· Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung
Wer trägt die Kosten der Vollstreckung bei PKH-Bewilligung und Vergleichsabschluss?
von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe, B. A., Leipzig
| Ein häufiges Problem in der Praxis: Für eine Vollstreckungsmaßnahme beantragt der Gläubigervertreter PKH. Das Gericht bewilligt diese und ordnet den Gläubigervertreter (Rechtsanwalt) bei. Anschließend wird der Gerichtsvollzieher beauftragt. Kurz darauf vergleicht sich der Gläubiger mit dem Schuldner. Wer muss nun die Gerichtsvollzieherkosten tragen? Werden sie über die PKH abgerechnet oder muss der Schuldner sie zahlen? |
1. Lösung
Grundsätzlich muss der Schuldner die Gerichtsvollzieherkosten tragen, denn diese sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO). Dies gilt auch in Vollstreckungsfällen, in denen PKH bewilligt wird.
2. Achtung bei Anwaltsbeteiligung
Bei Anwaltsbeteiligung gilt: Nur die vom Schuldner übernommenen Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind regelmäßig notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung (BGH VE 06, 91; 09, 76). Das heißt: Werden die (Anwalts-)Kosten im Vergleich nicht übernommen, gilt nach § 98 ZPO, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Ebenfalls ist hierbei § 31b RVG zu beachten: Der Gegenstandswert zur Berechnung der entstandenen Einigungsgebühr (Nr. 1000, 1003 RVG VV) ist auf 20 Prozent des (vollstreckbaren) Anspruchs begrenzt, wenn es im Vergleich allein nur um eine reine Zahlungsvereinbarung geht.
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