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Welche Umsatzsteuer fällt bei außergerichtlicher Tätigkeit vor dem 1.1.21 und bei gerichtlicher Tätigkeit nach dem 1.1.21 an?
| FRAGE: Welchen Umsatzsteuersatz muss ich ansetzen, wenn ich für einen Mandanten die außergerichtliche Tätigkeit im zweiten Halbjahr 2020 leiste, gerichtlich aber erst im Jahr 2021 tätig werde? |
ANTWORT: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung für eine gebührenrechtliche Angelegenheit (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG). Das heißt: Für alle in der Zeit vom 1.7.20 bis zum 31.12.20 ausgeführten Leistungen gilt der Umsatzsteuersatz von 16 Prozent und ab dem 1.1.21 wieder der (alte) Regelsteuersatz von 19 Prozent. Hierzu folgendes Beispiel:
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Im November 2020 beauftragt Mandant M den Rechtsanwalt R damit, ihn wegen einer ausstehenden Kaufpreiszahlung außergerichtlich zu vertreten (Wert: 10.000 EUR). R fordert den Gegner G daraufhin unter Fristsetzung zur Zahlung auf. Weil G nicht zahlt, beauftragt M den R im Januar 21, einen Mahnbescheid zu erwirken. Dagegen legt G keinen Widerspruch ein, sodass antragsgemäß ein VB ergeht.
Lösung Die außergerichtliche Vertretung und das sich anschließende Mahnverfahren bilden zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten (§ 17 Nr. 2 RVG). Es gilt:
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Außergerichtliche Tätigkeit (Mittelgebühr) | ||
1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG, § 14 Abs. 1 RVG aus 10.000 EUR | 837,00 EUR | |
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 857,00 EUR | |
16 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 137,12 EUR | |
994,12 EUR | ||
Mahnverfahren | ||
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV RVG aus 10.000 EUR | 558,00 EUR | |
abzgl. 0,75 aus 10.000 EUR | ‒ 418,50 EUR | |
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3308 VV RVG aus 10.000 EUR | 279,00 EUR | |
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 438,50 EUR | |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 83,32 EUR | |
521,82 EUR |