· Fachbeitrag · Selbstständiges Beweisverfahren
Wenn der Antragsteller den Auslagenvorschuss nicht zahlt ...
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Es ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO ergehen kann, wenn der Antragsteller den vom Gericht angeforderten Auslagenvorschuss nicht zahlt und Beweise deshalb nicht erhoben werden. Der BGH hat sich jetzt erstmalig mit dieser Frage befasst. |
Relevanz für die Praxis
Der BGH hat im Sinne des Antragsgegners entschieden und seine Ansicht in folgenden Leitsätzen klargestellt:
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Der Antragsteller hat in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO grundsätzlich die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu tragen, wenn er den angeforderten Auslagenvorschuss, von dessen Einzahlung das Gericht die Beweiserhebung abhängig gemacht hat, trotz Erinnerung seitens des Gerichts nicht einzahlt und eine Beweiserhebung deshalb unterbleibt. Ist kein Hauptsacheverfahren anhängig, in dem diese Kostenfolge ausgesprochen wird, und haben die Parteien sich über die Kosten nicht geeinigt, ergeht eine solche Kostenentscheidung auf Antrag im selbstständigen Beweisverfahren (Abruf-Nr. 191025). |
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