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  • 28.03.2013 · IWW-Abrufnummer 131000

    Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 08.01.2013 – 6 UF 96/12

    Ist unter Eheleuten die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die ehemalige Ehewohnung in Streit, so bemisst sich der Verfahrenswert auch dann nach § 48 FamGKG, wenn die Eheleute zwischenzeitlich rechtskräftig geschieden werden.


    Oberlandesgericht Hamm

    II-6 UF 96/12

    Tenor:

    Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

    Gründe:

    I.

    In dem Ausgangsverfahren hat die Antragstellerin den Antragsgegner auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die ehemalige gemeinsame Ehewohnung in Anspruch genommen.

    Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Die Ehe ist mit Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 09.11.2011, AZ: 87 F 102/11, rechtskräftig seit dem 20.12.2011, geschieden worden. Seit Januar/Februar 2010 leben die Beteiligten voneinander getrennt. Sie sind Miteigentümer zu je ½ des Einfamilienhauses M in Paderborn. Seit der Trennung der Beteiligten bewohnt der Antragsgegner die Immobilie allein.

    Die Antragstellerin hat erstinstanzlich –nach entsprechender schriftlicher Aufforderung- beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung in Höhe von 400,00 € ab dem 01.06.2010 zu verpflichten.

    Das Amtsgericht –Familiengericht- hat daraufhin mit Beschluss vom 30.07.2012 den Antragsgegner verpflichtet, ab dem 01.08.2012 eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 375,00 € sowie an rückständiger Nutzungsentschädigung für den Zeitraum 01.11.2010 bis 31.07.2012 insgesamt 6.836,36 € zu zahlen und den weitergehenden Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

    Gegen diesen Beschluss hat sich der Antragsgegner zunächst mit der Beschwerde gewandt. Nach Rücknahme derselben war noch über den Wert des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.

    II.

    Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 48 I, III FamGKG auf 4.000,00 € festzusetzen.

    Soweit die Antragstellerin die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die ehemalige Ehewohnung bis zur Rechtskraft der Scheidung beansprucht, ergibt sich ihr Anspruch aus § 1361 b BGB mit der Folge, dass § 48 I FamGKG i.V.m. § 200 I Nr. 1 BGB zur Anwendung kommt. Denn gemäß § 200 I Nr. 1 FamFG sind Ehewohnungssachen Verfahren nach § 1361 b BGB einschließlich des dort geregelten Anspruchs auf Nutzungsentschädigung (Keidel- Giers, 17. Aufl., § 200 Rdnr. 8).

    Soweit die Antragstellerin die laufende Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach Rechtskraft der Scheidung beansprucht, ergibt sich ihr Anspruch aus § 745 II BGB (vgl. OLG Hamm FamRZ 2011, 481; OLG München FamRZ 2007, 1655). Kraft Sachzusammenhangs liegt auch dann- wie im Fall des § 1361 b BGB - eine Ehewohnungssache vor, so dass es bei der Anwendung des § 48 I FamGKG verbleibt (so auch Keidel- Giers, § 200 Rdnr. 10). Soweit Teile der Rechtsprechung und Literatur (OLG Hamm FamRZ 2008, 1208; Johannsen/Henricht- Götz, 5. Aufl., § 200 FamFG Rdnr. 11), im Fall der Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung gemäß § 745 II BGB den Verfahrenswert nicht nach § 48 I FamGKG festsetzen, sondern § 9 ZPO zur Anwendung kommen lassen, führt dies nach Ansicht des Senats zu unsachgemäßen Ergebnissen , weil sich abhängig von der Anspruchsgrundlage unterschiedliche Verfahrenswerte ergaben, obwohl der Verfahrensgegenstand -Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die ehemalige Ehewohnung- nicht differiert.

    Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nicht nur -wie bei dem Anspruch aus § 1361 b BGB- eine Nutzungsentschädigung für einen abgeschlossenen Zeitraum geltend gemacht wird, sondern -wie bei § 1568 a BGB- eine endgültige Regelung getroffen wird, ist der Verfahrenswert allerdings gemäß § 48 III FamGKG auf 4.000,00 € zu erhöhen

    Hamm, 08.01.2013 6. Senat für Familiensachen

    RechtsgebieteFamGKG, ZPOVorschriftenFamGKG § 48 Abs. 1, Abs. 3, FamFG § 200 Abs. 1 Nr. 1, ZPO § 9