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  • · Fachbeitrag · Vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren

    So sind die Gebühren abzurechnen

    von Dipl.-Rechtspfleger Patrick Meinhard, Kastellaun

    | Nach §§ 249 ff. FamFG kann das minderjährige Kind, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren seinen Unterhalt festsetzen lassen. Auf dieses vereinfachte Verfahren sind die Nr. 3100 ff. VV RVG entsprechend anzuwenden. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 51 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 3 i. V. m. S. 1 u. 2 FamGKG. Der Anwalt erhält in diesen Verfahren also insbesondere die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 1,3. Der Beitrag erläutert, in welchen Fallkonstellationen welche Gebühren verlangt werden können. |

     

    • Beispiel 1: Vereinfachtes Unterhaltsverfahren

    Rechtsanwalt R stellt bei Gericht den Antrag, das vereinfachte Verfahren auf Festsetzung des monatlichen Unterhalts für das Kind K durchzuführen. Antragsgegner A erhebt keine Einwendungen. Der Unterhalt wird daher antragsgemäß festgesetzt. Der Gegenstandswert wird im Beschluss auf 8.000 EUR festgesetzt.

     

    Lösung

    Es entsteht eine 1,3-Verfahrensgebühr.

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 8.000 EUR

    592,80 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    116,43 EUR

    729,23 EUR

     
    • Beispiel 2: Außergerichtliche Tätigkeit und anschl. vereinfachtes Unterhaltsverfahren

    Mandant M beauftragt Rechtsanwalt R, außergerichtlich tätig zu werden, um rückständigen Unterhalt von 8.000 EUR einzufordern. Mehrere Schreiben bleiben erfolglos. R wird daher beauftragt, das vereinfachte Unterhaltsverfahren durchzuführen.

     

    Lösung

    Für die außergerichtliche Tätigkeit entsteht eine Geschäftsgebühr. Diese wird zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens, wozu auch das vereinfachte Unterhaltsverfahren zählt, angerechnet, soweit der Gegenstand beider Tätigkeiten identisch ist (Vorb. 3 Abs. 4 S. 1).

    Außergerichtliche Tätigkeit (Mittelgebühr):

    1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG aus 8.000 EUR

    684,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    133,76 EUR

    Summe

    837,76 EUR

    Gebühren im vereinfachten Verfahren:

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 8.000 EUR

    592,80 EUR

    Anzurechnen 0,75-Geschäftsgebühr gemäß Vorb. 3 Abs. 4

    - 342,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    51,45 EUR

    322,25 EUR