· Fachbeitrag · Streitwert
Mitvergleichen anderweitig anhängiger Ansprüche
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Immer wieder gibt es Probleme, wenn beim Mitvergleichen anderweitig anhängiger Ansprüche der Streitwert festgesetzt werden muss. Hierzu hat das LG Freiburg jetzt klargestellt, dass insoweit kein Vergleichsmehrwert festgesetzt werden darf (LG Freiburg 2.5.19, 3 S 10/18, Abruf-Nr. 210646 ). |
1. Der Sachverhalt des LG ‒ ein typisches Problem
Im entschiedenen Fall waren insgesamt drei Rechtsstreite zwischen denselben Parteien anhängig. In einem dieser Verfahren haben die Parteien dann einen Vergleich geschlossen, mit dem auch die beiden weiteren Verfahren erledigt wurden.
Im Rahmen der Kostenentscheidung musste sich das Gericht damit befassen, ob hinsichtlich der mitverglichenen beiden anderen Verfahren ein Vergleichsmehrwert vorliegt. Das hat es mit folgenden Argumenten abgelehnt (s. u., 2. und 3.).
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