· Nachricht · Verfahrenskostenhilfe
Keine Berücksichtigung von Änderungen bzgl. der Erfolgsaussichten nach Bewilligungsreife des PKH-Antrags zulasten des Antragstellers
| Das BVerfG hat durch Beschluss vom 29.11.18 (2 BvR 2513/17, Abruf-Nr. 207708 ) hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nach § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO entschieden: Änderungen, die nach der Bewilligungsreife des PKH-Antrags eintreten, sind nicht mehr zulasten des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen. |
Maßgeblicher Zeitpunkt, die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung nach § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO zu beurteilen, ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des eingereichten PKH-Antrags. Ergeben sich daher Änderungen zulasten des Antragstellers nach diesem Zeitpunkt, dürfen diese nicht mehr berücksichtigt werden. Änderungen zugunsten des Antragstellers dürfen allerdings berücksichtigt werden.
PRAXISTIPP | Es ist ratsam, den PKH-/VKH-Antrag mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen so früh wie möglich bei Gericht einzureichen. Dies gilt gerade in den Fällen, in denen eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung noch nicht existiert. |