21.03.2012 · IWW-Abrufnummer 123514
BGH: Beschluss vom 16.02.2012 – V ZB 271/11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 10. Oktober 2011 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 210,98 €.
Gründe
I.
1
Die Klägerin hat von den Beklagten einen im Jahresbetrag um 38,36 € erhöhten Erbbauzins zuzüglich eines vorher fällig gewordenen Betrags von 76,72 € verlangt. Dieses Ziel hat sie in der Berufungsinstanz weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts und die Zurückverweisung der Sache erstrebt.
II.
2
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufungssumme von 600 € nicht erreicht. Der Wert des Beschwerdegegenstands sei gemäß § 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Differenz zwischen bisher gezahltem und mit der Klage verlangtem Erbbauzins zu bestimmen. Dies ergebe einen Betrag von 134,26 €, zu dem der fällige Betrag von 76,72 € hinzuzurechnen sei.
III.
3
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.
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1. Die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung zusammen mit den darin in Bezug genommenen Ausführungen in dem Beschluss des Berufungsgerichts vom 12. September 2011 ermöglichen es dem Senat gerade noch, die Ansicht des Berufungsgerichts rechtlich zu überprüfen. Das sieht die Klägerin offenbar nicht anders, denn sie macht nicht geltend, der Beschluss des Berufungsgerichts vom 10. Oktober 2011 sei nicht ausreichend mit Gründen versehen. Dessen Aufhebung aus diesem Grund scheidet somit aus (vgl. dazu allgemein BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZR 20/09, NJW-RR 2010, 1582, 1583 Rn. 5).
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2. Entgegen der Ansicht der Klägerin erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
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Zwar ist es richtig, dass das Berufungsgericht dann, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es von einem 600 € übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstands ausgegangen ist, die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO nachholen muss, wenn es den Wert für nicht erreicht hält (siehe nur Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW-RR 2012, 82, 83 Rn. 6). Aber die Klägerin übersieht, dass das Berufungsgericht diese Verpflichtung beachtet hat. Es hat die Berufung nicht nur wegen Nichterreichens der Berufungssumme, sondern auch wegen "Fehlens eines sonstigen Zulassungsgrundes" als unzulässig verworfen. Dass es für letzteres keine Begründung geliefert hat, ist unschädlich. Denn das Rechtsbeschwerdegericht überprüft nicht, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zutreffend beurteilt hat und eine Zulassung der Berufung geboten gewesen wäre (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, aaO; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 561/10, NJW-RR 2012, 126, 127 Rn. 16).
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3. Die Rechtssache hat - anders als die Klägerin meint - keine grundsätzliche Bedeutung. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob sich bei Mehrforderungen der nach § 9 ZPO zu ermittelnde Streitwert gemäß dem Wortlaut der Bestimmung nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs oder nach dem dreieinhalbfachen des Wert des einjährigen Erhöhungsverlangens berechnet, ist geklärt.
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Der Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert einer Klage auf Erhöhung des Erbbauzinses wird nach § 9 ZPO berechnet (siehe nur Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 9 Rn. 6; N. Schneider in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 2118 mit Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Das sieht die Klägerin nunmehr nicht anders. Er bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen der bisher gezahlten und der mit der Klage verlangten Höhe des Erbbauzinses (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 9 Rn. 16; N. Schneider, aaO; ebenso BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - VIII ZB 9/06, ZMR 2007, 107 und Beschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 10/03, AnwBl. 2003, 597, 598 jeweils für Mieterhöhungsklagen). Maßgeblich ist somit der dreieinhalbfache Jahresbetrag des geforderten Mehrbetrags (§ 9 Satz 1 ZPO), wenn nicht - bei bestimmter Dauer des Erbbaurechts - der Gesamtbetrag der verlangten Erhöhungsbeträge geringer ist (§ 9 Satz 2 ZPO). Dass dies in Rechtsprechung oder Literatur anders gesehen wird, zeigt die Klägerin nicht auf.
9
4. Aus den vorgenannten Gründen ist - wiederum anders als die Klägerin meint - eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich.
IV.
10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub