28.05.2013 · IWW-Abrufnummer 131675
Oberlandesgericht Magdeburg: Beschluss vom 29.01.2013 – 3 M 727/12
Zur Bemessung des Streitwertes bei Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für mehrere Fahrzeuge
OVG Sachsen-Anhalt
29.01.2013
3 M 727/12
Gründe
Die mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 eingelegte Beschwerde ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie sich gegen die im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2012 vorgenommene Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO und die zugehörige Kostenentscheidung richtet.
Soweit die Antragstellerin erstmals mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2012 ausführt, dass die Beschwerde vom 19. Oktober 2012 (stets) nur gegen die Streitwertfestsetzung gerichtet gewesen sei, steht dies nicht im Einklang mit ihren innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO abgegebenen Erklärungen. Prozesshandlungen der Beteiligten eines Rechtsstreits unterliegen der Auslegung, wobei die Auslegung den Willen des Erklärenden zu ermitteln hat. Dabei kommt es nicht auf den inneren, sondern auf den erklärten Willen an, wobei an die von Rechtsanwälten abgegebenen Erklärungen strenge Anforderungen zu stellen sind. Die Auslegung darf nicht am Wortlaut der Erklärung haften. Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.2008 - 6 C 32.07 -, [...] m. w. N.). Vor diesem Hintergrund ist es nicht plausibel, dass die mit Faxschreiben eingelegte Beschwerde vom 19. Oktober 2012 allein gegen die Streitwertfestsetzung gerichtet gewesen sein soll, denn für Streitwertbeschwerden steht nach § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eine Frist von sechs Monaten ab der Bekanntgabe der gerichtlichen Streitwertfestsetzung zur Verfügung. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin mit am 5. November 2012, dem letzten Tag der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beim Oberverwaltungsgericht eine (rechtlich nicht mögliche) Verlängerung der Begründungsfrist beantragt hat. Auch dieser Antrag macht nur Sinn, wenn die Antragstellerin von einer erhobenen Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ausgegangen ist, da für die Streitwertbeschwerde keine Begründungsfrist vorgesehen ist. Auf die unterschiedlichen Fristen und formellen Erfordernisse der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung zum Einen und die Beschwerde gegen den Beschluss, mit welchem der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt wurde, ist die Antragstellerin in der Rechtsbehelfsbelehrung des Verwaltungsgerichts zutreffend hingewiesen worden.
Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 1. Oktober 2012 ist dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 5. Oktober 2012 zugestellt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist - wie oben ausgeführt - zwar fristgerecht erhoben worden. Indes ist eine Begründung bis zum Ablauf des 5. November 2012 bei Gericht nicht eingegangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 GKG i. V. m. Ziffern 1.5 und 46.13 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, Anhang zu § 164). Die sich aus dem Antrag ergebende wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist in Anlehnung an den für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog hinsichtlich der Anordnung eines Fahrtenbuches mit 400,- € je angeordneten Monat für jedes Fahrzeug angemessen bewertet. Die Einbeziehung von (mehreren) Ersatzfahrzeugen in die Fahrtenbuchauflage wirkt sich nicht weiter streitwerterhöhend aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.12.2008 - 1 L 127.08 -, [...]). Dies ergibt bei einer Fahrtenbuchauflage für den Fahrzeugbestand von 61 Fahrzeugen bei einer angeordneten Dauer von 18 Monaten einen Betrag von 439.200,- €. Dieser Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.06.2010 - 12 OA 336/09 -, [...]; OVG Münster, Beschl. v. 05.05.2011 - 8 B 453/11 -, [...], a. A. VGH Mannheim, Beschl. v. 09.02.2009 - 10 S 3350/08 -, [...]: keine Halbierung, da regelmäßig Vorwegnahme der Hauptsache); mithin ist ein Betrag von 219.600,- € festzusetzen. Dieser Betrag ist entgegen der Auffassung der Antragsstellerin nicht im Hinblick darauf weiter zu reduzieren, dass mehr als zehn Fahrzeuge von der Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO betroffen sind. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, dass für die auf die ersten zehn Fahrzeuge folgenden Fahrzeuge, gestaffelt nach Zehnergruppen, ein Abschlag in Höhe der Hälfte des für die jeweils vorhergehende Zehnergruppe anzusetzenden Betrages zu veranschlagen ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 26.10.2001 - 11 ZS 01.2008 -, [...]; OVG Münster, Beschl. v. 10.09.1997 - 25 A 4812/96 -, [...] unter Bezugnahme auf BayVGH, Beschl. v. 21.04.1994 - 11 C 94.1062 -, DAR 1994, 335; a. A. OVG Saarland, Beschl. v. 25.05.2007 - 1 B 121/07 -, [...]; VG Mainz, Beschl. v. 14.05.2012 - 3 L 298/12.MZ -, [...]; VG Cottbus, Urt. v. 11.09.2007 - 2 K 1526/04 -, [...]). Der Senat sieht für einen solchen "Mengenrabatt" aus Billigkeitsgründen unter Abweichung vom Grundsatz der Wertaddition in § 39 GKG keine Veranlassung. Die Rechtsprechung, welche eine degressive Streitwertbemessung vornimmt, bezieht sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Streitwertfestsetzung bei Asylverpflichtungsklagen im Familienverbund vor Inkrafttreten des § 83 b AsylVfG (nunmehr § 30 RVG, vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.1987 - 9 B 18.87 -, [...]). Diese Rechtsprechung berücksichtigte die damals geltende abgestufte asyl- und ausländerrechtliche Rechtsstellung der verschiedenen Familienmitglieder bei einheitlichem Lebensverhalt und gleichen Asylgründen. Diese Erwägungen sind auf die hier in Rede stehende Fahrtenbuchauflage für eine Mehrzahl von Fahrzeugen nicht übertragbar. Einmal davon abgesehen, dass hier kein Verpflichtungsbegehren, sondern ein Anfechtungsstreit in Rede steht, bedeutet der Umstand, dass die Antragstellerin für jedes der 61 Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen hat, für sie - bezogen auf jedes einzelne Fahrzeug und zu führendes Fahrtenbuch - ungeachtet der von ihr vorgetragenen technischen Möglichkeiten der innerbetrieblichen Umsetzung der Fahrtenbuchauflage für ihren Fuhrpark keine geringere Belastung im Rechtssinne, als wenn ein Fahrtenbuch nur für ein einzelnes oder wenige Fahrzeuge zu führen wäre. Auch bei mehreren Fahrzeugen hat sie dafür Sorge zu tragen, dass in jedem Fahrtenbuch alle erforderlichen Eintragungen vorgenommen werden und die Kontrollierbarkeit der Eintragungen in jedem Fahrtenbuch gemäß § 31a Abs. 3 StVZO jederzeit gewährleistet ist. Der damit verbundene Aufwand verringert sich nicht dadurch, dass sie dies mehrfach zu leisten hat (vgl. zu den Halterpflichten bei der Fahrtenbuchauflage: Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 31a StVZO Rdnr. 10 m. w. N.). Weiter verdeutlicht die Ordnungswidrigkeitenvorschrift des § 69 a Abs. 5 Nrn. 4 und 4a StVZO, dass die Fahrtenbuchauflage für jedes Fahrzeug eine selbständige rechtliche Bedeutung hat. Auch Billigkeitsgründe gebieten keine Streitwertdegression bei der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für eine Mehrzahl von Fahrzeugen, da die Gebührentabellen nach dem Gerichtskostengesetz und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht linear, sondern degressiv ausgerichtet sind, so dass, ohne dass eine gesetzliche Regelung hierzu Anlass gibt, die Einräumung eines weiteren "Rabattes" bereits bei der Festsetzung des Streitwertes im vorliegenden Fall nicht geboten ist (so auch Schneider, DAR 2009, 551).
Der Beschluss ist unanfechtbar.