· Fachbeitrag · Restschuldbefreiung
Vorzeitige Restschuldbefreiung: So können Rechtsanwälte abrechnen (Teil 3)
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In RVG prof. 20, 50 und 70 haben wir über die Vergütung eines Anwalts hinsichtlich des Antrags auf vorzeitige Restschuldbefreiung berichtet. Der folgende Beitrag befasst sich nun mit der Abrechnung eines Antrags auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Nr. 3 InsO. |
1. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen
Der Insolvenzschuldner kann nach Ablauf von drei Jahren seit Insolvenzeröffnung die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragen, wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind und den Tabellengläubigern eine (Mindest-)Quote von 35 Prozent auf ihre Forderungen zufließen wird. Die Berechnung der Befriedigungsquote geht dabei von den Forderungen aus, die in das sog. Schlussverzeichnis (§ 197 Abs. 1 InsO) aufgenommen worden sind. Im Hinblick auf die Rechtsanwaltsvergütung ist jedoch wie folgt zu unterscheiden:
a) Zahlung im eröffneten Insolvenzverfahren
Hatte der Anwalt für das Insolvenzverfahren bereits vollumfänglich Vertretungsvollmacht, wird die Mindestquote von 35 Prozent vor Beendigung des Insolvenzverfahrens gezahlt, und stellt der Anwalt des Insolvenzschuldners daraufhin einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung, entsteht sowohl für den Anwalt des Insolvenzschuldners als auch für denjenigen eines beteiligten Insolvenzgläubigers nur die 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3317 VV RVG. Damit ist das Verfahren über den Antrag auf Erteilung der vorzeitigen Restschuldbefreiung abgegolten und wird nicht gesondert vergütet.
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