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  • · Nachricht · PKH

    Erst das PKH-Prüfungsverfahren und dann das Hauptsacheverfahren?

    | Die vom Gesetzgeber mit der Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ff. ZPO getroffenen Vorkehrungen begründen keinen generellen Ablaufvorrang des PKH-Prüfungsverfahrens vor dem Hauptsacheverfahren. Das hat jetzt der BGH entschieden ( 12.7.16, VIII ZB 25/15, Abruf-Nr. 187831 ). |

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    Eine bedürftige Partei kann bei einem noch nicht abgeschlossenen PKH-Prüfungsverfahren ein Zuwarten mit dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens vielmehr nur beanspruchen, wenn gerade die Mittellosigkeit ihr die Vornahme der zur Wahrung ihrer Rechtsposition erforderlichen Prozesshandlungen, wie sie einer bemittelten Partei in der jeweiligen Prozesssituation zu Gebote stünden, verwehren oder unverhältnismäßig erschweren würde.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Das sind die Konsequenzen, wenn der Anwalt im Termin zur Hauptsache ausbleibt, FK 17, 202
    Quelle: ID 44947357