28.05.2013 · IWW-Abrufnummer 131678
Landgericht Saarbrücken: Beschluss vom 07.11.2012 – 2 Qs 40/12
1.
Auch in straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren dient der Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt und hiervon ausgehend die Würdigung der in jedem Einzelfall gegebenen Umstände für die Bestimmung der anwaltlichen Gebühren nach § 14 RVG. Eine "generelle" Einstufung der anwaltlichen Gebühren unterhalb der Mittelgebühr in diesen Verfahren wegen der regelmäßig geringfügigeren Geldbußen, der mäßigen Bedeutung für den Betroffenen, dem allgemein geringeren Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist rechtlich bedenklich.
2.
Die individuelle fahrerlaubnisrechtliche Situation des Betroffenen kann eine gesteigerte "Bedeutung der Angelegenheit" im Sinne des § 14 RVG begründen, wenn wie hier nicht nur lediglich die Eintragung eines Punktes im Verkehrszentralregister drohte, sondern sich der Betroffene mit dieser Eintragung im Hinblick auf die bestehenden Voreintragungen von 14 Punkten im Verkehrszentralregister der zwingenden Fahrerlaubnisentziehung aus § 4 Abs. 3 Ziffer 3 StVG weiter angenähert hätte.
3.
Die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG fällt in Bußgeldverfahren nur einmal an.
LG Saarbrücken
07.11.2012
2 Qs 40/12
In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren
gegen
wohnhaft
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Verteidiger: RA
hat die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken - Kammer für Bußgeldsachen - am 07.11.2012
beschlossen:
Tenor:
In Abänderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 14.09.2012 werden die von der Landeskasse dem früheren Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 796,23 EUR (in Worten: siebenhundertsechsundneunzig 23/100) festgesetzt.
2.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Beschwerdeführer, soweit die Beschwerde unbegründet ist. Im Übrigen fallen die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Landeskasse zur Last.
Gründe
I.
Die Zentrale Bußgeldbehörde beim Landesverwaltungsamt des Saarlandes legte dem Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 21.03.2012 zur Last, außerhalb geschlossener Ortschaften mit einem PKW die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h überschritten zu haben. Die Ordnungswidrigkeit wurde mit einem über dem Regelsatz nach Ziffer 11.3.4 (70,--EUR) der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (BKatV) liegenden Bußgeld von 90,--EUR geahndet.
Gegen den Bußgeldbescheid legte der Beschwerdeführer - erstmals im Verfahren anwaltlich vertreten - am 30.03.2012 Einspruch ein (BI. V d.A.). Eine weitere Stellungnahme oder Einspruchsbegründung erfolgte im Zwischenverfahren nicht.
Das Amtsgericht St. Wendel bestimmte mit Verfügung vom 15.06.2012 Termin zur Hauptverhandlung für den 17.08.2012 (BI. 35 d.A.).
Am 02.08.2012 beantragte der Verteidiger Akteneinsicht (BI. 38 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 14.08.2012 regte der Verteidiger an, den Betroffenen im Beschlusswege nach § 72 OWiG freizusprechen bzw. hilfsweise, das Verfahren aus Opportunitätsgründen einzustellen. Zur Begründung trägt er unter Zitierung einer Entscheidung des Amtsgerichts Lübben vom 16.03.2010 vor, es fehle an einer nachvollziehbar gekennzeichneten Fotolinie bei der Messung mit dem Gerät ESO 3.0. Die Messung sei daher nicht verwertbar.
Am 17.08.2012 fand die Hauptverhandlung gegen den erheblich straßenverkehrsrechtlich vorbelasteten Betroffenen vor dem Amtsgericht St. Wendel statt. Der Betroffene schwieg zu dem Tatvorwurf. Das Amtsgericht sprach den Betroffenen - offenbar aufgrund fehlender Überzeugung von der Fahrereigenschaft - frei.
Mit Schriftsatz vom 27.08.2012 hat der Verteidiger die Festsetzung der Gebühren beantragt,
wobei hinsichtlich der Ziffern 5100, 5103, 5109 und 5110 die Mittelgebühren in Ansatz gebracht wurden:
Gebührennummer nach RVG-VV Bezeichnung Gebühr
5100 Grundgebühr 85,--EUR
5103 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,--EUR bis 5.000,--EUR 135,--EUR
5109 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,--EUR bis 5.000,--EUR 135,--EUR
5110 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag 215,--EUR
7005 Tage- und Abwesenheitsgeld 20,--EUR
7003 Geschäftsreise, Benutzung eigener PKW 24,60 EUR
7002 Pauschale 40,--EUR
7000 Ablichtungen 22,50 EUR
Akteneinsichtspauschale 12,--EUR
Zwischensumme 689,10,--EUR
7008 19% Umsatzsteuer 130,93 EUR
Summe 820,03 EUR
Nach Anhörung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Saarbrücken hat das Amtsgericht St. Wendel mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.09.2012 die zu erstattenden Kosten auf insgesamt 593,93 Euro festgesetzt.
In seiner Begründung führt das Amtsgericht aus, Verkehrsordnungswidrigkeiten seien im Vergleich zu sonstigen Bußgeldverfahren aufgrund der regelmäßig geringen Bußgeldhöhe, der mäßigen Bedeutung für den Betroffenen, dem allgemein geringen Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit generell in die unteren Skalen aller Bußgeldverfahren einzustufen und daher sei eine Gebühr deutlich unterhalb der Mittelgebühr als angemessen anzusehen.
Auch habe der Verhandlungstermin nur 20 Minuten gedauert.
Im Einzelnen hat das Amtsgericht die Gebühren wie folgt festgesetzt:
Gebührennummer nach RVG-VV Bezeichnung Gebühr
5100 Grundgebühr 50,--EUR
5103 Verfahrensgebühr bei einer Geldbu ße von 40,--EUR bis 5.000,--EUR 100,--EUR
5109 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,--EUR bis 5.000,--EUR 100,--EUR
5110 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag 150,--EUR
7005 Tage- und Abwesenheitsgeld 20,--EUR
7003 Fahrtkosten 24,60 EUR
7002 Auslagenpauschale 20,--EUR
7000 Auslagen Ablichtungen 22,50 EUR
Auslagen Aktenversendung 12,--EUR
7008 Summe 499,10 EUR
19% Umsatzsteuer 94,83 EUR
Summe 593,93 EUR
Gegen den dem Verteidiger am 18.09.2012 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 24.09.2012 (BI. 79 d.A.), eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt.
Er trägt vor, die Mittelgebühr sei gerechtfertigt. Der Betroffene sei mit 14 Punkten im Verkehrszentralregister vorbelastet gewesen. Außerdem habe er eine schriftliche Einlassung gefertigt. Letztlich habe er "zwei zeitintensive Besprechungen mit dem Mandanten" führen müssen, um die Hauptverhandlung vorzubereiten.
Das Amtsgericht St. Wendel hat der sofortigen Beschwerde mit Entscheidung vom 06.03.2012 nicht abgeholfen (BI. 81 Rs. d.A.).
Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Saarbrücken hat am 28.09.2012 zu der sofortigen Beschwerde Stellung genommen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und im Wesentlichen begründet.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 464 b S. 3 StPO, 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPfIG, 104 Abs. 3 ZPO zulässig, insbesondere auch fristgerecht (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) eingelegt worden. Auch der Beschwerdewert nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 304 Abs. 3 StPO ist - wenngleich nur geringfügig - überschritten.
Die Kammer geht zu Gunsten des ehemals Betroffenen davon aus, dass das Rechtmittel des Verteidigers auch im Namen des ehemaligen Betroffenen eingelegt wurde (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage 2011, § 464 b Rn. 2). Das Rechtsmittel steht allein dem von dem Kostenfestsetzungsbeschluss beschwerten ehemals Betroffenen zu. Der Verteidiger kann hingegen nicht ausschließlich in eigenem Namen das Rechtsmittel einlegen (LG Koblenz, Beschluss vom 22.06.2009, 9 Qs 85 / 09 [[...]] Rn. 17).
Berufen zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist die Kammer in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, nicht gemäß § 464 b S. 3 StPO i.V.m. § 568 S. 1 ZPO der Einzelrichter (Meyer - Goßner, a.a.O. Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 03.12.2009, 2 Ws 270 / 09 [[...]] Rn. 30). Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887), mittels welchem die Einzelrichterzuständigkeit im Beschwerdeverfahren erstmals eingefügt wurde, hat der Gesetzgeber nicht auch das strafprozessuale Kostenverfahren ändern wollen.
2. In der Sache ist die Beschwerde weitgehend begründet. Denn die von dem Anwalt bestimmten Rahmengebühren sind nicht "unbillig" im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 4 RVG.
Bereits der argumentative Ausgangspunkt des Amtsgerichts, Verkehrsordnungswidrigkeiten seien wegen der regelmäßig geringfügigeren Geldbußen, der mäßigen Bedeutung für den Betroffenen, dem allgemein geringeren Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit "generell" in die unteren Skalen aller Bu ßgeldverfahren einzustufen und daher sei eine Gebühr deutlich unterhalb der Mittelgebühr als angemessen festzusetzen, begegnet rechtlichen Bedenken.
Nach der überwiegender Ansicht ist diese Betrachtungsweise seit der Einführung des RVG überholt (vgl. Mayer sowie Burhoff in Gerold / Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 14 Rn. 30 sowie Einl. Teil 5 VV, Rn. 19 mit zahlreichen Nachweisen; AG Saarbrücken, Urteil v. 19.05.2006, 42 C 337 / 05 [[...]] Rn. 8 ff.; AG Viechtach, Beschl. v. 04.04.2007, 6 II OWi 467 / 07 [[...]] Rn. 8). Es entspricht der wohl zwischenzeitlich herrschenden Meinung, dass unter der Geltung des RVG auch in straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren der Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt dient und hiervon ausgehend die in jedem Einzelfall gegebenen Umstände zu würdigen sind (LG Arnsberg, Beschluss vom 27.04.2012, 6 Qs 17 / 12 [[...]] Rn. 7; Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage 2012, VV 5100, Vorbem. Rn. 5; Mayer, a.a.O.; Burhoff, a.a.O, Rn. 20 m.w.N.).
Nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG bemessen sich in Bußgeldverfahren die Gebühr Nr. 5100 VV-RVG aus einem Rahmen von 20,--EUR bis 150,--EUR, die Gebühren Nr. 5103 und 5109 VV-RVG aus einem Rahmen von 20,--EUR bis 250,--EUR und die Gebühr Nr. 5110 VV-RVG aus einem Rahmen von 30,--EUR bis 400,--EUR.
Unter Anwendung des vorgenannten Maßstabes sind nach Auffassung der Kammer die vom Verteidiger in Ansatz gebrachten Gebühren in den Ziffern 5100, 5103, 5109 und 5110 verbindlich und unterliegen mangels Unbilligkeit nicht in dem Maße, wie es das Amtsgericht vorgenommen hat, der Korrektur.
Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt in Verfahren, für welche die VV-RVG eine (Betrags-)Rahmengebühr vorsieht, die Höhe der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist wie im vorliegenden Fall die Gebühr von einem Dritten, hier der Landeskasse, zu erstatten, ist gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Gebührenhöhe nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Unbillig ist der Gebührenansatz nach herrschender, von der Kammer geteilter, Ansicht dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20% über der angemessenen Höhe liegt (Beschluss der Kammer vom 14.03.2012, 2 Qs 8 / 12; BGH, NJWRR 2007, 420, 421; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.04.2000, Az. 1 Ws 49/00, Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 04.12.2008, 4 II 50 / 06 [[...]] Rn. 7; Mayer, a.a.O., § 14 Rn. 12; Winkler in Mayer / Kroiß, RVG, § 14 Rn. 54 m.w.N.).
Eine solche Unbilligkeit ist hier nicht feststellbar.
a) Zwar sind die Kriterien des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache als deutlich unterdurchschnittlich anzusehen. Hieran vermag auch der Vortrag des Verteidigers nichts zu ändern, er habe - was in der Praxis in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren unüblich sei - eine schriftliche Einlassung gefertigt (die im Übrigen eine nahezu 1:1 Übernahme eines Urteils des Amtsgerichts Lübben darstellt und die in der Sache - etwa zum Vortrag zum Erfordernis eines zweiten Lübecker Hütchens - nicht trägt; vgl. AG Lüdinghausen, ZfSch 2012, 590 ff.).
Zudem ist der Vortrag zu etwaigen "zeitintensiven Besprechungen", wobei weder der Besprechungsort noch die Länge der einer subjektiven Wertung unterliegenden Besprechungsintensität angegeben sind, vollkommen unsubstantiiert.
Vor diesem Hintergrund wäre eine Kürzung der Gebühren, wie sie das Amtsgericht vorgenommen hat, nicht zu beanstanden gewesen.
b) Diese Unterdurchschnittlichkeit - wobei hinsichtlich der Terminsgebühr nach VV-RVG 5110 im Hinblick auf das Nachfolgende offenbleiben kann, ob, wovon der angefochtene Beschluss ausgeht, eine Terminsdauer von 20 Minuten in Ordnungswidrigkeitenverfahren tatsächlich unterdurchschnittlich ist - wird hier jedoch aufgewogen durch die fahrerlaubnisrechtliche Situation des Betroffenen. Dies hat das Amtsgericht nicht bedacht. Es hat außer Acht gelassen, dass für den Betroffenen eine maßgeblich gesteigerte "Bedeutung der Angelegenheit" im Sinne von § 14 RVG vorlag.
Es mag dahinstehen, ob - wie der Verteidiger in seinem Beschwerdeschriftsatz mitteilt - zum Entscheidungszeitpunkt "17 Punkteeintragungen im Verkehrszentralregister vorlagen" oder weitere Bußgeldverfahren mit drohender Punkteintragung anhängig waren. Eine von der Kammer eingeholte VZR Auskunft vom 05.11.2012 weist entgegen dieser Behauptung lediglich die gleichen Eintragungen auf, wie sie bereits im Verfahren bekannt waren (BI. 19 - 30 d.A.).
Ebenso kann die Kammer offenlassen, ob alleine eine drohende Eintragung im Verkehrszentralregister die Mittelgebühr rechtfertigt und einen unterdurchschnittlichen Aufwand auszugleichen vermag (vgl. Burhoff, a.a.O., Einl. Teil 5 VV Rn. 21 mit zahlreichen Nachweisen; AG Bielefeld, RVGreport 2011, 296).
Die besondere Bedeutung im vorliegenden Fall liegt darin, dass dem Betroffenen nicht lediglich die Eintragung eines Punktes im Verkehrszentralregister drohte, sondern diese Eintragung im Hinblick auf bestehende Voreintragungen besondere Bedeutung erlangt hätte. Denn unstreitig lagen zum Entscheidungszeitpunkt 14 Punkte im Verkehrszentralregister vor, einem Punktstand, bei welchem die Fahrerlaubnisbehörde gezwungen ist, Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Ziffer 2 StVG zu ergreifen. Mit einer weiteren Punkteintragung hätte sich der Betroffene der zwingenden Fahrerlaubnisentziehung aus § 4 Abs. 3 Ziffer 3 StVG weiterhin angenähert.
Diese überdurchschnittliche Bedeutung der Sache für den Betroffenen vermag die ansonsten deutlich unterdurchschnittlichen Bemessungskriterien zumindest in einem Umfang zu kompensieren, dass die von dem Anwalt bestimmte Mittelgebühr jedenfalls noch im Rahmen der vorgenannten 20%-Regelung liegen würde, sodass die in Ansatz gebrachten Mittelgebühren nicht als unbillig sondern als verbindlich zu werten sind.
3. Zu Recht hat das Amtsgericht St. Wendel hingegen die zweifach geltend gemachte Pauschale aus VV-RVG 7002 gekürzt. Diese Gebührenziffer fällt im Bußgeldverfahren nur einmal an (vgl. LG Köln, RPfleger 2009, 273; LG Hamburg, JurBüro 2006, 644).
Nach alledem sind die Gebühren wie folgt festzusetzen:
Gebührennummer Bezeichnung Gebühr
5100 Grundgebühr 85,--EUR
5103 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,--EUR bis 5.000,--EUR 135,--EUR
5109 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,--EUR bis 5.000,--EUR 135,--EUR
5110 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag 215,--EUR
7005 Tage- und Abwesenheitsgeld 20,--EUR
7003 Gesch äftsreise, Benutzung eigener PKW 24,60 EUR
7002 Pauschale 20,--EUR
7000 Ablichtungen 22,50 EUR
Akteneinsichtspauschale 12,--EUR
Zwischensumme 669,10,--EUR
7008 19% Umsatzsteuer 127,13 EUR
Summe 796,23 EUR
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO.