· Nachricht · Reisekosten
Anwalt muss nicht „mit den Hühnern aufstehen“
von Christian Noe B. A., Göttingen
| Hat ein Anwalt auswärts einen so frühen Gerichtstermin, dass er um 5:00 Uhr morgens starten müsste, darf er Übernachtungskosten geltend machen und einen 90-Minuten-Zeitpuffer einrechnen. Geht die Umladung zu spät beim Anwalt ein, sodass dieser die Reise vergeblich antritt, kann er laut dem KG die Kosten gegen die Gegenseite festsetzen lassen, auch wenn ein Amtshaftungsanspruch möglich ist. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Angelehnt an § 758a Abs. 4 ZPO ist von einer Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit auszugehen, wenn Hin- und Rückreise zu einem Gerichtstermin nicht in dem Zeitfenster von 6:00 bis 21:00 Uhr erfolgen können (zuletzt u. a. OLG Frankfurt 7.5.18, 6 W 37/18; OLG Naumburg 8.6.16, 12 W 36/16). Zusätzlich ist dabei ein Sicherheitspuffer einzubeziehen, da es bei der An- und Rückreise zu Verzögerungen kommen kann.
Vorliegend war es insofern plausibel, dass der Anwalt für die Anreise von Hamburg nach Berlin neben der reinen Fahrzeit von ca. 3 Stunden einen Puffer von zusätzlich 90 Minuten veranschlagt hat, weil er Zeit für die Parkplatzsuche und das Aufsuchen des Verhandlungssaals einbezogen hat. Danach hätte seine Anreise zu der auf 9:30 Uhr terminierten Verhandlung in Hamburg um 5:00 Uhr morgens beginnen müssen. Diese Uhrzeit sei dem Bevollmächtigten (noch) nicht zuzumuten gewesen. Auch die Höhe der Hotelkosten von 83,96 EUR (brutto) sei nicht zu beanstanden (KG 25.5.22, 5 W 22/22, Abruf-Nr. 231072).
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