23.08.2012 · IWW-Abrufnummer 122599
Oberlandesgericht Düsseldorf: Beschluss vom 16.04.2012 – I-24 U 166/11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Düsseldorf,
I-24 U 166/11
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Juni 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 9.019,61 EUR.
G r ü n d e :
Die zulässige Berufung der Beklagten ist offensichtlich unbegründet, § 522 Abs. 2 Nrn. 1 ZPO. Zu Recht hat das Landgericht der Vergütungsklage der Klägerin stattgegeben und die von der Beklagten erhobene Widerklage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere Entscheidung.
I.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 8. März 2012. Dort hat er im Wesentlichen ausgeführt:
A.
Der Klägerin steht der vom Landgericht zuerkannte Honoraranspruch in Höhe von 4.537,11 EUR gemäß §§ 675, 611 BGB gegen die Beklagte zu.
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte allein dagegen, dass es an einer unterschriebenen Kostenrechnung fehle und die eingeklagte Vergütung deshalb nicht einforderbar sei. Davon, dass die der Beklagten von der Klägerin vorprozessual übermittelte Kostennote vom 6. Juni 2007 den Anforderungen des § 10 Abs. 1 RVG entspricht, ist das Landgericht jedoch mit Recht ausgegangen.
1. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Aus dem Erfordernis, dass die Berechnung von Rechtsanwalt unterzeichnet worden sein muss, folgt zum einen, dass die Berechnung schriftlich (§ 126 BGB) erfolgen muss, und zum anderen, dass der Anwalt die Berechnung unterzeichnen muss (Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., § 10 Rdnr. 10; Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 19. Aufl., § 10 Rdnrn. 5 und 7). Durch die Unterzeichnung der Berechnung soll der Rechtsanwalt die rechtliche Verantwortung für die Richtigkeit der Berechnung übernehmen (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1144; Gerold/Schmidt/Madert, a.a.O., § 10 Rdnr. 7). Grundsätzlich ist eine eigenhändige handschriftliche Unterschrift erforderlich (Mayer/Kroiß, a.a.O., § 10 Rdnr. 10), wobei bei einer Sozietät die Unterschrift eines Sozius ausreicht (Mayer/Kroiß, a.a.O., § 10 Rdnr. 10; Gerold/Schmidt/Madert, a.a.O., § 10 Rdnr. 7 m.w.N.).
§ 126 BGB verlangt nicht, dass die Unterschrift lesbar sein muss. Jedoch darf es sich nicht um eine bloße Paraphe, Handzeichen oder sonstige Abkürzung des Familiennamens handeln. Insofern kann die Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine Unterschrift bei prozessbestimmenden Schriftsätzen (§§ 129, 130 Nr. 6 ZPO) herangezogen werden (Staudinger/Hertel, BGB, Neubearbeitung 2004, § 126 Rdnr. 143; vgl. a. Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 126 Rdnr. 10). Erforderlich, aber auch genügend, ist danach das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, NJW 1994, 55; NJW 1996, 997; NJW 1997, 3380, 3381; NJW 2005, 3775; NJW-RR 2007, 351; MünchKomm-BGB/Einsele, 5. Aufl. § 126 Rdnr. 17), selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt ist und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BGH, NJW-RR 1997, 760; FamRZ 1997, 737; NJW 2005, 3775). Unter diesen Voraussetzungen ist selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (so BGH, NJW 1994, 55; NJW-RR 1997, 760; FamRZ 1997, 737; NJW 2005, 3775). Ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), stellt demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar (vgl. BGH, NJW 1967, 2310; NJW 1985, 1227; NJW 1987, 1333, 1334; NJW 1994, 55; NJW 1996, 3164; NJW 1997, 3380, 3381 m.w.N.; NJW-RR 2007, 351; MünchKomm-BGB/Einsele, a.a.O., § 126 Rdnr. 17; Staudinger/Hertel, a.a.O., § 126 Rdnr. 143; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 126 Rdnr. 10). Ob ein Schriftzug eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, beurteilt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild (NJW 1994, 55; NJW 1996, 3164; NJW 1997, 3380, 3381; NJW 2001, 316; NJW-RR 2007, 351; BAG, NZA 2008, 521; Staudinger/Hertel, a.a.O., § 126 Rdnr.
143). Bei der Prüfung, ob eine Unterschrift vorliegt, kann eine dem Schriftzug beigefügte Namenswiedergabe in Maschinenschrift zur Deutung vergleichend herangezogen werden (BGH, NJW 1992, 243; NJW-RR 1997, 760; vgl. a. BGH, NJW 1997, 3380, 3381). In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, ist insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen, wenn die Autorenschaft gesichert ist (BGH, NJW 1987, 1333, 1334; NJW-RR 1997, 760; NJW 1997, 3380, 3381; NJW 2005, 3775; NJW-RR 2007, 351; Staudinger/Hertel, a.a.O., § 126 Rdnr. 143; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 126 Rdnr. 10). So hat die Rechtsprechung (BGH, NJW 1997, 3380, 3381) z. B. in einem "K" mit weiterem Aufstrich eine wirksame Unterschrift gesehen. Ebenso kann eine Wellenlinie genügen, die ein "W" erkennen lässt (OLG Köln, NJW-RR 2005, 1252). Es genügt grundsätzlich, wenn zumindest ein Buchstabe lesbar ist und sich aus dem Gesamtbild der Unterschrift ergibt, dass eine vollständige Unterzeichnung gewollt war, also zumindest ein irgendwie gekrümmter Strich folgt, während ein Punkt nach dem einzigen lesbaren Buchstaben auf eine bloße Paraphe hindeuten kann (vgl. Staudinger/Hertel, a.a.O., § 126 Rdnr. 143).
2. Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze entspricht die der Beklagten übermittelte Kostenrechnung den Anforderungen des § 10 Abs. 1 RVG.
a) Dass die Beklagte die Kostenrechnung der Klägerin vom 6. Juni 2007 erhalten hat, stellt sie nicht in Abrede. Unstreitig ist auch, dass die Rechnung mit dem in Rede stehenden Schriftgebilde versehen war und dass dieses von Rechtsanwalt G. stammt. Die ihr übermittelte Kostenrechnung der Klägerin hat die Beklagte in erster Instanz selbst mit Schriftsatz vom 4. September 2009 zu den Akten gereicht. Die vorgelegte Kostennote ist über dem am unteren Ende der Rechnung in Maschinenschrift wiedergegebenen Namen von Rechtsanwalt G. mit dem fraglichen handschriftlichen Gebilde versehen. Dass dieses von Rechtsanwalt G. stammt, hat die Beklagte in erster Instanz nicht in Abrede gestellt und dies bestreitet sie auch in der Berufungsinstanz nicht. Sie wendet allein ein, dass es sich bei dem in Rede stehenden handschriftlichen Gebilde nicht um eine Unterschrift, sondern um ein bloßes Handzeichen bzw. eine Paraphe handele. Zwar rügt die Berufung, dass das Landgericht (auch) auf die im Verhandlungstermin vor dem Landgericht am 7, August 2009 abgegebene anwaltliche Versicherung von Rechtsanwalt G. abgestellt habe, wonach dieser die streitgegenständliche Rechnung "eigenhändig unterschrieben" habe, weil es sich bei einer anwaltlichen Versicherung nicht um ein zulässiges Beweismittel handele. Auch heißt es in diesem Zusammenhang in der Berufungsbegründung, es bleibe insofern bei dem bestrittenen Vortrag der Klägerin, dass eine unterschriebene Rechnung vorgelegen habe. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Berufungsbegründung ergibt, wendet sich die Berufung jedoch ersichtlich nur dagegen, dass das Landgericht in dem fraglichen Gebilde eine rechtswirksame "Unterschrift" gesehen hat. Die Berufung stellt aber nicht in Abrede, dass die erhaltene Kostenrechnung so von Rechtsanwalt G. gezeichnet worden ist. Wollte man dies anders sehen, könnte die Beklagte mit diesem neuen Bestreiten in zweiter Instanz nicht mehr gehört werden (§ 531 Abs. 2 ZPO). Die Autorenschaft von Rechtsanwalt G. wird im Übrigen zum einen dadurch bestätigt, dass der Schriftzug über den maschinenschriftlichen Zusatz "T. G. (ausgeschrieben) Rechtsanwalt" gesetzt ist, und ergibt sich zum anderen daraus, dass der Schriftzug keine wesentlichen Abweichungen von den Schriftgebilden aufweist, mit denen Rechtsanwalt G. die unstreitig von ihm stammenden erstinstanzlichen Schriftsätze in diesem Verfahren unterzeichnet hat.
b) Das Schriftgebilde unter der Kostenrechnung erfüllt entgegen der Auffassung der Beklagten die an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen. Sein Beginn lässt sich bei Kenntnis des – unmittelbar darunter in Maschinenschrift mitgeteilten – Namens ohne weiteres als eine vereinfachte Form des großen Anfangsbuchstabens G deuten. Der Schriftzug geht danach in eine Linie über, die nur leicht gewellt ist. Sieht man auch diesen Teil des Schriftzugs in Verbindung mit dem Namen, so ergibt sich: Beim Namen des unterzeichnenden Anwalts G. folgen dem Anfangsbuchstaben G noch insgesamt vier weitere Buchstaben, die sich alle außer im Schriftbild auf das Mittelband beschränken, also keine Ober- und Unterlängen aufweisen (…..). Eine derartige Buchstabenfolge unterliegt bei Unterschriften häufig einem Abschleifungsprozess, dessen Ergebnis schließlich nur noch eine durchgehende Wellen- oder Fadenlinie ist. Dem Gesamtschriftzug kann ein individuell stilisierter, unverwechselbarer Charakter nicht abgesprochen werden. Die hinreichende Länge der auslaufenden Fadenlinie macht deutlich, dass es sich nicht nur um ein abgekürztes Handzeichen, sondern um eine vollständige Unterschrift handeln soll (vgl. a. BGH, NJW 1992, 243). Gegen das Vorliegen einer bloßen Paraphe spricht, dass sich an das große "G" noch eine Linie anschließt und dass der Unterzeichnende keinen Punkt gesetzt hat. Berücksichtigt man, dass der Schriftzug mit dem in Maschinenschrift eingesetzten vollen Namen des Rechtsanwalts G. unterlegt worden ist, die Autorenschaft unstreitig ist und Rechtsanwalt G. immer in dieser Weise unterschreibt, so ist bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs das Erfordernis einer Unterschrift noch erfüllt. Der Schriftzug ist zwar einfach strukturiert, aber dennoch so individuell ausgeführt, dass ihm der Charakter einer Unterschrift nicht abgesprochen werden kann.
B.
Die Widerklage hat das Landgericht zu Recht abgewiesen. Der Beklagten steht gegen die Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des zwischen den Parteien zustande gekommenen Rechtsberatungsvertrags nach §§ 611, 675, 276, 280 Abs. 1 BGB nicht zu.
1. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der bei der Klägerin das Mandat bearbeitende Rechtsanwalt G. habe ihr raten müssen, den von ihrem Bruder B. B. in dem Rechtsstreit 10 O 257/06 vor dem Landgericht Düsseldorf mit Klageschrift vom 23. Juni 2006 erhobenen Feststellungsanspruch, dass dieser und die Beklagte Erben zu je 1/2 nach ihrer verstorbenen Mutter G. B. geworden sind, "sofort" anzuerkennen.
Unstreitig hat Rechtsanwalt G., nachdem er zunächst mit Schriftsatz vom 15. August 2006 auf die Klage erwidert und angekündigt hatte, Klageabweisung zu beantragen, den Feststellungsantrag des Bruders der Beklagten mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2006 für die Beklagte anerkannt, wozu er der Beklagten mit Schreiben vom 16. November 2006 angeraten hatte. Dahinstehen kann, ob Rechtsanwalt G. der Beklagten, die ursprünglich die Auffassung vertreten hatte, sie sei Alleinerbin, ein solches Anerkenntnis bereits sogleich hätte anraten müssen. Selbst wenn er dies getan und die Beklagte das Anerkenntnis daraufhin bereits innerhalb der Klageerwiderungsfrist abgegeben hätte, hätte sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf § 93 ZPO berufen können, weil sie durch ihr Verhalten zur Erhebung der Feststellungsklage Veranlassung gegeben hatte.
Die Beklagte hatte zunächst die Auffassung vertreten, sie sei Alleinerbin ihrer Mutter, und einen entsprechenden Erbschein beantragt. Im Erbscheinerteilungsverfahren haben das Landgericht Mönchengladbach und das Oberlandesgericht Düsseldorf das zugrunde liegende Testament zwar so ausgelegt, dass die Beklagte und ihr Bruder als Miterben zu je 1/2 eingesetzt sind und es sich bei der Zuwendung des Hausgrundstücks in Jüchen an die Beklagte um ein Vorausvermächtnis handelt. Dass die Beklagte und ihr Bruder Miterben zu je 1/2 sind, stand damit zwischen diesen aber nicht rechtskräftig fest. Die Entscheidung im Erbscheinerteilungsverfahren entfaltete hinsichtlich der Testamentsauslegung keine Bindungswirkung für nachfolgende Erbrechtsrechtsstreitigkeiten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. April 2006 erklärte der Bruder der Beklagten dieser gegenüber, dass die Frage des Erbrechts verbindlich zu klären und andernfalls eine Klage auf Feststellung seiner Erbenstellung erforderlich ist. Auf dieses Schreiben hat die Beklagte, die seinerzeit noch nicht von der Klägerin vertreten wurde, nicht reagiert. Auch wenn die Beklagte mit dem vorgeschlagenen Vergleich nicht einverstanden war, hätte sie klarstellen können und müssen, dass sie nicht (mehr) in Abrede stellt, dass sie und ihr Bruder (testamentarische) Miterben zu je 1/2 sind, wobei es sich bei der Zuwendung des Hausgrundstücks in Jüchen an sie um ein Vorausvermächtnis handelt, durch das die Erben beschwert sind. Das hat sie jedoch nicht getan.
Soweit die Beklagte auf die von der Klägerin für sie in dem Rechtsstreit 10 O 257/06 eingereichte Klageerwiderung vom 15. August 2006 Bezug nimmt, rechtfertigen die dortigen Ausführungen keine andere Beurteilung. In der Klageerwiderung heißt es auszugsweise (Unterstreichung hinzugefügt):
"Es wird ausdrücklich betont, dass die Beklagte stets an einer gütliche Einigung mit dem Kläger interessiert war, was jedoch stets daran scheiterte, dass der Kläger die Übertragung des Hauses in Jüchen gemäß dem Testament vom 15.05.1986, sei es aufgrund Erbeinsetzung oder Vorausvermächtnis, nicht akzeptiert hat. Die Beklagte hatte sich insoweit einer Erbenstellung des Klägers bei einer gütlichen Einigung auch nicht verweigert."
Dem ist zu entnehmen, dass die Beklagte die Erbenstellung ihres Bruders nur unter der Voraussetzung akzeptieren wollte, dass dieser seinerseits akzeptiert, dass das Haus in Jüchen ihr zusteht.
2. Der Beklagten steht wegen der von Rechtsanwalt G. beantragten Verweisung der von ihr vor dem Landgericht Düsseldorf in dem Verfahren 10 O 257/06 gegen ihren Bruder erhobenen Widerklage an das Landgericht Mönchengladbach ein Schadensersatzanspruch ebenfalls nicht zu.
Dahinstehen kann, ob Rechtsanwalt G., dessen Handeln sich die Klägerin nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, weil er auf den in der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2006 erfolgten Hinweis der Einzelrichterin der 10. Zivilklammer des Landgerichts Düsseldorf, das Landgericht Düsseldorf sei für die Entscheidung über die Widerklage nicht zuständig sei, weil die Übertragung einer Immobilie im Raum stehe und hierfür ausschließlich das Gericht zuständig sei, in dessen Bezirk die Immobilie liege, sogleich die Verweisung an das Landgericht Mönchengladbach beantragt hat. Denn die Klägerin hat weder in erster Instanz noch in zweiter Instanz dargetan, dass ihr durch die Verweisung der Widerklage tatsächlich (Mehr-)Kosten in bestimmter Höhe entstanden sind, die sie bei einer unterbliebenen Verweisung nicht zu tragen gehabt hätte.
3. Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin habe hinsichtlich des zunächst vor dem Landgericht Düsseldorf im Wege der Widerklage verfolgten Vermächtnisanspruchs auf Übertragung des Hausgrundstücks in Jüchen keinen hinreichend bestimmten Klageantrag gestellt, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass ihr hierdurch irgendein Schaden entstanden ist. Der Klageantrag konnte im weiteren Verlauf des Rechtsstreits – ggf. nach einem gebotenen Hinweis des Gerichts – ohne Weiteres noch präzisiert werden, was im Zweifel auch geschehen ist.
4. Anderweitige, schadensursächliche Pflichtverletzungen sind nicht schlüssig dargetan.
II.
An dieser Beurteilung hält der Senat fest. Die mit Schriftsatz vom 10. April 2012 vorgebrachten Einwendungen der Beklagten rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
Soweit die Beklagte unter Hinweis auf ihren mit Schriftsatz vom 12. Juli 2011 beim Landgericht gestellten Tatbestandsberichtigungsantrag rügt, es werde nur auf nach Auffassung des Berufungsgerichts feststehenden und bindenden Sachverhalt verwiesen und dieser werde der eigenen Entscheidungen ungeprüft zugrunde gelegt, greift diese Rüge nicht durch. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 24. Januar 2012 festgestellt, dass eine Tatbestandsberichtigung nicht erfolgen kann, weil der Einzelrichter, der die angegriffene Entscheidung erlassen hat, zwischenzeitlich aus der Kammer ausgeschieden und damit zur Tatbestandsberichtigung gemä ß § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO verhindert ist. Zutreffend ist, dass im Umfang der beantragten Berichtigung eine Beweiskraft des Tatbestands ausscheidet, wenn es wegen einer Verhinderung nicht zur Durchführung des Tatbestandsberichtigungsverfahrens kommt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, § 320 Rdnr. 12 m.w.N.). Von einer solchen Beweiskraft ist der Senat hier aber nicht ausgegangen. Er ist vielmehr nach eigenständiger Prüfung der Sach- und Rechtslage zu der Feststellung gelangt, dass die Beklagte durch ihr Verhalten zur Erhebung der Feststellungsklage ihres Bruders Veranlassung gegeben hatte. An dieser Beurteilung hält der Senat fest. Es ist unstreitig, dass der Bruder der Beklagten dieser gegenüber zuletzt mit dem anwaltlichem Schreiben vom 20. April 2006 erklärte, dass die Frage des Erbrechts verbindlich zu klären und andernfalls eine Klage auf Feststellung seiner Erbenstellung erforderlich ist. Ebenso ist unstreitig, dass die Beklagte, die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht von der Klägerin vertreten wurde, nicht reagiert hat. Auch wenn die Beklagte mit dem vorgeschlagenen Vergleich ihres Bruders nicht einverstanden war, hätte sie ohne Weiteres klarstellen können und müssen, dass sie nicht (mehr) in Abrede stellt, dass sie und ihr Bruder (testamentarische) Miterben zu je 1/2 sind mit der Maßgabe, dass es sich bei der Zuwendung des Hausgrundstücks in Jüchen an sie um ein Vorausvermächtnis handelt, durch das die Erben beschwert sind. Das hat sie jedoch unstreitig nicht getan. Auch zuvor hatte sie dies gegenüber ihrem Bruder nicht ausdrücklich erklärt.
Dass ihr durch die Verweisung der Widerklage tatsächlich (Mehr-)Kosten in bestimmter Höhe entstanden sind, die sie bei einer unterbliebenen Verweisung nicht zu tragen gehabt hätte, zeigt die Beklagte nach wie vor nicht schlüssig auf. Die Entscheidung über die von ihr erhobene (Wider-)Klage legt sie nicht vor. Es ist insoweit nicht feststellbar, dass ihr tatsächlich irgendwelche (Mehr-)Kosten aufgrund der Verweisung entstanden sind.
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, ihr Schaden liege darin, dass das Landgericht durch das hier angefochtene Urteil der Klägerin für eine objektiv falsche Begründung der "Hilfs-/Widerklage" einen zusätzlichen Gebührenstreitwert in Höhe von 51.000,00 EUR zugebilligt habe, liegt hierin kein Schaden, der durch den als fehlerhaft beanstandeten Verweisungsantrag entstanden ist. Eine angeblich falsche Klagebegründung stellt im Übrigen noch keinen Kostenschaden dar.
III.
Der Senat ist nicht nur "einstimmig davon überzeugt", dass die Berufung offensichtlich keinen Erfolg hat, sondern auch, dass die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren vorliegen: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Schließlich ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.