22.02.2012 · IWW-Abrufnummer 120528
Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 13.12.2011 – III-3 Ws 338/11
Die Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen gemäß Nr. 4142 VV RVG entsteht in der Berufungsinstanz auch dann neben der Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG, wenn die Berufung auf die Anordnung des Verfalls beschränkt wurde.
III-3 Ws 338/11
Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Detmold vom 15.06.2011 gegen den Beschluss des Landgerichts Detmold vom 31.05.2011 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm sowie nach Anhörung des Verteidigers beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts Detmold vom 31.05.2011 Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen sowie durch die Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm nicht er schüttert werden.
Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Entstehung der Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Ma ßnahmen (Nr. 4142 VV RVG) hier vorliegen. Die Tätigkeit des Verteidigers im Berufungsverfahren richtete sich auf eine der Einziehung verwandte Maßnahme (§ 442 Abs. 1 StPO), nämlich den Verfall vom Wertersatz, dessen Anordnung allein noch Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die zugrunde liegende Gebührenvorschrift Nr. 4142 VV RVG weitergehende Voraussetzungen für das Anfallen der Gebühr nicht vorsieht. Solche ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch lassen sie sich den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/1971,5. 228) entnehmen. Daraus ergibt sich allein, dass die Einführung der Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG aus Gründen der Vereinfachung der Gebührenberechnung erfolgt ist. Die nach altem Recht bestehende Möglichkeit, den Gebührenrahmen der §§ 83 - 86 BRAGO um einen Betrag bis zu einer entsprechenden Wertgebühr nach § 88 BRAGO zu überschreiten, um die Tätigkeit des Rechtsanwalts angemessen zu vergüten, sollte im Hinblick auf die Zunahme von Verfahren mit Einziehungs- oder Verfallerklärung und im Hinblick auf die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, die die Anordnung dieser Maßnahmen für den Beschuldigten haben kann, aufgegeben werden (BT- Drucks. 15/1971, S. 228). Gerade diese Vereinfachung würde aber wieder aufgegeben, wollte man in Berufungsverfahren, die allein noch die Anordnung des Verfalls zum Gegenstand haben, wiederum - ähnlich dem alten Rechtszustand - darauf abstellen, ob ein messbarer zusätzlicher Arbeitsaufwand für den Verteidiger entstanden ist.
Der Hinweis des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm auf eine Parallele zu § 15 Abs. 2 S. 1 RVG überzeugt nicht. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG bestimmt, dass der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann. Dabei kann er nach § 15 Abs. 2 S. 2 RVG im gerichtlichen Verfahren die Gebühren in jedem Rechtszug fordern. Nichts anderes ist hier geschehen. Der Verteidiger hat die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG in jedem Rechtszug nur einmal geltend gemacht. Ein weitergehender Regelungsgehalt kann der Bestimmung des § 15 Abs. 2 RVG nicht entnommen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 RVG i.V.m. § 33 Abs. 9 RVG.