· Fachbeitrag · Sachverständigenvergütung
Keine Sachverständigenvergütung für Korrespondenz mit dem Gericht
| Was eigentlich dem „gesunden Menschenverstand“ entspricht, musste das OLG Celle jetzt ausdrücklich feststellen: Ein Sachverständiger erhält keine Vergütung für eine Korrespondenz mit dem Gericht über den Anfall seiner Vergütung, sondern nur für Tätigkeiten, die dazu dienen, das Gutachten vorzubereiten oder zu erstellen. |
Sachverhalt
Der Sachverständige sollte im Auftrag des LG ein Gutachten erstellen. Unter anderem machte er eine Vergütung für Nachfragen an die Landeskasse wegen der Vergütung für Aufwendungen anlässlich eines bevorstehenden Ortstermins geltend. Insoweit wurde eine Erstattung aus der Landeskasse abgelehnt. Seine hiergegen eingelegte Beschwerde wies das OLG zurück (22.1.19, 2 W 21/19, Abruf-Nr 210647).
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung ist richtig. Die Praxis zeigt, dass gerade Sachverständigenauslagen hinsichtlich der angefallenen Gerichtskosten (vgl. Nr. 9005 KV GKG, 2005 KV FamGKG) den größten Posten einnehmen.
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