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  • 26.08.2011 · IWW-Abrufnummer 112860

    Oberlandesgericht Rostock: Beschluss vom 15.06.2011 – I Ws 166/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    I Ws 166/11

    In der Strafsache
    ...
    hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Rostock
    durch
    den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kruse
    auf die Beschwerde der Pflichtverteidigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 02.05.2011 - 18 KLs 14/10 -,
    mit dem ihre Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Rostock vom 07.03.2011, soweit darin Absetzungen für das Adhäsionsverfahren erfolgt sind, als unbegründet zurückgewiesen wurde,
    nach Anhörung der Vertreterin der Staatskasse
    am 15. Juni 2011
    beschlossen:

    Tenor:
    Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

    Die der Beschwerdeführerin aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung für ihre Tätigkeit im Adhäsionsverfahren wird auf 474,81 EUR (vierhundertvierundsiebzig 81/100 Euro) festgesetzt.

    Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

    Gründe
    I.

    Die Beschwerdeführerin wurde dem inhaftierten Beschuldigten im Ermittlungsverfahren mit Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 27.07.2010 als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Nachdem der Nebenklagevertreter in der eintägigen Hauptverhandlung vom 08.02.2011 einen auf die Zahlung von Schmerzensgeld gerichteten Adhäsionsantrag gestellt hatte, beantragte die Beschwerdeführerin gemäß § 404 Abs. 5 StPO für das Adhäsionsverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für den Angeklagten unter ihrer Beiordnung. Bevor hierüber entschieden worden war, nahm die Verteidigerin (nur) den auf die Gewährung von PKH gerichteten Antrag zurück, hielt jedoch ihren Beiordnungsantrag für das Adhäsionsverfahren aufrecht. Diesen wies die Kammer mit Beschluss vom 08.02.2011 mit der Begründung zurück, nachdem der PKH-Antrag zurückgenommen worden sei, sei für eine Beiordnung im Hinblick auf das Adhäsionsverfahren kein Raum mehr. Die Beiordnung für das Adhäsionsverfahren sei notwendigerweise an die Bewilligung von PKH geknüpft.

    Nachfolgend kam es zum Abschluss eines protokollierten Vergleichs, in dem der Angeklagte sich zur ratenweisen Zahlung von 1.975,00 Euro an die Nebenklägerin und zur Übernahme der Kosten für das Adhäsionsverfahren einschließlich des Vergleichs verpflichtete. Der Wert der Einigungsgebühr wurde von der Kammer im Einvernehmen mit den Parteien auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Mit sofort rechtskräftig gewordenem Urteil verhängte das Landgericht sodann gegen den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung eine bedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren.

    Mit Schriftsatz vom 01.03.2011 beantragte die Beschwerdeführerin neben den Pflichtverteidigergebühren für ihre Tätigkeit im Adhäsionsverfahren nach einem Gegenstandswert von 2.000,00 EUR die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4143 VV RVG (266,00 EUR), sowie die Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG (133,00 EUR) zzgl. der darauf entfallenden Umsatzsteuer in Höhe von 75,81 EUR. Dieser Teil der Gebührenforderung wurde von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts mit Beschluss vom 07.03.2011 mit der Begründung abgesetzt, eine Beiordnung der Rechtsanwältin für das Adhäsionsverfahren sei nicht erfolgt; ihre diesbezügliche Tätigkeit sei auch nicht von der Beiordnung als Pflichtverteidigerin umfasst gewesen.

    Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Verteidigerin vom 23.03.2011, der von der Rechtspflegerin unter dem 20.04.2011 nicht abgeholfen wurde, wies die Strafkammer in Einzelrichterbesetzung mit Beschluss vom 02.05.2011 als unbegründet zurück. Gegen diese ihr am 09.05.2011 förmlich zugestellte Entscheidung wendet sich die Rechtsanwältin mit ihrer am 11.05.2011 beim Landgericht eingegangenen Beschwerde.

    Die Vertreterin der Staatskasse hat die Zurückweisung des Rechtsmittels als unbegründet beantragt.

    II.

    Die statthafte und zulässige Beschwerde hat Erfolg.

    Zwar ist die Beschwerdeführerin dem ehemals Angeklagten nicht gem. § 404 Abs. 5 StPO unter Gewährung von PKH für das Adhäsionsverfahren beigeordnet worden. Ihre diesbezügliche Tätigkeit war jedoch entgegen der vom Landgericht und von der Vertreterin der Staatskasse vertretenen Auffassung von ihrer Beiordnung als Pflichtverteidigerin mitumfasst.

    Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob die Verteidigerbestellung nach §§ 140 ff. StPO ohne weiteres das Adhäsionsverfahren umfasst (bejahend OLG Dresden, Beschluss vom 13. Juni 2007, 1 Ws 155/06 [zitiert nach [...]]; OLG Hamm in Rpfleger 2001, 513; OLG Köln in StraFo 2005, 394; OLG Schleswig in NStZ 1998, 101; Laufhütte in KK-StPO, 6. Aufl., § 140 Rdn. 4; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 140 Rdn. 5; Wohlers in SK-StPO, § 141 Rdn. 20; Julius in HK-StPO, 4. Aufl., § 141 Rdn. 15; Lüderssen/Jahn in LR-StPO, 26. Aufl., § 141 Rdz. 28; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Nr. 4143 VV Rdn. 12; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV 4143, 4144 Rdn. 5; vgl. auch HansOLG Hamburg, 1. Strafsenat, in NStZ-RR 2006, 347, 349 für den Fall, dass ein Antrag nach § 404 Abs. 5 StPO auf gesonderte Beiordnung nicht gestellt wird oder wegen Fehlens der besonderen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gestellt werden kann; demgegenüber verneinend OLG Bamberg in NStZ-RR 2009, 114 [OLG Bamberg 22.10.2008 - 1 Ws 576/08] -Leitsatz-; OLG Brandenburg in OLGSt StPO § 140 Nr. 24; OLG Celle in NStZ-RR 2008, 190 [OLG Celle 06.11.2007 - 2 Ws 143/07]; HansOLG Hamburg, 3. Strafsenat in NStZ 2010, 652; HansOLG Hamburg, 2. Strafsenat in OLGSt StPO § 141 Nr. 8; OLG München in StV 2004, 38; OLG Jena in Rpfleger 2008, 529; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22. April 2010, 1 Ws 178/10 [zitiert nach [...]]; OLG Saarbrücken in StV 2000, 433; OLG Stuttgart in NStZ-RR 2009, 264 -Leitsatz-; OLG Zweibrücken in JurBüro 2006, 643; KG RVGreport 2011, 142 unter Aufgabe der früheren abweichenden Rspr.; Hartmann, a.a.O., 4143, 4144 VV Rdn. 1, 7; Schmidt/Baldus, Gebühren und Kostenerstattung in Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., Rdn. 258). Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Erstreckung der Verteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren ausdrücklich offen gelassen, dabei jedoch zum Ausdruck gebracht, dass die z.T. auf einem Vergleich mit § 397a StPO beruhende verneinende Auffassung jedenfalls mit dieser Begründung nicht greift (NJW 2001, 2486, 2487 [BGH 30.03.2001 - 3 StR 25/01]).

    Der Senat hat sich bereits mit Beschlüssen vom 04.07.2008 - I Ws 224 und 225/08 - und vom 08.06.2009 - I Ws 118/09 - jeweils in der Besetzung mit drei Richtern der erstgenannten (bejahenden) Auffassung angeschlossen. Daran wird aus den dort genannten Gründen festgehalten.

    Die Gegenmeinung übersieht nach Ansicht des Senats, dass in § 404 Abs. 5 StPO nur geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen einem Angeklagten für seine "Verteidigung" gegen einen Adhäsionsantrag PKH zu gewähren ist und dass dies bejahendenfalls regelmäßig unter Beiordnung eines ggfls. schon vorhandenen Verteidigers erfolgen soll (so auch Deutscher, jurisPR-StrafR 15/2010 Anm. 1). Damit wird jedoch allein die in § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO in Bezug genommenen Regelung des § 121 Abs. 2 ZPO dergestalt modifiziert, dass im Falle der Gewährung von PKH für einen bereits verteidigten Angeklagten die zusätzliche Beiordnung eines gesonderten Rechtsanwalts (nur) für das Adhäsionsverfahren nach Möglichkeit vermieden werden soll. Indes ist damit nichts darüber gesagt, wie es sich mit der Erstreckung der Pflichtverteidigerbeiordnung auf das Adhäsionsverfahren in solchen Fällen verhält, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH nicht vorliegen, weil der Angeklagte über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. So war es aber offenbar hier, denn die Verteidigerin hat den diesbezüglichen PKH-Antrag zurückgenommen.

    Zu beachten ist ferner die Regelung in § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO, wonach "namentlich" dann ein sonstiger Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, wenn dem Verletzten nach § 397a und § 406g Abs. 3 und 4 StPO ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, also gerade in solchen Konstellationen, in denen typischerweise auch mit der Geltendmachung von Schadenersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüchen des Geschädigten im Wege des Adhäsionsverfahrens zu rechnen ist, dessen verstärkte Anwendung zudem immer wieder propagiert wird und dessen Durchführung durch das 1. Opferrechtsreformgesetz nochmals erleichtert worden ist. Gerade das in § 140 Abs. 2 Satz 1, letzte Alternative StPO zum Ausdruck kommende Gebot der "Waffengleichheit" streitet für die Auffassung des Senats, dass das Pflichtverteidiger-mandat auch ohne gesonderte Beiordnung die "Verteidigung" gegen im Adhäsionsverfahren geltend gemachte Ansprüche umfasst, zumal ein Angeklagter gerade mit der Prüfung und ggfls. Abwehr zivilrechtlicher Haftungsansprüche regelmäßig eher überfordert sein dürfte als mit seiner Verteidigung gegen den Strafvorwurf (vgl. dazu Rieß Dahs-FS S. 433; Loos GA 2006, 195; Krey/Wilhelmi Otto-FS S. 933, 953; Volkart JR 2005, 185; Feigen Otto-FS S. 898). Es erscheint dem Senat widersinnig, zur Stärkung der Opferrechte die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche durch den Geschädigten bereits im Strafverfahren unter Zuhilfenahme eines Beistands zu ermöglichen und zu forcieren und dafür dem Angeklagten zur Herstellung von "Waffengleichheit" u.U. allein aus diesem Grund einen notwendigen Verteidiger beizuordnen, wenn sich dessen Vertretungsbefugnis dann doch nicht ohne eine zusätzliche Beiordnung, die wiederum nur im Falle der Gewährung von PKH in Betracht kommt, auf die Vertretung im Adhäsionsverfahren erstreckt.

    Dass die nach § 397a StPO erfolgte Beiordnung eines Beistands für den Geschädigten nicht dessen Vertretung im Adhäsionsverfahren umfasst, steht dieser Auffassung nicht entgegen. Insoweit hat bereits der Bundesgerichtshof zutreffend auf die Gründe für diese abweichende Rechtslage hingewiesen (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Beistand 4; vgl. auch OLG Dresden a.a.O.).

    Der Beschwerdeführerin steht damit zusätzlich zu den Pflichtverteidigergebühren für ihre Tätigkeit im Adhäsionsverfahren, wie von ihr beantragt, die Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG sowie die Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG (vgl. dazu Burhoff in Gerold/Schmidt a.a.O. Einl. Teil 4 VV Rdz. 11) jeweils nach einem Gegenstandswert von 2.000,00 EUR (= 399,00 EUR) zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer (= 75,81 EUR) zu.

    III.

    Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

    RechtsgebietStPOVorschriften§§ 140 ff. StPO § 404 Abs. 5 StPO