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  • · Fachbeitrag · Kostenfestsetzung

    Unzureichende Information des Anwalts und keine Datenauskunft nach DS-GVO

    | Außergebührenrechtliche Einwände im Kostenfestsetzungsverfahren spielen eine große Rolle. Das OLG Dresden hat hierzu jetzt eine interessante Entscheidung getroffen. |

    1. Grundsätzliches

    Nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG ist die Festsetzung der Vergütung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.

     

    • Gebührenrechtlich ist eine Einwendung oder eine Einrede, wenn sich der Antragsgegner darauf beruft, die tatbestandlichen Voraussetzungen der im Festsetzungsverfahren geltend gemachten Gebühr nach dem RVG seien nicht erfüllt.