· Fachbeitrag · Prozesstaktik
Vorsicht bei „Monte-Carlo-Vergleich“: Kostenregelung nicht vergessen
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Wer sich mit dem Beklagten in einem gerichtlichen Verfahren einigen möchte und dessen Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit nicht traut, schließt häufig einen sog. Monte-Carlo-Vergleich. Es wird danach die volle Klagesumme tituliert. Dem Beklagten wird aber gleichzeitig verbindlich zugesagt, dass ihm bei pünktlicher Einmal- oder Ratenzahlung ein Teilbetrag der Forderung erlassen wird. Dabei wird häufig nicht beachtet, dass auch die Kostenregelung unter die Verfallklausel zu stellen ist. |
1. Kostenquote kann bei Verfallklausel falsch sein
Der folgende Fall zeigt, was passiert, wenn die Parteien des Monte-Carlo-Vergleichs vereinbaren, die Kosten hälftig zu teilen.
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In einem Rechtsstreit über 10.000 EUR einigen sich die Parteien dahin gehend, dass der Beklagte einen Betrag i. H. v. 10.000 EUR zahlt. Sofern er fünf Raten monatlich pünktlich zu je 1.000 EUR zahlt, soll der Restbetrag erlassen sein. Anderenfalls soll der dann noch offene Restbetrag sofort fällig und verzinslich sein. Hinsichtlich der Kosten vereinbaren die Parteien, diese hälftig zu teilen. Dies hat folgende Konsequenzen:
Lösung Zahlt der Beklagte regelmäßig und pünktlich die vereinbarten Raten, gilt: Mit Zahlung der fünften Rate (insgesamt 5.000 EUR) wird der Restbetrag in Höhe von 5.000 EUR aufgrund der von den Parteien getroffenen Verfallklausel erlassen. Die Kostenregelung entspricht in diesem Fall dem Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen in der Hauptsache.
Zahlt der Beklagte dagegen nicht oder nicht pünktlich, tritt die Verfallklausel ein: Der Beklagte muss an den Kläger die vollen 10.000 EUR zahlen. Dabei entsteht das folgende Problem: Nach der vereinbarten Kostenregelung bleibt es dabei, dass die Kosten hälftig geteilt werden. Jetzt stimmt die Kostenquote also nicht mehr mit dem Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen überein. |
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