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  • · Fachbeitrag · Versäumnisurteil

    Säumnis im Berufungsverfahren: Das gilt für Ihre Abrechnung

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Auch im Berufungsverfahren kann ein Versäumnisurteil ergehen. Hier gelten jedoch abweichende Regelungen gegenüber der ersten Instanz. Die folgenden Grundsätze sollten Sie für Ihre Abrechnung beachten. |

    1. Das sind die drei Grundfälle im Berufungsverfahren

    Die Terminsgebühr entsteht im Berufungsverfahren grundsätzlich zu einem Gebührensatz von 1,2 (Nr. 3202 RVG VV). Die Terminsgebühr entsteht lediglich in Höhe von 0,5 (Nr. 3203 RVG VV), wenn der Anwalt des Berufungsklägers nicht erscheint und der Anwalt des Berufungsbeklagten daraufhin

    • einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Berufungskläger oder