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  • 08.02.2011 · IWW-Abrufnummer 110514

    BGH: Urteil vom 11.01.2011 – VI ZR 64/10

    Eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit kann auch dann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt von mehreren Personen beauftragt wird, gegen eine unzulässige Presseberichterstattung vorzugehen, die sämtliche Auftraggeber in gleicher Weise betrifft (hier: Berichterstattung über ein Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs gegen drei Angeklagte).


    Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
    auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2011
    durch
    den Vorsitzenden Richter Galke,
    den Richter Zoll,
    die Richterin Diederichsen,
    den Richter Pauge und
    die Richterin von Pentz
    für Recht erkannt:

    Tenor:

    Die Revision gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

    Tatbestand

    1

    Der Kläger ist einer der Geschäftsführer der G-GmbH. Gegen ihn und zwei weitere Personen wurde ein Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs geführt, das zwischenzeitlich gemäß § 153a StPO eingestellt wurde. In der von der Beklagten herausgegebenen Bild-Zeitung erschien in der Magdeburg-Ausgabe vom 16. Mai 2008 ein Artikel unter der Überschrift "Hier sitzen drei Subventionsbetrüger"; ein großes Foto zeigt den Kläger und die beiden Mitangeklagten. Der Kläger und die weiteren Betroffenen, sämtlich vertreten durch die vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers, forderten die Beklagte mit jeweils gesonderten Schreiben vom 20. Mai 2008 zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Nach Erlass einer vom Kläger erwirkten einstweiligen Verfügung forderte dieser die Beklagte zur Abgabe einer Abschlusserklärung und zur Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 1.368,38 € auf. Die Beklagte gab die Abschlusserklärung ab, erstattete jedoch hinsichtlich der Anwaltskosten aller drei Betroffenen nur 2.264,81 €, wovon auf die Kosten des Klägers anteilig 754,94 € entfallen. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Erstattung des Restbetrages in Höhe von 613,44 €.

    2

    Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

    Entscheidungsgründe

    I.

    3

    Das Berufungsgericht führt aus: Für das Vorliegen einer einheitlichen Angelegenheit komme es nicht darauf an, dass der Vortrag des Klägers zur Erteilung mehrerer Aufträge bereits unsubstantiiert sei, wenn nicht ansatzweise dargetan werde, was insoweit tatsächlicher Inhalt der Gespräche gewesen sei. Denn das Erteilen mehrerer Aufträge in drei Telefonaten könne zu Gunsten des Klägers als wahr unterstellt werden. Maßgebend sei gerade nicht die Anzahl der Aufträge, sondern allein, ob im vorliegenden Fall von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden könne und eine einheitliche Bearbeitung habe erfolgen können. Das sei zu bejahen.

    4

    Nach den Gegebenheiten des Einzelfalls könne hier nicht davon ausgegangen werden, dass die drei Unterlassungsansprüche unterschiedliche Prüfungsaufgaben verlangt hätten. Alle drei Betroffenen seien von dem angegriffenen Artikel in gleicher Weise beeinträchtigt und verfolgten daher das gleiche Ziel bezüglich der Abwehr der Berichterstattung. Sie säßen, soweit es das Bild betreffe, auf der gleichen Bank, seien alle in gleicher Weise mit einem schwarzen Balken versehen und sie würden auch in der Textberichterstattung kollektiv bezeichnet ("drei Subventionsbetrüger", "Trio", "die G...-Chefs"). Auch wenn sie zu verschiedenen Firmen gehört hätten und Abweichungen in ihren Lebensläufen festzustellen seien, seien sie - was die streitgegenständliche Berichterstattung angehe - über die Straftat als "Trio" derart zusammengeschweißt, dass sie, was die Rechtsprüfung angehe, durchaus mit Ehegatten oder Brüdern vergleichbar seien. Es liege gerade nicht so, dass einer der Drei der Täter, der andere Teilnehmer sei oder dergleichen. Etwas Substanzielles dazu, dass inhaltlich eine getrennte Prüfung der Ansprüche stattgefunden hätte, sei nicht vorgetragen.

    5

    Für das Vorliegen einer einheitlichen Prüfungsaufgabe spreche im Übrigen, dass es sich um dieselbe Beklagte handele und dass am 20. Mai 2008 auch wortgleiche Schreiben hätten verfasst werden können ("nach dem Textbausteinprinzip am Fließband entworfen").

    6

    Soweit die Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hätten, sie hätten jeweils unterschiedlich telefoniert, gelte, dass dies nichts mit der Frage der Einheitlichkeit der rechtlichen Prüfung zu tun habe. Soweit sie sich darauf berufen hätten, dass jeder der Betroffenen zunächst etwas Anderes gewollt habe, sei dieser Vortrag unsubstantiiert. Auch dass im Anschluss an die identischen Abmahnungen sich die Verfahren insoweit unterschiedlich entwickelt hätten, weil zunächst lediglich durch den Kläger eine einstweilige Verfügung erwirkt worden sei, sei unbeachtlich. Maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung der Frage, ob ein einheitliches Prüfungsvorgehen möglich gewesen sei, sei - da es allein um vorgerichtliche Anwaltskosten gehe - die Mandatserteilung. Dass die Klägervertreter bereits zu diesem Zeitpunkt vorgehabt hätten, mit dem Kläger ein "Testverfahren" durchzuführen, sei mithin irrelevant.

    7

    Dass eine Verpflichtung zur einheitlichen Abrechnung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht widerspreche, treffe jedenfalls vorliegend nicht zu. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers sei eine gemeinsame Absprache mit den anderen Unterlassungsgläubigern erfolgt, was insbesondere auch in der Umsetzung des "Pilotverfahrens" bezüglich der zunächst vom Kläger erwirkten einstweiligen Verfügung deutlich werde.

    II.

    8

    Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der restlichen Anwaltskosten ohne Rechtsfehler verneint.

    9

    1.

    Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte wegen der abgemahnten Veröffentlichung zum Schadensersatz verpflichtet ist, und dass die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts ersatzfähig sein können, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. dazu Senat, Urteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269, 1271 Rn. 20 und vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, NJW 2010, 3035 Rn. 12, jeweils mwN).

    10

    2.

    Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat

    (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, 161, 151, 154; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO Rn. 18; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 13, jeweils mwN). Derartige Fehler liegen hier nicht vor.

    11

    a) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO Rn. 20; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 14, jeweils mwN.).

    12

    b)

    Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Tätigwerden für die drei früheren Mitangeklagten betreffe dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, begegnet auf der Grundlage der im Streitfall getroffenen Feststellungen keinen Bedenken.

    13

    aa)

    Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist. Die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (vgl. zu allem Vorstehenden Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO Rn. 23 ff.; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 16 jeweils mwN).

    14

    bb)

    Der Annahme einer Angelegenheit steht nicht entgegen, dass der Anwalt mehrere Geschädigte vertreten soll. Mit Urteil vom 27. Juli 2010 (VI ZR 261/09, aaO) hat der erkennende Senat entschieden, dass dann, wenn ein Rechtsanwalt beauftragt wird, gegen eine unrichtige Presseberichterstattung vorzugehen, eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit auch dann vorliegen kann, wenn durch die unrichtigen Äußerungen sowohl eine GmbH als auch deren Geschäftsführer betroffen sind und dass die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer getrennten Beauftragung derselben Anwaltssozietät und einer getrennten anwaltlichen Bearbeitung in der Regel jedenfalls dann zu verneinen sein wird, wenn die Abmahnung ohne weiteren Aufwand zu Unterlassungserklärungen der für die Berichterstattung Verantwortlichen führen und die Sache bis dahin ohne weiteres als eine Angelegenheit bearbeitet werden kann (aaO Rn. 17 ff. mwN). Ein einheitlicher Auftrag kann nämlich auch dann vorliegen, wenn der Anwalt von mehreren Mandanten beauftragt wird, wobei gegebenenfalls durch Auslegung ermittelt werden muss, ob der Anwalt für die verschiedenen Auftraggeber gemeinsam oder ob er für jeden von ihnen gesondert tätig werden sollte (aaO Rn. 18 mwN).

    15

    3.

    Das Berufungsgericht geht von diesen Rechtsgrundsätzen aus und bejaht das Vorliegen derselben Angelegenheit im Hinblick auf die für den vorliegenden Einzelfall konkret getroffenen Feststellungen. Seine tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Durchgreifende Verfahrensrügen hinsichtlich der getroffenen Feststellungen erhebt die Revision nicht. Sie ist danach zurückzuweisen.

    Galke
    Zoll
    Diederichsen
    Pauge von Pentz

    Von Rechts wegen

    Verkündet am: 11. Januar 2011

    VorschriftenRVG § 15 Abs. 2 Satz 1