· Fachbeitrag · Unwirksame Honorarbedingungen
RAK Köln mit Unterlassungsklage erfolgreich
von RA Martin W. Huff, Köln, Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln
| Das LG Köln hat sich jetzt mit unwirksamen Honorarbedingungen beschäftigt. Anwälte sollten die Entscheidung kennen, um Fehler zu vermeiden. |
Sachverhalt
Bei der Rechtsanwaltskammer (RAK) Köln gingen von Mandanten einer im Bereich der Kammer ansässigen Anwaltskanzlei Beschwerden über deren Abrechnungsverhalten ein. Es ging um die Honorarbedingungen der Kanzlei, die diese in Form von AGB mit den Mandanten vereinbart hatte. Das Problem für die RAK bestand darin, dass sie aufgrund der Regelungen in BRAO, BORA und RVG stets nur gegen den konkreten Rechtsanwalt, nicht aber gegen die Honorarbedingungen insgesamt vorgehen kann. Um diesen Missstand im Interesse der Verbraucher zu beenden, wählte die RAK einen bis dato ungewöhnlichen Weg: Nach erfolgloser Abmahnung erhob sie vor dem LG Köln Klage, mit dem Antrag, die Kanzlei solle es unterlassen, im Rechtsverkehr mit Verbrauchern und Unternehmen im Rahmen eines anwaltlichen Mandatsvertrags 17 im einzelnen bezeichnete Klauseln zu verwenden oder sich auf diese bei noch nicht abgewickelten Mandatsverträgen zu berufen.
Entscheidungsgründe
Das LG Köln sah die RAK als klagebefugt zur Abwehr von Gesetzesverletzungen und Wettbewerbsverstößen an. Die Klage hatte überwiegend Erfolg. Im Einzelnen hat das LG folgende Klauseln moniert (24.1.18, 26 O 453/16, Abruf-Nr. 200077):
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