· Fachbeitrag · Prozesskostenhilfe
Mutwillige Rechtsverfolgung im Mahnverfahren: keine PKH
| Erneut hat der BGH entschieden: Ist es aussichtslos, ein Mahnverfahren im Hinblick darauf durchzuführen, einen Vollstreckungstitel zu erlangen, weil der Gegner angekündigt hat, dass er gegen einen Mahnbescheid umgehend Widerspruch einlegen würde, ist PKH für das Mahnverfahren wegen Mutwilligkeit zu versagen. |
Relevanz der Entscheidung
Der BGH (11.1.18, III ZB 87/17, Abruf-Nr. 199398) bestätigt seine Entscheidung vom 31.8.17 (RVG prof. 18, 24). Sie ist jedoch bedenklich.
Denn sie stellt eine Ungleichbehandlung zwischen dem bemittelten und dem unbemittelten Antragsteller dar. Während beim bemittelten Antragsteller der Antragsgegner vom Mahnverfahren i. d. R. erst erfährt, wenn ihm das Gericht den Mahnbescheid zustellt, ist dies beim unbemittelten Antragsteller viel früher der Fall. Dadurch, dass dieser nämlich für das Mahnverfahren PKH beantragt, erhält der Antragsgegner gemäß § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO hiervon Kenntnis. Nach dieser Regelung ist dem Gegner nämlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint.
Dadurch hat es der Antragsgegner quasi in der Hand, das Mahnverfahren durch Ankündigung eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid ins Leere laufen zu lassen. Insoweit wird dem Antragsteller der Zugang zum Mahnverfahren versperrt, was verfassungsrechtlich bedenklich sein dürfte. Folge: Der Antragsteller muss direkt Klage erheben und hierfür PKH beantragen.
PRAXISTIPP | Wie bereits erwähnt, regelt § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO, dass dem Gegner zum PKH-Antrag des Antragstellers rechtliches Gehör zu gewähren ist. Eine Ausnahme sieht das Gesetz jedoch in den Fällen vor, in denen „dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint“. Genau hierauf sollten Sie, wenn Sie für Ihren Mandanten PKH für das Mahnverfahren beantragen, dass Gericht hinweisen. Stellen Sie dar, dass aufgrund der BGH-Rechtsprechung dem Mandanten leicht durch einfache Ankündigung der Gegenseite, Widerspruch einzulegen, der Zugang zum Mahnverfahren versperrt würde. |
Weiterführender Hinweis
- Mutwilligkeit bei Ankündigung eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid, RVG prof. 18, 24