13.12.2012 · IWW-Abrufnummer 123787
Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt: Beschluss vom 30.04.2012 – 3 O 362/09
Der Gegenstandswert für einen Antrag auf Sicherungsvollstreckung ( § 720 a ZPO) ist nicht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung zu bemessen, weil die Sicherungsvollstreckung nur der vorläufigen Sicherung des Gläubigers vor einem Vermögensverfall des Schuldners und nicht der Befriedigung des Gläubigers dient.
OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2012
3 O 362/09
Gründe
Auf den nach § 33 Abs. 1 RVG statthaften Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes, über den nach § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Vorsitzende als Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, setzt das Gericht den Wert nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 RVG unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers fest. Es entspricht nach Lage des Falles unter Berücksichtigung des in § 52 Abs. 2 GKG zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedankens, wonach im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren bei nicht zureichenden Anhaltspunkten für die Bezifferung des wirtschaftlichen Wertes von 5.000,- EUR auszugehen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.04.2007 - 6 PB 18/06 -
Entgegen der Auffassung der Gläubigerin ist der Wert nicht nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG festzusetzen, wonach in der Zwangsvollstreckung für die Bemessung des Gegenstandswertes der Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung maßgebend sein soll. Denn diese Regelung ist nur anwendbar, wenn die Vollstreckung der Befriedigung des Gläubigers zu dienen bestimmt ist. Das folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang mit § 25 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 RVG, wonach wegen eines Antrages auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zwar vom geschuldeten Betrag, höchstens indes von 1.500 EUR auszugehen ist. Im vorliegenden Falle ist die beantragte Sicherungsvollstreckung nach § 720 a ZPO Vollstreckung nicht auf die Befriedigung der Gläubigerin gerichtet. Sie dient nur der vorläufigen Sicherung des Gläubigers vor einem Vermögensverfall des Schuldners.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet ( § 33 Abs. 9 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.