· Fachbeitrag · Übernachtungskosten
Neues zur Anreise am Vortag
| Reist der Rechtsanwalt bereits am Vortag eines Gerichtstermins an, gibt es häufig Streit mit Gegner oder Staatskasse, ob Übernachtungskosten nach Nr. 7006 VV RVG als angemessen angesehen werden können und zu erstatten sind. Das LG Memmingen hat dies jetzt bejaht. |
Der Vertreter des Streithelfers war am Vortag des Gerichtstermins von seinem Kanzleisitz in Germersheim angereist und hatte am Gerichtsort Memmingen übernachtet, weil er sonst am Gerichtstag vor 6:00 Uhr morgens die Reise hätte antreten müssen. Das LG Memmingen hat die Übernachtungskosten festgesetzt (29.1.20, 34 0 1272/16, Abruf-Nr. 214936).
Übernachtungskosten sind angemessen, wenn die Übernachtung zweckmäßig ist oder Hin- und Rückreise am selben Tag nicht möglich bzw. unzumutbar sind. Die h. M. nimmt dies in Anlehnung an § 758a Abs. 4 ZPO an, wenn die Hin- und Rückreise nicht zwischen 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr erfolgen kann (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., VV 7003 bis 7006 Rn. 71).
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