufnahme sowie die notwendigen Anwaltskosten der obsiegenden Partei trägt. Den Geschäftswert hat er auf 80.000 EUR festgesetzt. Die obsiegende Partei beantragt die Kostenfestsetzung nach § 103 ZPO gegen die unterlegene Partei. Zu Recht? |
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