· Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Neue Angelegenheit auch bei Ruhen des Verfahrens?
von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe, B. A. Leipzig
| Ein Anwalt kann in derselben Sache erneut Gebühren berechnen, wenn der frühere Auftrag seit länger als zwei Kalenderjahren erledigt ist. Das VG Dresden hat hierzu jetzt eine kuriose, aber anwaltsfreundliche Entscheidung getroffen. |
Sachverhalt
Im entschiedenen Fall wurde das Klageverfahren in 2010 ruhend gestellt und erst in 2015 wieder aufgenommen. Nachdem die Angelegenheit abgeschlossen war, rechnete der Bevollmächtigte zweimal eine 1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG ab.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2.5.16 setzte der Urkundsbeamte die Verfahrensgebühr nur einmalig fest. Gegen den Beschluss legte der Bevollmächtigte Erinnerung ein und war damit erfolgreich.
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