· Fachbeitrag · Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen
Die Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel in der Kostenfestsetzung aller Verfahrensarten
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| An ein (teilweise) gewonnenes Verfahren schließt sich die Kostenfestsetzung an. Während Kostenfestsetzungsanträge durch alle Gerichtsbarkeiten im Wesentlichen gleichartig lauten, verhält es sich mit den Rechtsbehelfen bzw. Rechtsmitteln in der Kostenfestsetzung anders: Hier gelten je nach Gerichtsbarkeit besondere Vorschriften. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel je nach Gerichtsbarkeit, einschließlich deren Voraussetzungen und der jeweiligen Zuständigkeiten. |
MERKE | Übergreifend über alle Gerichtsbarkeiten gilt, dass über den Kostenfestsetzungsantrag immer das Gericht des ersten Rechtszugs entscheidet (vgl. z. B. § 104 Abs. 1 S. 1 ZPO). Das gilt auch, wenn ein Gericht höherer Ordnung erstinstanzlich zuständig ist. So kann ein Obergericht oder sogar ein Bundesgericht für die Kostenfestsetzung zuständig sein, wenn dort ein erstinstanzliches Verfahren stattgefunden hat. |
1. Zivilsachen
a) Kostenfestsetzung
In Zivilsachen entscheidet der Rechtspfleger des Gerichts der ersten Instanz über den Kostenfestsetzungsantrag (§ 3 Nr. 3b, § 21 Nr. 1 RPflG). Dies ist in der Regel der Rechtspfleger beim AG oder LG.
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