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  • 14.12.2011 · IWW-Abrufnummer 114043

    Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 02.09.2011 – 17 W 170/11

    Erklärt der Kläger die Rücknahme der Klage unter Verzicht auf den Anspruch, so fällt keine Einigungsgebühr an.


    Oberlandesgericht Köln

    17 W 170/11

    Tenor:

    Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

    Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 987,70 €.

    G r ü n d e
    I.
    Der Antragsteller war für die Antragsgegnerin in zwei Instanzen anwaltlich mit Erfolg tätig. Nachdem das Landgericht die Klage zugesprochen hatte, legte die Beklagte Berufung ein. Das Oberlandesgericht wies allerdings darauf hin, dass die Berufung voraussichtlich Erfolg haben würde. Daraufhin erklärte der Kläger die Rücknahme der Klage. Die Beklagte verweigerte hierzu ihre Zustimmung. Auf telefonischen Hinweis des Senates erklärte der Kläger, er nehme die Klage unter Verzicht auf den Klageanspruch zurück. Mithin erließ das Oberlandesgericht Kostenbeschluss zu Gunsten der Beklagten.
    Nunmehr beantragt der Antragsteller Kostenfestsetzung gegen die von ihm ehemals vertretene Partei. Zur Festsetzung angemeldet hat er u.a. eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG in Höhe von 830,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer = 987,70 €. Er ist der Ansicht, die Einigungsgebühr sei materiell-rechtlich angefallen, da die Zustimmung zur Klagerücknahme nur unter gleichzeitiger Annahme eines Verzichts auf den Klageanspruch erklärt worden sei. Es handele sich damit um keine bloße einseitige Prozesshandlung.
    Der Rechtspfleger hat die Festsetzung insoweit abgelehnt mit der Begründung, eine Klagerücknahme löse nie eine Einigungsgebühr aus, da es am gegenseitigen Nachgeben fehle. Daran ändere sich auch dann nichts, wenn die Klagerücknahme mit einem Verzicht und einer Einwilligung der Gegenseite hierzu verbunden werde.
    Dem Rechtsmittel des Antragstellers hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
    II.
    Die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg.
    Allerdings nur im Ergebnis zu Recht hat der Rechtspfleger die begehrte Festsetzung abgelehnt.
    1.
    a)
    In einem dem vorliegenden vergleichbaren Fall hat das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 22. August 2005 – I-1 W 38/05 - = AGS 2005, 494 mit zust. Anm. Schneider = RVGReport 2005, 469 mit zust. Anm. Hansens) wie folgt ausgeführt:
    „Gemäß Nr. 1000 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung am Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Dieser Gebührentatbestand ist hier nicht erfüllt.
    Nachdem der Kläger nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 8. März 2005 die Klagerücknahme erklärt hatte, bedurfte diese Erklärung, um die Rechtsfolgen des § 269 Abs. 3 ZPO auszulösen, der Einwilligung der Beklagten (§ 269 Abs. 1 ZPO). Diese Einwilligung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. März 2005 unter der im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB aufschiebenden Bedingung der Bekanntgabe eines Klageverzichts durch den Kläger erklärt. Die aufschiebende Bedingung ist mit dem Zugang des klägerischen Schriftsatzes vom 15. April 2005 eingetreten, der sich über „einen Klageverzicht in prozessualer Hinsicht“ verhält.
    Fraglich ist schon, ob die wechselseitigen Prozesserklärungen der Parteien als auf den Abschluss eines Vertrages im Sinne der Nr. 1000 VV RVG gerichtet qualifiziert werden können.
    Selbst wenn dies der Fall wäre, beschränkte sich die Vereinbarung jedenfalls in Form eines Prozessvertrages auf einen Verzicht, nämlich auf den seitens der Beklagten zuvor verlangten Klageverzicht. Bei dieser Sachlage ist zweifelsfrei der gesetzliche Ausschlussgrund für den Anfall der streitigen Einigungsgebühr gegeben.“
    b)
    Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an (ebenso: Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, u.a., RVG, 19. Aufl., Nr. 1000 VV RVG Rnr. 43; N. Schneider, in: N. Schneider/Wolf, RVG, 5. Aufl., Nr. 1000 VV RVG Rnr. 93). Soweit der Antragsteller auf die Kommentierung bei Hartmann (Kostengesetze, 41. Aufl., Nr. 1000 VV RVG Rnr. 32) verweist, wo es heißt, zur Erfüllung des Gebührentatbestandes könne eine Klagerücknahme mit einem Verzicht auf den Anspruch unter einer Übernahme der Kosten nebst einer Zustimmung des Gegners zur Rücknahme ausreichen, da darin mehr als ein bloßer Anspruchsverzicht im Sinne von Nr. 1000 Abs. 1, Satz 1 a. E. VV RVG zu sehen sei, vermag der Senat dem angesichts der überzeugenden Ausführungen des OLG Düsseldorf, die allgemeine Zustimmung gefunden haben, nicht zu folgen.
    2.
    Der Vollständigkeit halber ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Rechtspfleger einem Rechtsirrtum unterliegt, soweit er die Festsetzung schon daran scheitern lässt, dass es an einem gegenseitigen Nachgeben der Parteien fehle. Im Gegensatz zur alten Rechtslage, § 23 BRAGO (Vergleichsgebühr) ist für das Entstehen einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 ff. VV RVG ein gegenseitiges Nachgeben zur Erfüllung des Gebührentatbestandes nicht mehr erforderlich (anstatt aller: Müller-Rabe, a. a. O., Rnr. 5). Dies ist seit nunmehr über 7 Jahren, nämlich seit Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes geltendes Recht und sollte deshalb inzwischen allgemein bekannt sein.
    3.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 RVG.

    RechtsgebietKostenrechtVorschriften§ 11 RVG