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  • · Fachbeitrag · Verfahrensbeistandschaft

    Ausschlussfrist der Vergütung beim berufsmäßigen Verfahrensbeistand beachten

    von Dipl.-Rechtspfleger FH Patrick Meinhard, Kastellaun

    | Der BGH hat jetzt für Rechtsklarheit gesorgt und entschieden, dass auf den Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Verfahrensbeistands in einer Kindschaftssache die Ausschlussfrist von 15 Monaten gemäß § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB entsprechend anzuwenden ist. Der folgende Beitrag zeigt, welche Konsequenzen die Entscheidung hat. |

    1. Vergütung wird nicht erschwert

    Die Entscheidung (BGH 5.10.16, XII ZB 464/15, Abruf-Nr. 190551) erschwert die Geltendmachung der Vergütung eines berufsmäßigen Verfahrensbeistands nicht (vgl. § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG). Die Verfahrensbeistände werden lediglich dazu angehalten, ihre Vergütung binnen einer Frist von 15 Monaten geltend zu machen.

     

    Ob für den Fristbeginn der Ausschlussfrist das Entstehen des Vergütungsanspruchs mit Aufnahme der Tätigkeit (vgl. BGH FamRZ 12, 1630), oder deren Ende (vgl. BGH FamRZ 08, 1611) maßgeblich ist, haben die Richter offengelassen.

     

    PRAXISHINWEIS | Es ist den berufsmäßigen Beiständen zu raten, ihre Vergütungsanträge zeitnah beim zuständigen AG - Familiengericht - einzureichen.

     

    Der Antrag bedarf keines besonderen Inhalts und kann wie folgt lauten:

     

    Musterformulierung / Vergütungsantrag Verfahrensbeistand

    An das Amtsgericht ...

    - Familiengericht -

    Az. ... F …

     

    Betr.: Vergütung als Verfahrensbeistand

     

    In der Kindschaftssache ...

     

    hat mich das Amtsgericht mit Beschluss vom ... zum Verfahrensbeistand für das minderjährige Kind ... bestellt.

     

    Im Beschluss wurde festgestellt, dass ich das Amt berufsmäßig führe. Des Weiteren wurde mir der erweiterte Aufgabenkreis nach § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG übertragen. Der Vergütungsanspruch ist mit Aufnahme der Tätigkeit am ... entstanden. Ich beantrage daher gemäß § 158 Abs. 7 S. 2 FamFG die Auszahlung der pauschalisierten Vergütung in Höhe von 550,00 EUR aus der Staatskasse.

     

    Rechtsanwalt (als berufsmäßiger Verfahrensbeistand)

     

    2. Fehlerquellen vermeiden

    Die Entscheidung wirkt sich auf die praktische Tätigkeit dergestalt aus, dass die Wahrnehmung einer Verfahrensbeistandschaft auch für fachlich besonders qualifizierte Anwälte interessant sein kann. Sie veranlasst außerdem dazu, auf häufige Fehler bei der Beantragung der Vergütung beim Verfahrensbeistand hinzuweisen:

     

    a) Nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit

    Ist die Feststellung der berufsmäßigen Führung der Beistandschaft versehentlich vergessen worden, kann diese Feststellung (anders als beim Ergänzungspfleger) nachgeholt werden (BayObLG FGPrax 01, 79 = FamRZ 01, 124). Der berufsmäßige Verfahrensbeistand muss also nicht auf seine Pauschalvergütung verzichten.

     

    PRAXISHINWEIS | Rückwirkend kann eine solche Entscheidung nur bis zu dem Zeitpunkt des entsprechenden Antrags des Verfahrensbeistands getroffen werden. Das bedeutet: Tätigkeiten des Verfahrensbeistands sind nur vergütungsfähig, wenn sie nach Antragstellung aufgenommen wurden. Tätigkeiten des Verfahrensbeistands die bereits vor der Stellung des Antrags ausgeübt worden sind, begründen allein keinen Vergütungsanspruch.

     

    b) Gesonderte Vergütung für Hauptsache und Eilverfahren

    Bei dem im Rahmen des FamFG geführten Hauptsacheverfahren und dem vorherigen Eilverfahren handelt es sich vergütungsrechtlich um verschiedene Angelegenheiten. Folge: Der in beiden Verfahren bestellte Verfahrensbeistand gemäß § 158 Abs. 7 FamFG kann jeweils eine gesonderte Vergütung beantragen (vgl. auch RVG prof 11, 83).

     

    c) Gesonderte Vergütung bei mehreren Geschwisterkindern

    Wird derselbe Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren für mehrere Geschwisterkinder berufsmäßig bestellt, kann er grundsätzlich für jedes von ihm betreute Kind die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 S. 2, 3 FamFG in Höhe von 550 EUR geltend machen (vgl. BGH FamRZ 10, 1896).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Verfahrensbeistand: Gesonderte Vergütung für Hauptsache und Eilverfahren, RVG prof. 11, 83
    • Verfahrensbeistand: Dolmetscherkosten werden nicht gesondert erstattet, RVG prof. 16, 6
    • Dolmetscher gesucht? Hier finden Sie ihn! PAK Prozessrecht aktiv 10, 41
    Quelle: Ausgabe 02 / 2017 | Seite 35 | ID 44442357