· Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung
Vollstreckungsantrag: Vollstreckungskosten sind aufzuschlüsseln
| Oft legen Gläubiger bei Beantragung einer Vollstreckungsmaßnahme die Kosten vorangegangener Vollstreckungsversuche nicht nachvollziehbar dar. Dies führt i. d. R. zu zeitaufwendigen und unnötigen Zwischenverfügungen. |
MERKE | Das Vollstreckungsorgan muss die geltend gemachten Vollstreckungskosten dem Ansatz nach überprüfen können. Entstehen, Höhe und Notwendigkeit sind also darzulegen. Insofern gilt hier nichts anderes als bei einer beantragten Kostenfestsetzung. Dabei muss der Gläubiger die Kosten aber lediglich glaubhaft machen (§ 788 ZPO i. V. m. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO). Dies erfordert letztlich, die einzelnen Kostenbeträge übersichtlich darzustellen ‒ unter Mitteilung der sie auslösenden Maßnahmen. Dies ist in einer Forderungsaufstellung aufzuschlüsseln (vgl. LG Passau 19.2.18, 2 T 36/18). |