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  • · Fachbeitrag · Markenrechts-/Kennzeichenstreitigkeiten

    Kosten eines Patentanwalts bedingt erstattungsfähig

    | Immer wieder werden im Kostenfestsetzungsverfahren Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts in Markenrechts-/Kennzeichenstreitigkeiten angemeldet. Der BGH hat nun deren Erstattung für bestimmte Fälle eingeschränkt. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger hat den Beklagten wegen Namensrechtsverletzung und hilfsweise wegen Verletzung einer Unionsmarke auf Unterlassung der Benutzung mehrerer Zeichen, Löschung eines Facebook-Accounts, Auskunftserteilung, Schadenersatzfeststellung sowie Ersatz von Abmahnkosten und immaterieller Schäden in Anspruch genommen. Für ihn hat im Rechtsstreit erster Instanz neben seinem Prozessbevollmächtigten ein in derselben Sozietät tätiger Patentanwalt mitgewirkt. Das LG hat der Klage weit überwiegend stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Das LG hat die vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten erster Instanz auf über 11.000 EUR nebst Zinsen festgesetzt; darin sind vom Kläger zur Festsetzung angemeldete Kosten des Patentanwalts von über 4.000 EUR enthalten. Die letztlich gegen die Festsetzung der Patentanwaltskosten gerichtete Rechtsbeschwerde des Beklagten hatte Erfolg (BGH 9.5.19, I ZB 83/18; Abruf-Nr. 209904).

     

    Relevanz für die Praxis

    Nach § 140 Abs. 4 MarkenG sind von den Kosten, die durch das Mitwirken eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstehen, die Gebühren nach § 13 RVG und dessen notwendige Auslagen zu erstatten. Diese Vorschrift ist gemäß § 125e Abs. 5 MarkenG auf Verfahren vor den Unionsmarkengerichten entsprechend anzuwenden. Patentanwaltskosten sind daher im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO gegen den Kostenschuldner festzusetzen. Auf Namensrechtsstreitigkeiten ist § 140 Abs. 3 MarkenG nicht anwendbar.