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  • 23.01.2013 · IWW-Abrufnummer 130222

    Oberlandesgericht Nürnberg: Beschluss vom 22.10.2012 – 1 Ws 422/12

    Das Entstehen einer Gebühr mit Zuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG) setzt nicht voraus, dass beim Verteidiger durch die Inhaftierung des Mandanten Erschwernisse oder Mehraufwendungen tatsächlich entstanden sind. Der Gebührenanfall setzt vielmehr nur voraus, dass der Mandant in dem Zeitabschnitt, für den die Gebühr anfällt, sich nicht in Freiheit befand, wobei die Dauer des Freiheitsentzugs ebenfalls ohne Bedeutung ist.

    Eine für den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ergangene positive Kostengrundentscheidung erfasst nur Kosten und Auslagen im Beschwerdeverfahren bzw. ggf. bis dahin angefallene Kosten, nicht jedoch auch über weitere, später anfallende Kosten, die nach Zurückverweisung des Verfahrens entstanden sind.


    OLG Nürnberg, 22.10.2012

    1 Ws 422/12

    Tenor:

    I.

    Auf die sofortige Beschwerde der Verteidigerin, Rechtsanwältin X., wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 31. Juli 2012 dahingehend abgeändert, dass die aus der Staatskasse an Rechtsanwältin X. - nach Abtretung - zu erstattenden notwendigen Auslagen der Beschwerdeverfahren auf 487,50 EUR (i.W.: vierhundertsiebenundachzig Euro und fünfzig Cent) nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17. Juni 2012 hieraus auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Regensburg - auswärtige Strafvollstreckungskammer Straubing - vom 16.6.2011 und des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12.7.2011, festgesetzt werden.
    II.

    Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.

    Gründe

    Die am 9.8.2012 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Verteidigerin gegen den ihr am 3.8.2012 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 31.7.2012 ist zulässig, wobei insbesondere der Beschwerdewert von 200,- EUR (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) überschritten wird. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch nur insoweit Erfolg, als für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (Az.: 1 Ws 713/10) eine Verfahrensgebühr nach VV-Nr. 4205, also mit Zuschlag für nicht auf freiem Fuß befindliche Mandanten in Höhe von 312,50 EUR angefallen ist. Im Übrigen bleibt der Beschwerde der Erfolg versagt.

    1. Die Verfahrensgebühr mit Zuschlag nach Nr. 4205 VV entsteht immer dann, wenn der Mandant sich während eines sonstigen Verfahrens in der Strafvollstreckung nicht auf freiem Fuß befindet (vgl. Volpert in Burhoff, RVG 2. Aufl. Nr. 4205 VV Rn. 2). Zwar ist Sinn und Zweck des Zuschlags, den Mehraufwand abzugelten, der anfällt, weil die Kontaktaufnahme mit einem inhaftierten Mandanten notwendig wird bzw. werden kann. Jedoch ist nicht erforderlich, dass derartige Erschwernisse oder Mehraufwendungen auch tatsächlich entstanden sind (vgl. Burhoff, RVG 2. Aufl. Vorbem. 4 Rn. 87 m.w.N.). Der Gebührenanfall setzt vielmehr nur voraus, dass der Mandant in dem Zeitabschnitt, für den die Gebühr anfällt, sich nicht in Freiheit befand, wobei die Dauer des Freiheitsentzugs ebenfalls ohne Bedeutung ist (Burhoff RVG, 2. Aufl. Vorbem. 4 Rn. 88 ff).

    Da vorstehend die Beauftragung der Verteidigerin ihr am 15.12.2010 und damit - wenn auch nur zwei Tage - vor der Entlassung des Mandanten aus der Haft zuging und von ihr an diesem Tage auch angenommen wurde, liegen die Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr aus VV 4205 vor. Dementsprechend war der angefochtene Beschluss abzuändern.

    2. Die weitergehende sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Gebühren für das Verfahren vor der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing nach Zurückverweisung können nicht auf Grund der Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 12.7.2011 (Az.: 1 Ws 295/11) geltend gemacht werden. Das Beschwerdegericht entscheidet nur über Kosten und Auslagen im Beschwerdeverfahren (bzw. über bis dahin angefallene Kosten), nicht auch über weitere, später anfallende Kosten nach Zurückverweisung. Diese Kosten beziehen sich auf ein neues, eigene Gebühren auslösendes Verfahren (vgl. auch Gieg in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl. § 473 Rn. 7). Anderes kann auch nicht der gewählten Formulierung "hierdurch angefallene" Auslagen entnommen werden, da damit nicht alle späteren in irgendeiner Hinsicht kausalen Auslagen gemeint waren, sondern ersichtlich nur die im Beschwerdeverfahren anfallenden Auslagen.

    Auch aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Fundstelle (Herget in Zöller, ZPO, 29. Aufl. § 97 Rn. 15; BGH NJW 1967, 203 [BGH 17.11.1966 - II ZR 22/65]) folgt nichts anderes. Der dort genannte Fall bezieht sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren, bei welchem das Obsiegen in diesem Beschwerdeverfahren ausschließlich darauf beruhte, dass im Beschwerdeverfahren neues Vorbringen erfolgte, welches bereits im ersten Rechtszug hätte geltend gemacht werden können. So aber liegt der Fall hier nicht.

    3. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG.

    RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 4205 VV RVG