25.09.2012 · IWW-Abrufnummer 122919
Oberlandesgericht Düsseldorf: Beschluss vom 08.06.2012 – III-1 Ws 109/12
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand gem. § 68b StPO erstreckt sich auf die Dauer der Vernehmung des Zeugen und endet grundsätzlich erst mit des-sen Entlassung. Wird daher die in einem Termin begonnene und mangels Entlassung des Zeugen noch nicht beendete Vernehmung in einem anderen Termin fortgesetzt, entsteht insgesamt nur eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG.
III-1 Ws 109/12
In der Strafsache
gegen ,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
hat der 1. Strafsenat durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht sowie den Richter am Landgericht
am 8. Juni 2012
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 2012 (011 KLs - 60 Js 480/11 - 14/11) wird als unbegründet verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt erfolglos.
1. Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern (§ 122 GVG, §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1 RVG), da auch der angefochtene Beschluss in der Besetzung mit drei Richtern (§ 76 Abs. 1 GVG) erlassen wurde.
2. Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen. Denn richtigerweise hat das Landgericht die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Beistand des Zeugen in den Sitzungen vom 13.09.2011 und 14.10.2011 mit insgesamt lediglich einer Verfahrensgebühr 4301 Nr. 4 VV RVG nebst Auslagen und Umsatzsteuer vergütet.
Grundlage für die Vergütung der Tätigkeit eines nach § 68b StPO beigeordneten Zeugenbeistandes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Verfahrensgebühr 4301 Nr. 4 VV RVG (III-1 Ws 562/09 vom 6. November 2009
Zwar hat Rechtsanwalt zwei Sitzungstermine wahrgenommen (13.09.2011 und 14.10.2011). Dies rechtfertigt allerdings nicht, die Verfahrensgebühr 4301 Nr. 4 VV RVG zweimal in Ansatz zu bringen.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand erstreckt sich gemäß § 68b StPO auf die Dauer der Vernehmung des Zeugen; diese endet grundsätzlich mit dessen Entlassung (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. [2011], § 68b Rdnr. 12).
Ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 13.09.2011 konnte die Vernehmung des Zeugen Al Abdouni an diesem Tag wegen Verhinderung des Rechtsanwalts ab 11:15 Uhr nicht durchgeführt werden, weshalb ein Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 14.10.2011 bestimmt worden ist. Das Landgericht hat Rechtsanwalt dem Zeugen als Zeugenbeistand ausdrücklich sowohl für den Termin am 13.09.2011 als auch für den Termin am 14.10.2011 beigeordnet. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 14.10.2011 erfolgte die Vernehmung des Zeugen erst in diesem Termin; nach seiner Vernehmung wurde der Zeuge entlassen, § 248 StPO.
Die durch die Verfahrensgebühr 4301 Nr. 4 VV RVG zu vergütende Einzeltätigkeit -Beistandsleistung bei einer Vernehmung - erstreckte sich demnach von der Wahrnehmung des Termins am 13.09.2011 bis zur Entlassung des Zeugen im Termin am 14.10.2011. Die am 13.09.2011 begonnene und mangels Entlassung des Zeugen noch nicht beendete Tätigkeit wurde am 14.10.2011 fortgesetzt; es wurde nicht am 14.10.2011 eine weitere Einzeltätigkeit i. S. des Abschnitts 3 des Teils 4 VV RVG erbracht, für die eine weitere Verfahrensgebühr 4301 Nr. 4 VV RVG angesetzt werden könnte.
3. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 S. 2 u. 3 RVG.