· Fachbeitrag · Übergangsrecht nach dem KostRÄG 2021
§ 60 RVG und die Anrechnung von Gebühren
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Bei aufeinander anzurechnenden Gebühren liegen i. d. R. verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten vor. Insbesondere bei zeitlich aufeinander folgenden Tätigkeiten, wie z. B. Beratung, außergerichtliche Vertretung, Mahnverfahren, Klageverfahren etc., spielt dies eine Rolle. Der folgende Beitrag erläutert anhand von Praxisfällen, wann mehrere Angelegenheiten vorliegen, welches Gebührenrecht nach § 60 RVG anzuwenden und welche Gebühr ggf. anzurechnen ist. |
1. Diese Grundsätze gelten bei Wertgebühren
Jede Angelegenheit ist für sich nach dem für sie geltenden Gebührenrecht abzurechnen. Für die jeweilige Angelegenheit ist somit auf das Datum der Auftragserteilung bzw. Bestellung oder Beiordnung abzustellen (§ 60 Abs. 1 RVG).
Für die Anrechnung (voller oder anteiliger Gebühren) gilt:
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