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  • 16.10.2012 · IWW-Abrufnummer 123102

    Oberlandesgericht Celle: Beschluss vom 17.04.2012 – 4 W 58/12

    Der Geschäftswert für die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für den Betrieb einer Photovoltaikanlage bemisst sich dann, wenn der Grundstückseigentümer die Anlage nicht selbst betreibt und die Dienstbarkeit zugunsten der finanzierenden Bank eingetragen wird, nicht nach der Höhe der Einspeisevergütung und des zur Finanzierung gewährten Darlehens, sondern nach dem vereinbarten bzw. üblichen Pachtzins.


    4 W 58/12

    Tenor:

    Auf die Beschwerde wird der Geschäftswertbeschluss des Amtsgerichts Syke vom 19. September 2011 aufgehoben. Die Geschäftswerte werden anderweit wie folgt festgesetzt:

    a) Hinsichtlich der Eintragung der Vormerkungen Abt. II Nr. 7 (Bl. ...), Abt. II Nr. 3 (Bl. ...), Abt. II Nr. 4 (Bl. ...) auf 122.500 €;

    b) Hinsichtlich der Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten Abt. II Nr. 8 (Bl. ...), Abt. II Nr. 4 (Bl. ...), Abt. II Nr. 3 (Bl. ...) auf 245.000 €.

    Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
    Gründe

    Die Beschwerde der Berechtigten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

    Der Geschäftswert für die beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestimmt sich nach dem Wert, den die Dienstbarkeit für den Berechtigten hat. Grundsätzlich ist der Wert nach § 24 KostO zu bemessen. Hiervon geht auch das Amtsgericht zutreffend aus.

    Zu Unrecht hält es das Amtsgericht jedoch für sachgerecht, bei der gebotenen Anwendung des § 24 Abs. 1 KostO den Jahreswert der Einspeisevergütung begrenzt durch die Höhe des der Betreiberin von der Berechtigten gewährten Finanzierungsdarlehens heranziehen zu müssen. Diese Auffassung verkennt, dass der Berechtigte durch die Dienstbarkeit nicht die Nutzung der Photovoltaikanlage erhält, sondern nur die Nutzung der Dachfläche für die von ihm zu errichtende Solarstromanlage. Die Vorteile der Stromerzeugung (Einspeisungsvergütung) resultieren nicht ausschließlich aus der Nutzung des Grundstücks, sondern vor allem aus den Investitionen und der Übernahme des Unternehmerrisikos durch die Beteiligte zu 2 als Betreiberin. Deshalb ist im Ausgangspunkt auf das übliche bzw. vereinbarte Nutzungsentgelt für die schuldrechtliche Gestattung der Grundstücksnutzung abzustellen, hier den von der Betreiberin zu zahlenden Pachtzins (OLG München, MittBayNot 2008, 320; Brandenburgisches Oberlandesgericht OLGR Brandenburg 2004, 455; Rohs in Rohs/Wedewer, Kostenordnung, Dezember 2010, § 24 Rdnr. 7 b). Anders mag es sein, wenn der Grundstückeigentümer auf seinem Grundstück auf eigene Kosten eine Anlage errichtet hat und einen Nießbrauch an der Anlage einräumt (vgl. OLG München aaO.; Rohs aaO.). Eine solche Fallgestaltung, die auch der Entscheidung des OLG Oldenburg in Rpfleger 2011, 569 [OLG Oldenburg 17.03.2011 - 12 W 50/11] zugrunde lag, ist im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht gegeben.

    Der bloße Umstand hingegen, dass im Verhältnis zwischen Eigentümerin (Beteiligte zu 3) und der Berechtigten (Beteiligten zu 1) kein Nutzungsverhältnis zugrunde liegt, rechtfertigt auch nach Auffassung des Senats nicht die Heranziehung der Einspeisungsvergütung bzw. hier des gewährten Darlehens an die Sicherungsnehmerin zur Bestimmung des Geschäftswertes. Dieser Ansicht (so wohl Tiedtke, Streifzug durch die Kostenordnung, 8. Aufl., Rdnr. 1237) ist auch nach Auffassung des Senats schon deshalb nicht beizutreten, weil sie verkennt, dass die einzutragende persönliche Dienstbarkeit nur ein Sicherungsmittel neben weiteren für die Berechtigte als betreibende Bank ist. Denn der Beteiligten zu 1 sind unstreitig die Photovoltaikanlage selbst sicherungsübereignet, die Einspeisevergütungsforderungen sicherungshalber abgetreten und außerdem noch Grundpfandrechte gegenüber der Betreiberin bestellt worden. Dass der hier in Rede stehenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeit deshalb ein die volle Darlehenssumme erreichender Sicherheitswert zukommen soll, ist schon deshalb nicht anzunehmen. Ob hierbei der Eintritt des Sicherungsfalls (z. B. Insolvenz über das Vermögen der Beteiligten zu 2) mehr oder weniger wahrscheinlich ist, kann offen bleiben.

    Es erscheint deshalb angemessen, den Wert für die Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit mit 245.000 € unter dem Gesichtspunkt zu bestimmen, dass die Photovoltaikanlage bis Ende 2029 genutzt werden kann und dafür maximal ein Pachtzins in Höhe von 245.000 € zu zahlen ist. Für die Vormerkungen war entsprechend die Hälfte dieses Betrages in Ansatz zu bringen. Für eine noch niedrigere Bewertung sieht der Senat nach der dargestellten Gesamtinteressenlage jedoch keinen Anlass, auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass bei Eintritt des Sicherungsfalles eine nur noch geringe Restpachtlaufzeit bestehen könnte. Denn für diese theoretischen Erwägungen gibt es derzeit weder tatsächliche Anhaltspunkte in der einen oder anderen Richtung.

    Die Beschwerde musste deshalb Erfolg haben. Der Senat hat davon abgesehen, eine erneute Stellungnahme der Landeskasse einzuholen, weil nur ausschließlich rechtliche Fragen zu beurteilen waren.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 31 Abs. 5 KostO.

    RechtsgebietKostOVorschriften§ 24 KostO