· Fachbeitrag · Vergütungsfestsetzung
Wenn das Gericht zur Mitteilung der PKH-/VKH-Vergütung auffordert
von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin
| Das Gericht hat den Anwalt im Wege der PKH/VKH mit ratenweiser Zahlungsanordnung beigeordnet. Nach Abschluss des Verfahrens stellt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) dem Anwalt eine Aufforderung förmlich zu, seinen Antrag innerhalb eines Monats einzureichen, die weitere PKH-/VKH-Vergütung gemäß § 50 RVG festzusetzen. Andernfalls würden seine Ansprüche gegenüber der Staatskasse erlöschen. Durch einen Fehler in der Kanzlei wird die Frist nicht notiert. Das Versehen wird erst bemerkt, als der Beschluss des Gerichts eingeht, mit dem festgestellt wird, dass der Anspruch des Anwalts auf weitere Vergütung erloschen sei. Geht der Anwalt nun leer aus oder kann er seine Vergütung noch „retten“? |
1. Hintergrund der gerichtlichen Aufforderung
Seit Inkrafttreten des RVG zum 1.7.04 durch das KostRModG ist in § 55 Abs. 6 S. 1 RVG geregelt, dass der UdG den PKH-Rechtsanwalt auffordern kann, innerhalb einer Frist von einem Monat seinen Antrag auf Festsetzung der Vergütung einzureichen. In seiner Begründung zu dieser Regelung verweist der Gesetzgeber darauf, dass er damit die frühere Regelung in § 128 Abs. 2 BRAGO inhaltlich unverändert übernehmen wollte (BT-Drucksache 15/1971, S. 202). In seiner damaligen Begründung zu § 128 Abs. 2 BRAGO (vgl. BT-Drucksache 8/3068, S. 34) verweist der Gesetzgeber auf die folgende Situation, die er damit regeln wollte: Nachdem der Rechtsstreit endgültig erledigt und etwa noch laufende Monatsraten der Partei beglichen und die vom Gegner einzuziehenden Beträge eingegangen sind, muss der Kostenbeamte eine Schlusskostenrechnung aufstellen. Dabei muss er prüfen, inwieweit sich evtl. ein Überschuss ergibt und ob und an wen dieser auszuzahlen ist. Da die Vergütung des PKH-Rechtsanwalts möglicherweise durch den Gegner bereits beglichen worden sein kann, muss der UdG Gewissheit darüber haben, ob noch mit Anträgen auf Festsetzung von PKH-/VKH-Vergütung zu rechnen sei und welche Zahlungen ein Anwalt von der Partei oder einem Dritten erhalten hat. Die vom Kostenbeamten so zu erstellende Schlussrechnung soll damit auf eine sichere Grundlage gestellt und etwaige Schadenersatzansprüche vermieden werden.
2. Folgen der Fristversäumnis
Kommt der Anwalt der gerichtlichen Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegenüber der Staatskasse (§ 55 Abs. 6 S. 2 RVG). Dabei erlöschen nicht nur die weiteren Ansprüche auf die vom Gericht beim Mandanten eingezogene Raten auf die Differenzvergütung gemäß § 50 RVG, sondern sämtliche Ansprüche gegenüber der Staatskasse, also auch die der PKH-/VKH-Vergütung nach § 49 RVG, soweit sie noch nicht geltend gemacht worden ist (OLG Zweibrücken AGS 13, 530 = Rpfleger 13, 625; Rpfleger 98, 434; OLG Koblenz AGS 03, 548 m. Anm. Mock; OLG Köln NJW-RR 99, 1582).
MERKE | Da es sich bei der Monatsfrist um eine gesetzliche Frist und auch keine Notfrist handelt, sie also weder verkürzt noch verlängert werden kann, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 234 ZPO ausgeschlossen (Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 55 Rn. 37). Der Rechtsanwalt kann also nicht erfolgreich geltend machen, dass ihn kein Verschulden an der Fristversäumnis treffe, weil z. B. die Frist durch ein Kanzleiversehen nicht im Kalender notiert worden sei und auch kein Organisationsverschulden des Anwalts vorliege. |
Nach Meinung des OLG Koblenz (AGS 13, 136 = MDR 13, 300) gilt das Erlöschen der Ansprüche nach der ergebnislosen Aufforderung mit Fristsetzung durch den UdG auch in dem Fall, dass das Verfahren noch gar nicht abgeschlossen und damit eine Festsetzung der PKH-/VKH-Vergütung noch gar nicht möglich ist. Seiner Meinung nach solle mit der Aufforderung „eine einstweilige Situationsbeurteilung ermöglicht werden“. Diese Begründung dürfte aber die gesetzgeberische Intention überspannen. Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich die Situation am Ende des Rechtsstreits mit der Erstellung der Schlussrechnung durch den Kostenbeamten regeln, um sie „auf eine sichere Grundlage“ zu stellen. Nicht dagegen wollte er damit hypothetische „Rechenübungen“ des Gerichts fördern.
Nach Ansicht des LAG Düsseldorf ist die Säumnis der gerichtlichen Aufforderung ohne Konsequenz, wenn das Gericht noch gar keine ratenweise Zahlung angeordnet hatte, aus deren Einziehung beim Mandanten durch das Gericht nach Deckung sämtlicher Kosten die Differenzvergütung des Rechtsanwalts gemäß § 50 RVG zu bedienen wäre. Eine gerichtliche Aufforderung mit Fristsetzung entfalte in diesen Fällen keinerlei Wirkung, weder für eine etwaige Vergütung nach § 50 RVG noch die nach § 49 RVG (AGS 17, 292).
PRAXISHINWEIS | Die teilweise unterschiedliche Beurteilung der Gerichte zur Frage des Erlöschens der Vergütungsansprüche sollte Warnung genug sein. Stellen Sie sie daher möglichst früh im Wege des Vorschusses nach § 47 RVG sicher, oder machen Sie sie sofort am Ende des Verfahrens gemäß § 55 Abs. 1 RVG geltend, um gar nicht erst in die Situation einer späteren Fristversäumnis zu geraten. Bewilligt das Gericht ratenweise PKH/VKH, sollten Sie im Festsetzungsantrag nach § 55 Abs. 1 RVG daher nicht nur die Vergütung nach § 49 RVG, sondern auch gleich die weitere Vergütung nach § 50 RVG geltend machen. |
Sollte in dem Fall, dass die weitere Vergütung nach § 50 RVG bereits mit dem Festsetzungsantrag der PKH-/VKH-Vergütung nach § 49 RVG geltend gemacht wurde, später dennoch eine gerichtliche Aufforderung erfolgen, würde sie ins Leere laufen. Andernfalls wäre es eine überflüssige Förmelei, wenn der Anwalt nun gezwungen wäre, innerhalb der Monatsfrist seinen Antrag zu wiederholen oder auf den bereits vorliegenden Antrag verweisen zu müssen (Hansens, RVGreport 17, 102).
3. Alles verloren? Nein!
Ist die Frist versäumt, muss aber noch nicht alles verloren sein: Schauen Sie ganz genau hin und prüfen Sie, ob das Gericht die notwendigen Formalien seiner Aufforderung überhaupt eingehalten hat:
- Hat der UdG in seiner Aufforderung neben der Fristsetzung, innerhalb eines Monats die noch bestehenden Ansprüche gegenüber der Staatskasse bei Gericht geltend zu machen, gemäß § 55 Abs. 6 S. 2 RVG auch zweifelsfrei darauf hingewiesen, dass die Säumnis das Erlöschen der Ansprüche zur Folge hat?
- Ist das Aufforderungsschreiben dem Anwalt förmlich zugestellt worden (z. B. durch Empfangsbekenntnis oder Zustellungsurkunde)?
- Hat der UdG das Schreiben in der Urschrift mit vollem Namen unterschrieben?
PRAXISHINWEIS | Beantragen Sie Akteneinsicht, um festzustellen, ob der UdG die in der Akte befindliche Urschrift der Aufforderung mit seinem vollen Namen und nicht lediglich mit einer Abkürzung (Paraphe) unterschrieben hat. Denn eine solche Namensabkürzung genügt nicht den Anforderungen und setzt damit selbst dann keine Frist in Gang, wenn die übrigen Formalien eingehalten sind. Dass in der dem Anwalt übersandten Abschrift der vollständige Name des UdG wiedergegeben ist, ersetzt insoweit nicht die notwendige vollständige Unterschrift im Original (OLG Düsseldorf AGS 07, 96; JurBüro 89, 1153). |
Fehlt der Hinweis auf das Erlöschen der Ansprüche oder überhaupt eine Fristsetzung, liegt keine wirksame Aufforderung vor. Somit könnten die damit verbundenen Folgen des Erlöschens des Vergütungsanspruchs auch nicht eintreten (OLG Zweibrücken AGS 05, 351 m. Anm. Mock). Das gilt also insbesondere in dem Fall, dass die Aufforderung lediglich formlos übersandt wird, weil damit die Monatsfrist nicht in Gang gesetzt wird.
4. Möglichkeit der Anfechtung
Stellt der UdG durch Beschluss fest, dass die Ansprüche des Anwalts erloschen sind, hat der Anwalt die Möglichkeit, diesen Beschluss mit der unbefristeten Erinnerung anzufechten (§ 56 Abs. 1 RVG). Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, wobei Kosten nicht erstattet werden (§ 56 Abs. 2 S. 2 u. 3 RVG). Der UdG kann der Erinnerung abhelfen. Andernfalls muss er sie unverzüglich dem zuständigen Richter zur abschließenden Entscheidung vorlegen.
5. Möglichkeit der Anfechtung der Erinnerungsentscheidung
Weist der Richter die Erinnerung ebenfalls zurück, kann der Anwalt diese Erinnerungsentscheidung durch Beschwerde gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 3 S. 1 RVG anfechten und damit einer Nachprüfung durch das nächsthöhere Gericht unterziehen.
Wichtig | In der Sozialgerichtsbarkeit war die Rechtsprechung bislang uneinig, ob gegen die Erinnerungsentscheidung die Beschwerde überhaupt möglich ist (Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 56 Rn. 17 m. w. N.). Durch das „Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts“ vom 31.8.13 hat der Gesetzgeber aber einerseits in § 73a Abs. 1 S. 4 SGG bestimmt, dass sich die PKH-Vergütung für den beigeordneten Rechtsanwalt nach dem RVG richtet. Anderseits folgt aus der seit 23.7.13 geltenden Fassung des § 1 Abs. 3 RVG, dass die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen spezialgesetzlicher Verfahrensvorschriften (also z. B. auch des SGG) vorgehen. Daher ist vor allem die Beschwerde auch in der Sozialgerichtsbarkeit zulässig (vgl. beispielhaft unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung: LSG Sachsen-Anhalt 8.8.16, L 4 AS 334/16 B).
Die Beschwerde ist allerdings nur zulässig, wenn die Beschwerdesumme von 200 EUR überschritten wird oder das Gericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Fragen zugelassen hat (§ 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 3 S. 2 RVG). Wird die Beschwerdesumme nicht erreicht, kann der Anwalt die im Gesetz nicht weiter geregelte Gegenvorstellung gegen die Erinnerungsentscheidung einlegen (Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 56 Rn. 34). Das muss aber innerhalb der für die Beschwerde geltenden Notfrist geschehen: Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Entscheidung angefochten wird (§ 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 3 S. 3 RVG). Wurde die Beschwerdefrist versäumt, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich (Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 56 Rn. 26). Im Übrigen gilt auch im Beschwerdeverfahren, dass es gebührenfrei und eine Kostenerstattung ausgeschlossen ist (§ 56 Abs. 2 S. 2 u. 3 RVG).
MERKE | Wird der Beschwerde teilweise abgeholfen und sinkt dadurch die Beschwerdesumme unter 200,01 EUR, wird die Beschwerde unzulässig. |
6. Möglichkeit der Anfechtung der Beschwerdeentscheidung
Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, soweit das LG als Beschwerdegericht entschieden hat und die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Sie muss innerhalb der Notfrist von zwei Wochen beim LG eingelegt werden.
Mit der weiteren Beschwerde kann der Rechtsanwalt allerdings nur geltend machen, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht, eine Norm also nicht oder nicht richtig angewandt wurde (§ 546 ZPO) oder einer der absoluten Revisionsgründe des § 547 ZPO vorliegt. Das OLG entscheidet endgültig. Eine Rechtsbeschwerde zum BGH ist nicht möglich (§ 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 4 S. 3 RVG), selbst dann nicht, wenn das OLG sie zugelassen haben sollte (BGH MDR 10, 946 = AGS 10, 387= JurBüro 10, 537).
Auch gegen die abschließende Entscheidung des LG kann der Rechtsanwalt Gegenvorstellung erheben (Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 56 Rn. 34). Eine wiederholte oder erneute Gegenvorstellung ist allerdings unzulässig (OLG München 13.9.17, 8 St (K) 1/17; LAG Baden-Württemberg 13.10.14, 12 Ta 17/14; OLG Köln 19.4.03, 22 U 133/02, OLGR Köln 03, 294).