· Fachbeitrag · Kostenfestsetzung
Unzureichende Information des Anwalts und keine Datenauskunft nach DS-GVO
| Außergebührenrechtliche Einwände im Kostenfestsetzungsverfahren spielen eine große Rolle. Das OLG Dresden hat hierzu jetzt eine interessante Entscheidung getroffen. |
1. Grundsätzliches
Nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG ist die Festsetzung der Vergütung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.
- Gebührenrechtlich ist eine Einwendung oder eine Einrede, wenn sich der Antragsgegner darauf beruft, die tatbestandlichen Voraussetzungen der im Festsetzungsverfahren geltend gemachten Gebühr nach dem RVG seien nicht erfüllt.
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