28.05.2013 · IWW-Abrufnummer 131676
Amtsgericht Köln: Beschluss vom 08.04.2013 – 523 Gs 445/10 70 Js 543/10
Für das Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG ist nicht erforderlich, dass die Mitwirkung des Verteidigers für die spätere Einstellung kausal war.
AG Köln
523 Gs 445/10 - 70 Js 543/10
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt Björn Seelbach,
wird auf die Erinnerung von Rechtsanwalt Seelbach vom 20.2.2013 die Festsetzung der Gebühren und Auslagen vom 18.2.2013 dahingehend abgeändert, dass die dem Verteidiger zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf weitere 112 € festgesetzt werden.
Gründe
Der Erinnerung von Rechtsanwalt Seelbach war abzuhelfen. Die Gebühr Ziff. 4141 RVG ist vorliegend entstanden. Nach der Rechtsprechung genügt hierfür jedes aktive Mitwirken an dem Verfahren, etwa durch Fertigung einer Einlassung. Ein solches Mitwirken liegt hier vor. Rechtsanwalt Seelbach hat sich für seinen Mandanten eingelassen. Ein für die spätere Einstellung kausales Mitwirken des Verteidigers, wie im Beschluss vom 18.2.2013 gefordert, ist dagegen nicht notwendig (LG Köln 104 Qs 69/01; LG Saarbrücken NStZ-RR 2001, 191).
Eine Kosten- und Auslagenentscheidung für das Erinnerungsverfahren ist nicht veranlasst.