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  • 16.10.2012 · IWW-Abrufnummer 123104

    Landgericht Dessau-Roßlau: Beschluss vom 18.04.2012 – 1 T 102/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Dessau-Roßlau
    Geschäfts-Nr.: 1 T 102/12
    6 C 34/11 Amtsgericht Zerbst
    Beschluss
    In der Kostensache
    XXX
    hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau am 14.08.2012 durch die Richterin am Landgericht xxxxx als Einzelrichterin beschlossen:
    Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 20.03.2012
    gegen den den Streitwert festsetzenden Beschluss des Amtsgerichts Zerbst
    vom 14.02.2012 in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung vom 04.04.2012
    wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
    Beschwerdewert: 249,90 €.
    Gründe:
    I.
    Das Amtsgericht Zerbst hat unter dem 14.12.2011 ein Teilanerkenntnisurteil erlassen, mit dem der Beklagte verpflichtet worden ist, den von ihm auf dem Grundstück der Kläger an der Grundstücksgrenze errichteten Lattenzaun zu entfernen. Mit Beschluss vom 14.02.2012 hat das Amtsgericht den diesbezüglichen Streitwert auf 1.500,00 € festgesetzt mit der Begründung, die Inanspruchnahme des Grundstückes sei mit 16 cm vor dem Hintergrund der gesamten Länge von mehreren Metern nur geringfügig gewesen.
    Hiergegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit seiner Beschwerde vom 20.03.2012, die beim Amtsgericht am 22.03.2012 eingegangen ist. Zur Begrün-dung verweist er auf seinen Schriftsatz vom 16.01.2012, in dem er ausgeführt hat, es sei auch zu berücksichtigen, dass das gesamte Grundstück der Kläger über eine Länge von 18 Metern mit einem mindestens zwei Meter hohen Zaun mit 11 in den Boden fest einbetonierten Zaunpfeilern beeinträchtigt gewesen sei.
    Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 04.04.2012 (Bl. 101 d.A.), auf den inhaltlich Bezug genommen wird, nicht abgeholfen.
    Dem Beklagten ist rechtliches Gehör gewährt worden.
    II.
    Die rechtzeitig eingelegte Beschwerde, über die gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzel-richter zu befinden hat, ist zulässig; in der Sache aber ist sie nicht begründet.
    Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat nach § 32 Abs. 2 RVG ein eigenes Beschwerderecht, und er hat das Rechtsmittel in eigenem Namen eingelegt.
    Der Beschwerdegegenstand des Rechtsmittels übersteigt auch den Beschwerdewert von 200,00 €. Soweit danach für die Kläger der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigen muss, gilt dies sinngemäß auch für den Prozessbevollmächtigten der Kläger als Beschwerdeführer. Maßgebend für die Kläger wäre daher § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. Für den Prozessbevollmächtigten der Kläger als Beschwerdeführer gilt dies sinngemäß entsprechend. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es bei der Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht auf den Unterschiedsbetrag des für richtig empfundenen Streitwerts ankommt, sondern auf den Unterschiedsbetrag zwischen derjenigen Gesamtvergütung, die sich aufgrund der Festsetzung ergibt und derjenigen Gesamtvergütung, die sich nach einem behaupteten höheren Wert ergäbe (vgl. AnwK, a.a.O., § 32 Rn 58ff.).
    Allerdings ist die Festsetzung des Gebührenstreitwertes nach § 63 GKG auf 1.500,00 € nicht zu beanstanden.
    Das Amtsgericht hat zu Recht die Berücksichtigung abgelehnt, dass der von dem Beklagten zurückzusetzende Zaun mindestens zwei Meter hoch und mit 11 in den Boden fest einbetonierten Zaunpfeilern befestigt ist. Denn das Interesse der Kläger geht dahin, ihr Grundstück in Gänze nutzen zu können, mithin, wie sie auf Hinweis des Amtsgerichts mitgeteilt hatten, lediglich auf das Versetzen des Zaunes, nicht hingegen auf die Beseitigung des Zaunes selbst, zumal § 23 NBG LSA einen zwei Meter hohen Zaun bei fehlender ortsüblicher Einfriedung ausdrücklich zulässt. Damit aber ist auch unerheblich, wie viele Pfeiler den Zaun halten und wie diese befestigt sind. Damit aber ist der Entzug der Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes für die Kläger bei der Ermessensentscheidung nach § 3 ZPO zu berücksichtigen. Wie der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt hat, steht der Zaun über eine Länge von über 18 Metern in einer Tiefe von 0,86 Metern bis zu 0,29 Metern auf dem Grundstück der Kläger, so dass dieser Grundstücksteil von den Klägern seit Julio 2010 nicht mehr genutzt werden konnte. Um hier einen Wert zu erhalten, ist der Bodenrichtwert heranzuziehen, der nach der Bodenrichtwertkarte des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation des Landes Sachsen-Anhalt mit Stichtag 31.12.2011 (www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/geoservice/.../main.htm) 25,00 € je Quadratmeter für das Grundstück der Kläger beträgt. Damit wären aber bei einem Streitwert von 3.000,00 € 120 qm betroffen, so dass der Streitwert von 1.500,00 € für den Grundstücksstreifen, der ob seiner Lage zur Grundstücksgrenze lediglich durch eine Rabatte oder Rasen zu nutzen wäre, der Höhe nach angemessen ist.
    III.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 3 ZPO.
    xxxx

    RechtsgebietZPOVorschriften§ 3 ZPO