23.08.2012 · IWW-Abrufnummer 122598
Landgericht Mannheim: Urteil vom 03.05.2012 – 4 O 15/11
Zur Frage des Zurückbehaltungsrechts nach § 50 BRAO bei nicht ordnungsgemäßter Abrechnung nach § 7 RVG und zur Frage, ob die Vertretung bei Erbscheinserteilung und späterer Erbscheinseinziehung zwei Angelegenheiten sind.
4 O 15/11
Tenor:
1.
Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, der Klägerin die Handakte i.S.d. § 50 Abs. 4 BRAO betreffend das Mandat "K. u. G. ./. G."- dortiges Aktenzeichen [...] - insbesondere die ihm von den Klägern übergebenen Originalunterlagen [...] herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten tragen die Kläger und der Beklagte zu 1 jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt der Beklagte zu 1 zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 und der vormaligen Beklagten tragen die Kläger. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger gegen den Beklagten zu 1 jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 Euro. Der Kläger kann die Vollstreckung seitens des Beklagten zu 2 und der vormaligen Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 1.500 Euro abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte zu 2 bzw. die vormalige Beklagte jeweils Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die .
Die Kläger sind Kinder der am 27.08.2007 verstorbenen Erblasserin. Sie mandatierten die "Rechtanwälte S. & S." mit der Vertretung im Erbscheinsverfahren, wobei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dieser Firma nicht existiert. Am 25.10.2007 wurde durch das Notariat [...] ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt, nach dessen Inhalt die Kläger jeweils zu 1/4 und der Ehemann der Erblasserin zu 1/2 Erben des Nachlasses sind. Am 29.10.2008 wurde von dritter Seite ein Einziehungsantrag bezüglich dieses Erbscheins gestellt. Mit Beschluss vom 19.10.2010 wurde der Erbschein eingezogen. Hierauf wurde durch "S. & S. Rechtsanwälte" für die Kläger mit Schriftsatz vom 15.11.2010 Beschwerde eingelegt. Am 20.12.2010 kündigten die Kläger das Mandatsverhältnis. Es wurde unter dem 23.12.2010 die als Anlage K 3 vorgelegte Kostenrechnung erteilt, nach der insgesamt 5694,03 Euro zu bezahlen seien. Auf den Wortlaut der Rechnung wird Bezug genommen. Die Kläger zahlten unter Vorbehalt hierauf 4.606,50 Euro. Mit Datum vom 15.06.2011 wurde eine korrigierte Kostenrechnung gestellt, nach der unter Berücksichtigung dieser Zahlung von 5.694,03 Euro noch 1.087,53 Euro gefordert werden. Auf den Wortlaut der Rechnung [...] wird Bezug genommen.
Die Kläger sind der Auffassung, dass ihnen nach Beendigung des mit den Klägern begründeten Mandatsverhältnisses ein Anspruch auf Herausgabe der anwaltlichen Handakte zustehe. Die Kläger behaupten, dass weitere 250 Euro als Vorschuss übergeben worden seien. Die Kostenrechnungen stellten keine ordnungsgemäße Abrechnung dar, da dem jeweiligen Auftraggeber nur der nach § 7 Abs. 2 RVG geschuldete Anteil in Rechnung gestellt werden dürfe. Jeder Auftraggeber hafte nur insoweit, als er haften würde, wenn er den Auftrag alleine erteilt hätte. Eine Gesamtabrechnung sei unzulässig. Der Beklagtenseite stehe nur eine Verg ütung in Höhe von insgesamt 4.606,50 Euro zu, welche sich aus einer Vergütung von 3.822,88 Euro für das Erbscheinsverfahren ( 1,3 Verfahrensgebühren und 1,2 Terminsgebühren aus einem Wert von 82.650 Euro, mithin 1660,10 Euro + 1532,40 Euro sowie weitere 20 Euro Post- und Telekommunikationspauschale und 612,38 Euro Umsatzsteuer) und 4.606,50 für das Beschwerdeverfahren (0,5 Verfahrensgebühr aus 82.650 Euro, also 638,50 Euro, zuzüglich weiteren 20 Euro Post- und Telekommunikationspauschale und 125,12 Euro Umsatzsteuer) zusammensetze.
Die Kläger richteten ihre Klage vom 28.03.2011 zunächst gegen die "Rechtsanwälte S. & S., Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Rechtsanwälten W. S. und H. S.". Der Beklagte zu 1 machte gegen die zunächst gegen die GbR erhobene Klage deren Nichtexistenz geltend. Mit Schriftsatz von 20.05.2011 führten die Kläger aus, sie begehrten eine Rubrumsberichtigung dahingehend, dass sich die Klage gegen "Rechtsanwalt W.S., handelnd unter der Bezeichnung S. & S. Rechtsanwälte" richte. Mit Schriftsatz vom 01.06.2011 ergänzten sie mit Bezug auf die begehrte Rubrumsberichtigung, dass eine nicht existente GbR nicht verklagt werden könne. Sie erklärten, dass die Klage nunmehr gegen Rechtsanwalt W.S., handelnd unter der Bezeichnung "S. & S. Rechtsanwälte" und gegen Rechtsanwalt H.S. richten soll.
Sie beantragten zuletzt,
die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die Handakte i.S.d. § 50 Abs. 4 BRAO betreffend das Mandat "K. und G. ./. G."- dortiges Aktenzeichen [...] insbesondere die ihnen von den Klägern übergebenen Originalunterlagen [...] herauszugeben.
Die Beklagten beantragen
Klageabweisung.
Sie machen geltend, dass ein Mandatsverhältnis nur zum Beklagten zu 1 bestehe. Der Beklagte zu 2 sei lediglich der Angestellte des Beklagten zu 1. Dies sei den Klägern in der Mandatsvereinbarung auch offengelegt worden, die die Klägerin zu 1 auch in Vertretung des Klägers zu 2 unterschrieben habe. Sie legten insoweit als B 1 und 2 eine Mandatsvereinbarung und eine Vollmacht des Klägers zu 2 vor, nach der dieser der Klägerin zu 1 Vollmacht in der Sache "D.G., Regelung aller Erbschaftsangelegenheiten" erteilte. Im Übrigen sei der Beklagte zu 2 nicht im Besitz der Handakten, so dass es ihm unmöglich sei, diese herauszugeben. Im Übrigen wird gegen die Herausgabe ein Zurückbehaltungsrecht nach § 50 Abs. 3 BRAO geltend gemacht. Es sei noch ein Betrag in Höhe von 1.087,53 Euro offen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung macht der Beklagte zu 1 mit Schriftsatz vom 12.03.2012 geltend, dass dieser von der Klägerin zu 1 beauftragt worden sei, "für die Erbengemeinschaft K. / G. tätig zu werden". Aus diesem Grund hafteten die Kläger gesamtschuldnerisch für die Kosten. Mit Verfügung vom 02.04.2012 gab das Gericht diesem Gelegenheit, mitzuteilen, ob mit der dieser Angabe vorgetragen werden sollte, dass das Mandatsverhältnis mit der Erbengemeinschaft auf den Tod der Erblasserin begründet wurde. Der Beklagte zu 1 trägt mit Schriftsatz vom 19.04.2012 hierauf vor, dass er für "die Erbengemeinschaft K. / G." tätig gewesen sei, was sich aus der Beantragung eines gemeinsamen Erbscheins ergebe. Wäre die Beauftragung durch die Einzelpersonen G. und K. erfolgt, so wären zwei einzelne Erbscheine beantragt worden.
Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat nur teilweise Erfolg.
I.
Die Klage war nach dem eindeutigen Wortlaut der Klageschrift zunächst ausschließlich gegen eine S. & S. Gesellschaft bürgerlichen Rechts und nicht gegen die Rechtsanwälte W.S. und H.S. als natürliche Personen gerichtet. Eine Parteiberichtigung war hier ausgeschlossen, da dies die Änderung der Parteiidentität zur Folge gehabt hätte. Die Umstellung einer zunächst gegen die Gesellschaft gerichteten Klage auf eine gegen die Gesellschafter ist nur im Wege des Parteiwechsels möglich (Weth in: Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 50 ZPO, Rn 8 m.w.N.). Insoweit ist auch unerheblich, ob diese Gesellschaft besteht, da eine nichtexistente Partei in einem gegen sie angestrengten Rechtsstreit insoweit als bestehend anzusehen ist, als sie ihre Nichtexistenz geltend macht.
Die ursprünglich gegen eine nicht existente S. & S. Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichtete Klage, wurde mit Schriftsatz vom 1.6.2011 dahingehend geändert, dass die Klage nunmehr gegen die Rechtsanwälte W.S. und H.S. erhoben sein sollte. Es handelt sich insoweit um eine zulässige Klageänderung in Form des Parteiwechsels auf Beklagtenseite nach § 263 ZPO. Diese ist auch sachdienlich, da auf diese Weise ein neuer Prozess gegen die nunmehr Beklagten verhindert wird. Eine Zustimmung des bisherigen, ihre Nichtexistenz geltend machenden Beklagten entsprechend § 269 Abs. 1 ZPO war nicht erforderlich, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht mündlich zur Hauptsache verhandelt worden ist.
II.
1.
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, soweit sie gegen den Beklagten zu 2 gerichtet ist. Ein Mandatsverhältnis kam nur mit dem Beklagten zu 1 zustande. Der Beklagte zu 2 kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt zur Erfüllung des Herausgabeanspruchs herangezogen werden, dass er als Scheinsozius ebenfalls zur Erfüllung verpflichtet wäre. Aus den beklagtenseits vorgelegten Urkunden, namentlich aus der von der Klägerin zu 1 auch in Vertretung des Kl ägers zu 1 unterschriebenen Vollmachturkunde, geht hervor, dass der Beklagte zu 2 lediglich als angestellter Anwalt der beauftragten Kanzlei tätig ist und somit keine direkten Haftungsansprüche, gleich welcher Art und aus welchem Grund, gegen den Beklagten zu 2 geltend gemacht werden können.
2.
Den Klägern steht der beantragte Herausgabeanspruch gegen den Beklagten zu 1 gemäß §§ 675, 667 BGB zu.
a)
Die Kläger schlossen mit diesem ein Anwaltsvertrag, der durch die Kündigung des Mandatsverhältnisses durch die Kläger vom 20.12.2010 aufgehoben wurde. Soweit der Beklagte zu 1 mit Schriftsatz vom 12.03.2012 erstmals behauptet, Auftraggeber sei "die Erbengemeinschaft K. / G." gewesen, die von der Klägerin zu 1 vertreten worden sei, ändert dies hieran nichts, so dass dahinstehen kann, ob dieses Vorbringen nach § 296a ZPO noch zuzulassen ist. Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich, dass die Beauftragung jedenfalls nicht durch die gesetzliche Erbengemeinschaft auf den Tod der Erblasserin erfolgte, die nach dem gemeinschaftlichen Erbschein neben den Klägern aus dem Ehemann der Erblasserin bestand. Eine nur aus den Klägern bestehende Erbengemeinschaft existiert nicht. Es ist nicht möglich, innerhalb einer Erbengemeinschaft eine engere, nur aus einen Teil der Miterben umfassende "Erbengemeinschaft" zu begründen (Palandt/Weidlich, BGB, 71. Aufl. 2012, § 2032 BGB, Rn 1).
b)
Dem Beklagten zu 1 steht hierbei auch nicht das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 50 Abs. 3 S. 1 BRAO zu. Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Zurückbehaltungsrechts ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Abrechnung (Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. 2003, § 50 BRAO, Rn, 21).
aa)
Für den Auftrag ist von einem Gegenstandswert von insgesamt 82.650 Euro auszugehen. Dieser ergibt sich daraus, dass der Gegenstandswert durch Beschluss des Notariats [...] für das Nachlassverfahren für die anwaltliche Vergütung der Rechtsanwälte S. & S. für die Tätigkeit gegenüber den Klägern jeweils auf 41.325 Euro festgesetzt wurde. Machen mehrere Mandanten jeweils individuelle Rechte aus demselben Sachverhalt geltend, findet eine Streitwertaddition nach § 22 RVG statt (Bräuer in: Bischof u.a., RVG, 4. Aufl. 2011, § 7 RVG, Rn 9 m.w.N.). So liegen die Dinge hier, da die Beklagten die Kläger hinsichtlich der Verfolgung individueller Erbrechte vertraten.
Im Falle einer solchen Streitwertaddition ist jedoch hierüber hinaus keine Erhöhungsgebühr nach 1008 VV RVG anzusetzen, da der Mehraufwand bereits durch die Streitwertaddition berücksichtigt ist (vgl. Bräuer, a.a.O. sowie dort Nr. 1008 VV/Teil 1, Rn 71).
bb)
Fraglich ist jedoch, ob die Beklagten hinsichtlich der Erbscheinserteilung und der Erbscheinseinziehung zu Recht die Vertretung in zwei Angelegenheiten angenommen und entsprechend abgerechnet haben. Hierfür kann sprechen, dass das Erbscheinserteilungs- und das Erbscheinsentziehungsverfahren nach der gesetzlichen Regelung auch verfahrensrechtlich getrennt sind. Im Erbscheinserteilungsverfahren ergeht ein Feststellungsbeschluss gegen den die befristete Beschwerde zum OLG statthaft ist. Ist der Erbschein einmal erteilt, so findet nur noch das Einziehungsverfahren nach § 352 Abs. 2 FamFG statt. Insoweit ist gesonderter Rechtszug gegeben. Für das Verfahren werden auch gesonderte Gerichtsgebühren erhoben (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 352 FamFG, Rn 159, § 353 FamFG, Rn 37). Dies spricht dafür, zwei Angelegenheiten anzunehmen. Ferner kann auch namentlich in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei einem einheitlichen Verfahren die Annahme mehrerer Angelegenheiten geboten sein. So kann die Tätigkeit eines Rechtsanwalts z.B. in derselben Vormundschaftssache bei Stellung eines Antrags auf Bestellung eines Vormunds und eines späteren Antrags auf dessen Entlassung zwei Angelegenheiten in demselben Verfahren darstellen, selbst wenn der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag allgemein dahin erteilt wurde, die Interessen des Auftraggebers in dieser Sache in jeder Hinsicht wahrzunehmen (Fraunholz in: Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl. 2005, § 15 RVG, Rn 24).
cc)
Diese Frage kann jedoch hier offenbleiben, da aus anderem Grund nicht ordnungsgemäß abgerechnet wurde.
Bei mehreren Auftraggebern genügt regelmäßig eine Gesamtrechnung, in der alle Auftraggeber aufzuführen sind oder die auftraggebende Gemeinschaft beispielsweise eine Erbengemeinschaft zu bezeichnen ist (Mathias in: Bischof u.a., RVG, 4. Aufl. 2011, § 10 RVG, Rn 14 ). Letzteres ist nach den obigen Ausführungen hier nicht der Fall. Insoweit genügt die Rechnung vom 23.12.2010 den Anforderung nicht, da diese nur gegenüber der Klägerin zu 1 gestellt wurde.
Ebenso wenig genügt die Rechnung vom 15.06.2011 den Anforderungen, da sich, wenn zwischen den Auftraggebern keine Vermögensgemeinschaft besteht, aus der Berechnung ergeben muss, in welcher Höhe jeder der Auftraggeber gemäß § 7 Abs. 2 RVG haftet (Mathias in: Bischof u.a., RVG, 4. Aufl. 2011, § 10 RVG, Rn 14). Diesem Erfordernis genügt die Rechnung vom 15.6.2011 nicht.
c)
Dass die Herausgabe ausschließlich an die Klägerin begehrt wird, begegnet keinen Bedenken. Zwar handelt es sich um eine unteilbare Leistung, die beide Kläger als Auftraggeber fordern können, so dass nach § 432 BGB eine Leistung nur an alle gefordert werden kann. Jedoch ist anerkannt, dass ausnahmsweise an einen einzelnen Gläubiger geleistet werden kann, sofern er zur Empfangnahme bevollmächtigt ist (Gehrlein in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Hrsg: Bamberger/Roth, Stand: 01.11.2011 - Edition: 22, § 432 BGB, Rn 6, Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl. 2012, § 432 BGB, Rn 8). Eine solche Bevollmächtigung im Innenverhältnis zwischen den Klägern ergibt sich bereits aus deren gemeinsamer, auf eine Herausgabe an die Klägerin gerichteten Klage.
III.
1.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1, 100 ZPO. Die Kosten waren nach dem Obsiegen und Unterliegen im jeweiligen Prozessrechtsverhältnis zu verteilen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt auch bei einem Parteiwechsel die letztlich unterliegende Partei (vgl. Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2008, § 263 ZPO, Rn 109). Die Kläger haben wegen des Parteiwechsels jedoch analog § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die außergerichtlichen Kosten der ausgeschiedenen Beklagten und die gerichtlichen Mehrkosten zu tragen, die bei der Erhebung einer neuen Klage nicht angefallen wären (vgl. Becker-Eberhard, a.a.O.). Letztere sind vorliegend aber nicht entstanden.
2.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Verkündet am 02. Mai 2012