19.10.2011 · IWW-Abrufnummer 113379
Landgericht Aurich: Beschluss vom 11.08.2011 – 12 Qs 113/11
Mit der Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG wird lediglich die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall abgegolten. Entfaltet der Verteidiger hingegen darüber hinaus gehende Tätigkeiten, werden diese mit der jeweiligen Verfahrensgebühr abgegolten.
Die zusätzliche Gebühr gemäß Nr. 4141 VV RVG entsteht auch dann, wenn das Strafverfahren eingestellt und anschließend gemäß § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde zwecks Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgegeben wird.
12 Qs 113/11
In der Bußgeldsache
...
hat die Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Aurich
auf die sofortige Beschwerde des Verteidigers vom 18.04.2011
gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Norden vom 11.04.2011 (Az.: 8c OWi 395/10)
durch
die unterzeichneten Richter am 11.08.2011
beschlossen:
Tenor:
1.
Auf die sofortige Beschwerde des Verteidigers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Norden vom 11.04.2011 (Az: 18 OWi 395/10) dahingehend geändert, dass diesem über den bereits festgesetzten Betrag in Höhe von 600,-- Euro hinaus ein weiterer Betrag in Höhe von 405,-- Euro aus der Staatskasse zu erstatten ist.
2.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
3.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Gegen den Betroffenen wurden wegen des Verdachts des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG von Amts wegen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Nachdem dem Betroffenen ein Anhörungsbogen zugesendet worden war, meldete sich der Verteidiger zur Akte und beantragte Akteneinsicht. In demselben Schriftsatz wies der Verteidiger - so wörtlich - "schon jetzt den Vorwurf des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis als unbegründet zurück. Sein Mandant wusste nichts von der fehlenden Fahrerlaubnis seines Mitarbeiters und hatte keinen Anlass, diese gezielt zu überprüfen."
Dieses Verfahren ist sodann in das staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister unter dem Vorwurf des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingetragen und knapp zwei Wochen später gemäß § 153 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt worden. Zugleich hat die Staatsanwaltschaft die Akten dem Landkreis Aurich - Bußgeldstelle - zur Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahren übersandt, in welchem gegen den Betroffenen schließlich ein Bußgeldbescheid über eine Geldbuße in Höhe von 90,-- Euro sowie 3 Punkte verhängt worden ist.
Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Verteidiger Einspruch eingelegt, woraufhin ein Termin zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Norden - Bußgeldrichter - anberaumt wurde. Bereits in der Ladung hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der "Betroffene verpflichtet gewesen sein dürfte, sich bei der Einstellung des Zeugen N. davon zu überzeugen, ob dieser über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt". In dem darauf anberaumten, 25 Minuten andauernden Hauptverhandlungstermin, in dem dieser Zeuge angehört worden ist, erteilte das Gericht zunächst den weiteren Hinweis, dass ggfls. auch eine höhere Geldbuße (180,-- Euro), als im Bußgeldbescheid verhängt, in Betracht käme, da ein Lkw gefahren worden sei. In diesem Termin ist der Betroffene schließlich von dem Vorwurf freigesprochen worden, die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet zu haben, obwohl der Führer zur selbständigen Leitung nicht geeignet war (§§ 31 Abs. 2, 69 a StVZO; § 24 StVG; 189.1.2 BKat). Zugleich sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt worden.
Der Verteidiger beantragte schließlich für den Betroffenen die Erstattung folgender notwendiger Auslagen als Verteidigerkosten:
Grundgebühr Nr. 4100 VV-RVG 165,00 EUR
Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV-RVG 140,00 EUR
Zusatzgebühr Nr. 4141 VV-RVG 140,00 EUR
Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV-RVG 135,00 EUR
Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV-RVG 135,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 5115 VV-RVG 215,00 EUR
Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV-RVG
13 Kopien aus der Ermittlungsakte 6,50 EUR
Akteneinsichtsgebühr 12,00 EUR
Entgeltpauschale Nr. 7002 VVRVG 20,00 EUR
Fahrtkosten Nr. 7003 VV-RVG, 55 km á 0,30EUR 16,50 EUR
Tagegeld Nr. 7005 VV-RVG 20,00 EUR
1.005,00 EUR
19% Mehrwertsteuer 190,95 EUR
1.195,95 EUR
In dem Festsetzungsantrag teilte der Verteidiger zudem mit, dass der Betroffene zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sei.
Das Amtsgericht Norden hat hingegen in dem angefochtenen Beschluss die notwendigen Rechtsanwaltskosten wie folgt festgesetzt:
Notwendige Rechtsanwaltskosten
Grundgebühr Nr. 5100 VV-RVG 85,00 EUR
Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV-RVG 135,00 EUR
Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV-RVG 135,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 5110 VV-RVG für 1 Termin 170,00 EUR
Dokumentenpauschale Nr. 7000 1a VV-RVG für 13 Kopien 6,50 EUR
Pauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR
Fahrtkosten Nr. 7003 VV-RVG 55 km x 0,30 EUR 16,50 EUR
Tagegeld Nr. 7005 VV-RVG 20,00 EUR
Auslagenerstattung Akteneinsichtskosten 12,00 EUR
Zusammen: 600,00 EUR
Erstattungsbetrag: 600,00 EUR
Zur Begründung führt das Amtsgericht an, dass die Grundgebühr gemäß Nr. 5100 VV RVG hinsichtlich der Bewertungskriterien des § 14 RVG deutlich überhöht gewesen seien. Die Gebühren nach Nr. 4104 VV RVG und Nr. 4141 VV RVG seien im vorliegenden OWi-Verfahren nicht entstanden und daher nicht erstattungsfähig. Die anwaltliche Gebührenbestimmung für die geltend gemachten Terminsgebühr gemäß Nr. 5110 VV RVG (nicht Nr. 5115 VV RVG) sei unbillig und damit für die Landeskasse nicht verbindlich. Der Umfang und die Bedeutung der Sache sei leicht unterdurchschnittlich, so dass die anwaltliche Tätigkeit mit einer Terminsgebühr in Höhe von 170,-- Euro ausreichend abgegolten worden sei. Da erklärt worden sei, dass der Betroffene zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, könne die auf die Vergütung entfallene Mehrwertsteuer nicht festgesetzt werden (§ 46 OWiG, § 464 b Satz 3 StPO, § 104 II Satz 3 ZPO).
Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Verteidiger sofortige Beschwerde ein und begründete diese im Wesendlichen damit, dass für sämtliche Verfahren die Erstattung der jeweiligen Mittelgebühr beantragt worden und daher nicht zu beanstanden ist. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die sofortige Beschwerde der hiesigen Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und weitgehend begründet.
1.
Das Amtsgericht Norden hat in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht eine Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG in Höhe von 85.-- Euro angesetzt. Die Grundgebühren nach Nr. 5100 VV RVG entsteht nämlich dann nicht, wenn in einem vorangegangenem Strafverfahren die Gebühr nach Nr. 4100 VV RVG entstanden ist (vgl. Nr. 5100 Abs. 2 VV RVG).
Dies ist hier der Fall. Denn der Verteidiger hat seine Verteidigungsanzeige erhoben bzw. das Akteneinsichtsgesuch zu einem Zeitpunkt gestellt, als gegen den Betroffenen das Verfahren noch als strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis geführt worden ist. Angesichts dessen ist auch von der in Nr. 4100 VV RVG niedergelegten Rahmengebühr auszugehen und deshalb die vom Verteidiger in Ansatz gebrachte Mittelgebühr in Höhe von 165,-- Euro angemessen.
2.
Darüber hinaus ist für das vorbereitende Verfahren dem Verteidiger eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4104 VV RVG zuzubilligen. Mit der Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG wird nämlich lediglich die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall abgegolten, wie etwa das erste Gespräch mit dem Mandanten (vgl. Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV Randziffer 22; Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, Nr. 4100 VV Randziffer 9). Auch vorbereitende Tätigkeiten, wie z.B. ein Akteneinsichtsgesuch werden von der Grundgebühr erfasst ( Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV Randziffer 23). Entfaltet der Verteidiger hingegen darüber hinaus gehende Tätigkeiten, so werden diese mit der jeweiligen Verfahrensgebühr abgegolten ( Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG Nr. 4100 VV Randziffer 10). Dazu gehört die gesamte Verteidigertätigkeit, jede Einreichung eines Schriftsatzes oder eine Erklärung oder eine Besprechung mit dem Beschuldigten ( Hartmann, Kostengesetze, Nr. 4104 VV Randziffer 5).
Dies ist vorliegend ebenfalls gegeben: In dem Schriftsatz vom 22.07.2010, mit dem Akteneinsicht begehrt worden ist, hat sich der Verteidiger zugleich auch zur Sache eingelassen, in dem er den strafrechtlichen Vorwurf als unbegründet zurückgewiesen hat. Sein Mandant habe nichts von der fehlenden Fahrerlaubnis seines Mitarbeiters gewusst und hätte auch keinen Anlass gehabt, diese gezielt zu überprüfen. Die Abgabe einer Einlassung zur Sache setzt aber wiederum voraus, dass notwendigerweise eine eingehende Sachverhaltserörterung mit dem Mandanten sowie die Festlegung der Verteidigungsstrategie vorangegangen sein muss. Dies ist jedoch nicht mehr nur Einarbeitung in den Rechtsfall. Vielmehr baut das Einlassungsverhalten auf einer durchgeführten Einarbeitung auf, so dass dies bereits mit der Verfahrensgebühr abzugelten ist, zumal - wie hier - in Zweifelsfällen - die Verfahrensgebühr immer auch neben der Grundgebühr entsteht ( Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, Nr. 4100 VV Randziffer 10).
Die von der Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme in Ansatz gebrachte Entscheidung des Landgerichts Osnabrück (Beschluss vom 28.08.2006, 2 Qs 69/06) steht dem nicht entgegen, da der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt eine völlig andere Konstellation betraf: Dort hatte sich der Verteidiger gerade noch nicht zur Sache eingelassen, sondern lediglich Akteneinsicht beantragt.
Vor diesem Hintergrund steht dem Verteidiger gemäß Nr. 4104 VV RVG eine angemessene Mittelgebühr in Höhe von 140,-- Euro zu.
3.
Darüber hinaus ist - wie vom Verteidiger beantragt - die Zusatzgebühr gemäß Nr. 4141 VV RVG mit der angemessenen Mittelgebühr in Höhe von 140,-- Euro festzusetzen. Das Verfahren ist von der Staatsanwaltschaft wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 Abs. 1 StPO endgültig eingestellt worden. Zudem hat der Verteidiger durch seine für den Mandanten abgegebene Einlassung eine zur Förderung der Einstellung geeigneten Tätigkeit erbracht (vgl. Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, Nr. 4141 VV Randziffer 6 unter Hinweis auf BGH DAR 2009, Seite 56). Ob und inwiefern dieses Einlassungsverhalten für die Einstellung des Verfahrens tatsächlich förderlich gewesen ist, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Denn die Mitwirkung des Verteidigers muss nicht ursächlich für die Einstellung sein ( Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, Nr. 4141 VV Randziffer 10). Die zusätzliche Gebühr gemäß Nr. 4141 VV RVG entsteht auch dann, wenn das Strafverfahren - wie hier - eingestellt und anschließend gemäß § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde zwecks Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgegeben wird ( Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, Nr. 4141 VV Randziffer 16 m.w.N.).
4.
Zudem ist die Terminsgebühr gemäß Nr. 5110 VV RVG (insoweit wohl ein Versehen des Verteidigers, der Nr. 5115 VV RVG in Ansatz bringt) in Höhe der gemäß § 14 RVG nicht unbilligen Mittelgebühr in Höhe von 215,-- Euro anzusetzen. Die Kammer verkennt zwar nicht, dass der Hauptverhandlungstermin lediglich 25 Minuten dauerte und nur ein einziger Zeuge vernommen wurde. Angesichts der Tatsache jedoch, dass die zuständige Amtsrichterin im Vorfeld sowie auch im Termin dem Betroffenen jeweils ungünstige Hinweise erteilt hat (keine Erfolgsaussicht des Einspruchs; Erhöhung des Bußgeldes auf 180,-- Euro) erscheint die Tätigkeit des Verteidigers, gleichwohl einen Freispruch zu erreichen, auch als eine (noch) durchschnittliche Tätigkeit die mit der Mittelgebühr anzusetzen ist.
5.
Soweit der Verteidiger dagegen die Mehrwertsteuer von 19% in Höhe von 190,95 Euro festgesetzt wissen will, war die sofortige Beschwerde unbegründet bzw. die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts Norden zutreffend. Zwar kann der Verteidiger im Innenverhältnis gegenüber seinem Mandanten, bzw. hier dem Betroffenen, gemäß Nr. 7008 VV die Umsatzsteuer auf die Vergütung in Rechnung stellen. Dies gilt jedoch nicht im Außenverhältnis im Rahmen der Kostenerstattung ( Hartmann, Kostengesetze, Nr. 7008 VV Randziffern 16 und 17). Ein gegenüber der Staatskasse geltend zu machender Erstattungsanspruch wegen der Umsatzsteuer besteht nämlich grundsätzlich nur dann, soweit der Auftraggeber, hier also der Betroffene, die wegen dieses Streitgegenstandes tatsächlich entstandene Umsatzsteuer zweifelsfrei nicht als Vorsteuer abziehen kann ( Hartmann, Kostengesetze, Nr. 7008 VV Randziffer 17; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG Nr. 7008 VV Randziffer 68). Da der Verteidiger jedoch mitgeteilt hat, dass der Betroffene zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist, kann er wegen § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO gerade nicht die Umsatzsteuer in Ansatz bringen.
Grundgebühr Nr. 4100 VV-RVG 165,00 EUR
Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV-RVG 140,00 EUR
Zusatzgebühr Nr. 4141 VV-RVG 140,00 EUR
Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV-RVG 135,00 EUR
Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV-RVG 135,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 5115 VV-RVG 215,00 EUR
Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV-RVG
13 Kopien aus der Ermittlungsakte 6,50 EUR
Akteneinsichtsgebühr 12,00 EUR
Entgeltpauschale Nr. 7002 VVRVG 20,00 EUR
Fahrtkosten Nr. 7003 VV-RVG, 55 km á 0,30 EUR 16,50 EUR
Tagegeld Nr. 7005 VV-RVG 20,00 EUR
1.005,00 EUR
6.
Der Verteidiger kann nach alledem folgende Gebühren verlangen:
Abzüglich der mit Beschluss des Amtsgerichts Norden bereits festgesetzter 600,-- Euro stehen dem Verteidiger also noch weitere 405,-- Euro zu.
Dementsprechend war der Kostenfestsetzungsbeschluss zu ergänzen.
III.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.