· Fachbeitrag · Vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren
So sind die Gebühren abzurechnen
von Dipl.-Rechtspfleger Patrick Meinhard, Kastellaun
| Nach §§ 249 ff. FamFG kann das minderjährige Kind, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren seinen Unterhalt festsetzen lassen. Auf dieses vereinfachte Verfahren sind die Nr. 3100 ff. VV RVG entsprechend anzuwenden. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 51 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 3 i. V. m. S. 1 u. 2 FamGKG. Der Anwalt erhält in diesen Verfahren also insbesondere die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 1,3. Der Beitrag erläutert, in welchen Fallkonstellationen welche Gebühren verlangt werden können. |
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Rechtsanwalt R stellt bei Gericht den Antrag, das vereinfachte Verfahren auf Festsetzung des monatlichen Unterhalts für das Kind K durchzuführen. Antragsgegner A erhebt keine Einwendungen. Der Unterhalt wird daher antragsgemäß festgesetzt. Der Gegenstandswert wird im Beschluss auf 8.000 EUR festgesetzt.
Lösung Es entsteht eine 1,3-Verfahrensgebühr. | |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 8.000 EUR | 592,80 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 116,43 EUR |
729,23 EUR |
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Mandant M beauftragt Rechtsanwalt R, außergerichtlich tätig zu werden, um rückständigen Unterhalt von 8.000 EUR einzufordern. Mehrere Schreiben bleiben erfolglos. R wird daher beauftragt, das vereinfachte Unterhaltsverfahren durchzuführen.
Lösung Für die außergerichtliche Tätigkeit entsteht eine Geschäftsgebühr. Diese wird zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens, wozu auch das vereinfachte Unterhaltsverfahren zählt, angerechnet, soweit der Gegenstand beider Tätigkeiten identisch ist (Vorb. 3 Abs. 4 S. 1). | |
Außergerichtliche Tätigkeit (Mittelgebühr): | |
1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG aus 8.000 EUR | 684,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 133,76 EUR |
Summe | 837,76 EUR |
Gebühren im vereinfachten Verfahren: | |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 8.000 EUR | 592,80 EUR |
Anzurechnen 0,75-Geschäftsgebühr gemäß Vorb. 3 Abs. 4 | - 342,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 51,45 EUR |
322,25 EUR |
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