16.10.2012 · IWW-Abrufnummer 123109
Landgericht München I: Beschluss vom 11.09.2012 – 7 O 20136/08
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LG München I
7. Zivilkammer
Beschluss vom 11.09.2012
7 O 20136/08
Tenor
Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 17.08.2012 (Bl. 80/82 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.
Gründe
Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Entgegen der auf ein obiter dictum des OLG Düsseldorf in der Entscheidung vom 03.08.2009 (BeckRS 2009, 89467, gegen Ende des drittletzten Absatzes) und die Veröffentlichungen von Kühnen (GRUR 2009, 288, 293) und Mes (PatG/GebrMG, 3. Aufl. 2011, Rn. 414 zu § 139 PatG) gestützten Ansicht der Antragstellerin ändert sich der Streitwert eines Verfügungsverfahrens nicht durch die Reaktion des Antragsgegners auf die erlassene einstweilige Verfügung.
1. Maßgebliche Kriterien für die nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmende Bewertung des Unterlassungsanspruchs sind in erster Linie das Auswertungsinteresse des Schutzrechts- bzw. (im vorliegenden Fall) Know how-Inhabers an dem geschützten Rechtsgut und nur ergänzend in zweiter Linie das Angriffspotentials des behaupteten Verletzers (Angriffsfaktor). Allenfalls bei letzterem könnte die Frage, ob der Verletzer die Verletzung auch nach Einleitung gerichtlicher Schritte fortsetzt oder nicht eine Rolle spielen. Das eigene Auswertungsinteresse, das der Schutzrechts- bzw. Know how-Inhaber durch die gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs verteidigt und welches die maßgebliche Rolle bei der Bewertung spielt, ändert sich dagegen nicht. Aber auch beim Angriffsfaktor ist wesentlich auf die Gefährlichkeit des Angreifers abzustellen, die von diesem im Zeitpunkt der Einleitung der vom Rechtsgutsinhaber offenbar für notwendig erachteten gerichtlichen Schritte ausgeht.
2. Es ist bereits fraglich, ob im Hauptsacheverfahren die Tatsache, dass diese Schritte dann Erfolg zeigen und zur Abgabe einer freiwilligen Unterlassungserklärung führen, bei der Streitwertbemessung eine Rolle spielen können. Wäre dies so, müsste z.B. auch in jedem Fall einer erfolgreichen Abmahnung nachträglich bei der Kostenerstattung ein geringerer Wert angesetzt werden als bei Ausspruch der Abmahnung. Ebenso wie bei dieser richtet sich der in den Wert einer Unterlassungsklage einfließende Angriffsfaktor aber nach der potentiellen Gefahr, die vom Verletzer bei Einreichung der Klage ausgeht. Zu berücksichtigen ist die Bedrohung, die vom Verletzer insgesamt ausgeht, egal ob diese bereits zu konkreten Schäden geführt hat oder bei Fortsetzung (und ggfs. Ausweitung) der Verletzung zu solchen führen kann. Die Tatsache, dass der Verletzer dann in Folge der Klageerhebung die Verletzungen einstellt, hat keinerlei Einfluss auf sein Verletzungspotential, dem der Schutzrechtsinhaber durch Einreichung der Unterlassungsklage (letztlich mit Erfolg) entgegengetreten ist. Wäre dies nicht so, müsste auch der Wert eines erstinstanziellen Verfahrens unterschiedlich festgesetzt werden, je nachdem, ob der Verletzer das Urteil akzeptiert und die Verletzung einstellt oder ob er dagegen in Berufung geht und die Waren bis zur Zwangsvollstreckung weitervertreibt. Nur in letzterem Fall wäre mit der oben zitierten Ansicht der Ansatz des ursprünglich geschätzten Streitwerts gerechtfertigt, in allen anderen Fällen müsste dieser nachträglich herab gesetzt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Düsseldorfer Praxis so verfahren würde, so dass auch dem zitierten obiter dictum kein zu hoher Stellenwert zugesprochen werden kann.
3. Jedenfalls im Falle eines Verfügungsantrags ist aber in keinem Fall Raum für eine unterschiedliche Bewertung je nachdem, ob der Verletzer die gerichtliche Anordnung akzeptiert oder mit seinen Verletzungen fortfährt. Hiergegen spricht neben allen oben bereits zum Hauptsacheverfahren dargelegten Argumenten die Tatsache, dass einstweilige Verfügungen im besonderen Maße geeignet sind, eine schnelle endgültige Regelung einer Streitsituation herbeizuführen. Es ist erklärtes Ziel des Antragstellers den Verletzer durch rasche Erwirkung einer gerichtlichen Verfügung von weiteren Verletzungen abzuhalten. Das Mittel der einstweiligen Verfügung wird von ihm gerade dann gewählt, wenn eine Abmahnung entweder nicht erfolgreich war oder von ihm nicht für Erfolg versprechend angesehen wird. Maßgeblich ist also auch hier das Gefährdungspotential, wie es sich im Zeitpunkt des Verfügungsantrags darstellt. Spätere Entwicklungen, insbesondere das vom Antragsteller von Anfang an angestrebte Einlenken des Antragsgegners, haben auf dieses keinen Einfluss und können daher auch nicht berücksichtigt werden. Es ist im Übrigen auch unter rechtspolitischen Gesichtspunkten kein Grund ersichtlich, warum im Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme der Gerichte eine nachträgliche Rabattierung erfolgen sollte.