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  • · Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung

    Wem stehen nicht verbrauchte Gerichtskosten zu?

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Die Rückzahlung von nicht verbrauchten Gerichtskosten spielt in der Praxis eine große Rolle. Das OLG Düsseldorf hat jetzt geklärt, wem ein solcher Anspruch zusteht. |

     

    Sachverhalt

    Der Rechtsschutzversicherer hatte im Rahmen eines rechtsschutzversicherten Mandats für den Versicherungsnehmer Gerichtskosten vorgelegt. Nach Abschluss des Verfahrens ergab sich wegen einer Streitwertreduzierung eine Überzahlung von über 7.000 EUR. Diesen Betrag hat die Landeskasse an den Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers ausgezahlt. Dieser behielt den Betrag ein und verrechnete ihn mit weiteren Vergütungsforderungen, die ihm gegen den Versicherungsnehmer zustanden. Daraufhin erhob der Versicherer gegen den Anwalt Klage auf Zahlung des o. g. Betrags. Das LG hat der Klage stattgegeben. Das OLG hat mit folgenden Leitsätzen darauf hingewiesen, dass die dagegen gerichtete Berufung des Anwalts keine Aussicht auf Erfolg habe (15.5.19, I-24 U 171/18, Abruf-Nr. 210059).

     

    • Leitsatz: OLG Düsseldorf 15.5.19, I-24 U 171/18
    • 1. Hat ein Rechtsschutzversicherer Gerichtskosten vorausgezahlt und werden diese dann später ganz oder teilweise von der Gerichtskasse zurückerstattet, steht dieser Anspruch von vornherein dem Rechtsschutzversicherer zu. Werden nicht verbrauchte Gerichtskosten an den Anwalt ausgezahlt, handelt es sich für ihn um Fremdgeld, das er an den Rechtsschutzversicherer weiterleiten muss.
    • 2. Der Anwalt kann sich nicht auf eine Abtretung durch den Versicherungsnehmer berufen.
    • 3. Auch eine Aufrechnung mit abgetretenen Freistellungsansprüchen des Versicherungsnehmers kommt nicht in Betracht.