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  • 17.09.2024 · Fachbeitrag · Stufenklage

    Bei einem Versäumnisbeschluss auf der zweiten Stufe entstehen Terminsgebühren

    | Bei (familiengerichtlichen) Stufenklagen kommt es häufig zu folgender Konstellation: Nach der Auskunft in der ersten Stufe kommt es in der zweiten Stufe mit dem Antrag auf Leistung zu einem Versäumnisbeschluss. Hierfür entstehen folgende Terminsgebühren nach Nr. 3104 VV RVG und Nr. 3105 VV RVG. |