· Fachbeitrag · Straf- und Bußgeldsachen
Schweigen als Mitwirkung: Keine Gebühren verschenken beim Aussageverweigerungsrecht
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Immer noch wird von den Rechtsschutzversicherern die Berufung auf ein Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten oder Betroffenen oft als „Nichtstun“ gewertet, das keine ausreichende Mitwirkungshandlung im Rahmen der zusätzlichen Gebühr nach Einstellung (Nrn. 4141, 5115 VV RVG) sei. Die gegenteilige Rechtsprechung des BGH wird nicht zur Kenntnis genommen. Andererseits gehen auch viele Anwälte zu leichtfertig vor und dokumentieren ihre Mitwirkung nicht hinreichend. Der folgende Beitrag beleuchtet die Rechtslage und zeigt, wie man zweckmäßig vorgeht. |
1. Die zusätzliche Gebühr bei Einstellung des Verfahrens
Wird ein Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, erhält der Anwalt, sofern er an der Einstellung mitwirkt, in Strafsachen nach Nr. 4141 VV RVG und in Bußgeldsachen nach Nr. 5115 VV RVG eine zusätzliche Gebühr. Die Höhe dieser Gebühr beläuft sich jeweils auf die Verfahrensmittelgebühr des Verfahrens, in dem die Hauptverhandlung vermieden worden ist. Faktisch handelt es sich also um eine Festgebühr (AG Hamburg RVG prof. 06, 164, Abruf-Nr. 062450; AG Limburg SVR 08, 268; AG Weilburg AGS 07, 561; AnwK-RVG/N. Schneider, 6. Aufl., Nr. 4141, Rn. 143).
a) Endgültige Einstellung nicht erforderlich
Eine endgültige Einstellung ist nicht erforderlich. Das Gesetz spricht ausdrücklich nur von einer „nicht nur vorläufigen“ Einstellung. Die Einstellung muss also aus Sicht der Behörde oder des Gerichts endgültig gewollt gewesen sein, ob sie tatsächlich endgültig bleibt oder nicht, ist unerheblich (AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 4141 Rn. 19).
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